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Reglement über die Schulzahnmedizin (Schulzahnmedizinreglement; SZMR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 60 des Volksschulgesetzes vom 19. März 19921; – die Artikel 61 und 62 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 2; – Artikel 14 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19983, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Reglement regelt die Schulzahnmedizin in der Stadt Bern und schafft die rechtliche Grundlage für freiwillig übernommene Aufgaben im Bereich der Zahnprävention.

Es bezweckt die Gesunderhaltung der Kauorgane und deren kostengünstige Behandlung für Kinder und Jugendliche bis zum Ende der Schulpflicht.

Art. 2 Aufgaben der Schulzahnmedizin

Die städtische Schulzahnmedizin nach den Vorgaben des kantonalen Rechts umfasst folgende Bereiche, die sich an Schulpflichtige in der Stadt Bern (Stadt) richten:

  1. Jährliche Kontrolluntersuchung für Schulpflichtige der öffentlichen und privaten Volksschule durch zugelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte oder unter deren fachlicher Aufsicht;

  2. einfache und zweckmässige Behandlung erkrankter Kauorgane sowie von Zahn- und Kieferstellungsanomalien;

  3. Unterstützung der öffentlichen Volksschule bei der regelmässigen Prophylaxe durch Fachpersonal. Trägerschaften der privaten Volksschule können bei der Prophylaxe unterstützt werden.

Die städtische Schulzahnmedizin und die Volksschule arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben zusammen.

Art. 3 Weitere Aufgaben

Die Stadt bietet eine freiwillige Frühberatung zu Präventionsthemen wie Mundhygiene, Ernährung, Fluoridierung und kieferorthopädisch relevanten Gewohnheiten (Schnuller- und Daumenlutschen) für vorschulpflichtige Kinder ab drei Jahren mit Wohnsitz in der Stadt Bern an. Die Frühberatung kann auch eine Untersuchung auf Karies und Fehlstellung der Zähne zum Gegenstand haben.

VSG; BSG 432.210

GG; BSG 170.11

GO; SSSB 101.1

Die Stadt kann Massnahmen zur Kariesprävention in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen im Kinder- und Jugendbereich durchführen.

Art. 4 Übertragung

Die Aufgaben nach den Artikeln 2 und 3 können vertraglich ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Eine Weiterübertragung einzelner Aufgaben ist mit Zustimmung des Gemeinderats möglich.

Im Vertrag sind insbesondere zu regeln:

  1. Der Standort/die Standorte des Betriebs für Behandlungen, Kontrolluntersuchungen und Frühberatung;

  2. die Öffnungszeiten des Dritten;

  3. der Hinweis auf den städtischen Bezug der Schulzahnmedizin im Auftritt des Dritten;

  4. der Tarif für die jährliche Kontrolluntersuchung;

  5. der Tarif für Behandlungen (Art. 8);

  6. die Debitorenbewirtschaftung (Art. 7 Abs. 3) ;

  7. die Durchsetzung der obligatorischen Kontrolluntersuchung;

  8. das periodische Reporting zu den übertragenen Aufgaben.

Art. 5 Jährliche Kontrolluntersuchung

Die jährliche Kontrolluntersuchung ist für die Schulpflichtigen der öffentlichen und privaten Volksschule in der Stadt Bern obligatorisch.

Die Eltern können die Kontrolluntersuchung durch private Zahnärztinnen und Zahnärzte durchführen lassen.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 6 Kosten Frühberatung

Die Frühberatung nach Artikel 3 Absatz 1 ist kostenlos.

Art. 7 Kosten Kontrolluntersuchung

Die jährliche Kontrolluntersuchung durch die Strukturen der städtischen Schulzahnmedizin für Schulpflichtige mit Wohnsitz in der Stadt ist unabhängig von ihrem Schulort kostenlos. Kontrolluntersuchungen durch private Zahnärztinnen und Zahnärzte gehen zu Lasten der Eltern.

Für Schulpflichtige mit Wohnsitz in der Stadt, die die Volksschule in einer anderen Gemeinde besuchen und dort die jährliche Kontrolluntersuchung durch eine Schulzahnärztin oder einen -zahnarzt vornehmen lassen, erfolgt die Kostenübernahme durch die Stadt nach den Ansätzen der anderen Gemeinde.

Für Schulpflichtige mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Bern, die in der Stadt die Volksschule besuchen, werden die Kosten für die Kontrolluntersuchung durch die Strukturen der städtischen Schulzahnmedizin nach den vom Kanton empfohlenen 4 Ansätzen bei der Wohnsitzgemeinde erhoben.

Art. 8 Behandlungstarif

Die städtische Schulzahnmedizin erbringt die zahnärztlichen Leistungen zu dem im betreffenden Fall anwendbaren Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft.

Für alle Behandlungen wird auf den Mittelwert der für die betreffende Einzelleistung festgesetzten Anzahl Taxpunkte abgestellt.

Für Behandlungen zu Lasten der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung und für die Sozialzahnmedizin gilt ein Taxpunktwert von Fr. 1.00. Für Behandlungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der altrechtliche Tarif 1994 der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft.

Zahntechnische Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Der Gemeinderat kann durch Verordnung den Behandlungstarif nach Artikel 8 an Änderungen in der vertraglichen Beziehung zwischen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft und den Sozialversicherern anpassen.

Art. 9 Kosten regelmässige Prophylaxe

Die Unterstützung der öffentlichen Volksschule der Stadt bei der regelmässigen Prophylaxe durch Fachpersonal erfolgt unentgeltlich.

Die Unterstützung der Trägerschaften der privaten Volksschule bei der regelmässigen Prophylaxe erfolgt nach dem Zeittarif II des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b des Reglements vom 21. Mai 20005 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 10 Rechnungsstellung

Die Kosten nach Artikel 8 werden den Eltern der behandelten Schulpflichtigen in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungsstellung bei Drittzahlenden (Sozialversicherungen, Sozialzahnmedizin).

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 11 Datenbearbeitung durch die Schulzahnmedizin

In der Schulzahnmedizin der Stadt Bern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeitet. Die Bearbeitung umfasst:

  1. die periodische Datenerhebung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen in der Stadt Bern;

  2. das Informationsschreiben an die Eltern betreffend jährlicher Kontrolluntersuchung (Hinweis auf das Obligatorium, die Wahlfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 und die Kostenfolgen nach Art. 7 Abs. 1);

  3. das Verfahren für die Kontrolluntersuchung und allfällig daran anschliessende Behandlungen;

4

Art. 60 Abs. 5 VSG; BSG 432.210

Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11

  1. das Erfassen der erfolgten Kontrolluntersuchungen;

  2. die Vollzugsmeldung privater Zahnärztinnen und Zahnärzten nach erfolgter Kontrolluntersuchung;

  3. die interkommunalen Abrechnungen aus den Kontrolluntersuchungen und das Inkasso;

  4. das Rechnungs-, Mahn- und Inkassowesen aus den Behandlungen.

Art. 12 Datenbearbeitung bei den weiteren Aufgaben

Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben werden die dafür notwendigen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeitet. Die Bearbeitung umfasst:

  1. die periodische Datenerhebung der vorschulpflichtigen Kinder in der Stadt Bern;

  2. das Informationsschreiben an die Eltern betreffend die freiwillige Frühberatung (Art. 3) und das Aufgebot für die Durchführung bei Inanspruchnahme des Angebots.

Art. 13 Elektronisches Fallführungssystem und Abrufverfahren

Zur Bearbeitung der Daten nach den Artikeln 11 und 12 kann ein elektronisches Fallführungssystem (elektronisches Patientinnen- und Patientendossier) verwendet werden.

Auf Daten, die für die Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich sind, kann in einem elektronischen Abrufverfahren zugegriffen werden.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements 6.

Bern, 26. Juni 2025 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Thomas Christian Berger Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff

vom Gemeinderat am 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (GRB Nr. 2025-1589 vom 3. Dezember 2025) Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. Juni 2025 Stadtratsbeschluss Ersterlass 1. Januar 2026 Nr. 2025-149 5