556.1

Reglement über das Bestattungswesen in der Stadt Bern (Bestattungsreglement; BSR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 1; – Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst :

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt das Bestattungswesen in der Stadt Bern. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Vorschriften über das Bestattungswesen. 3

Das Friedhofswesen, welches die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Friedhöfe in der Stadt Bern umfasst, ist nicht Gegenstand dieses Reglements. 4

Art. 2 Aufgaben

Das Bestattungswesen umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme von Bestattungsmeldungen gemäss Artikel 6 ;

  2. Bewilligung und Anordnung von Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen gemäss Artikel 7;

  3. Vornahme der Bestattungshandlungen von Amtes wegen gemäss Artikel 8;

  4. Entscheid über Gesuche betreffend unentgeltliche Bestattung gemäss Artikel 9 ff.;

  5. Führen der Bestattungskontrolle.

Art. 3 Feuerbestattung in der Stadt Bern

Das Krematorium in der Stadt Bern wird durch eine privatrechtliche Genossenschaft betrieben. Die Vornahme einer Feuerbestattung (Kremation) untersteht den zivilrechtlichen Bestimmungen sowie den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Bestattungswesen.

Art. 4 Erdbestattung und Urnenbeisetzung in der Stadt Bern

Anspruch auf Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf einem Friedhof in der Stadt Bern haben:

a. verstorbene Personen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Bern;

PolG; BSG 551.1

GO; SSSB 101.1

Insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung; BestV; BSG 811.811 )

Friedhofsreglement der Stadt Bern vom 13. August 1998 (Friedhofsreglement; FHR; SSSB 556.5 ) und Verordnung vom 21. Juni 2000 zum Friedhofsreglement der Stadt Bern (Friedhofverordnung; FHV; 556.51 )

  1. verstorbene Personen mit auswärtigem Wohnsitz, welche in einer Institution in der Stadt Bern verstorben sind;

  2. verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz in einer Agglomerationsgemeinde, mit welcher eine vertragliche Vereinbarung zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf einem Friedhof der Stadt Bern besteht;

  3. verstorbene Personen, welche in ein bestehendes Grab beigesetzt werden, wenn die Einwilligung der jeweiligen Grabunterhalterin oder des Grabunterhalters vorliegt ;

  4. in der Stadt Bern verstorbene Personen, deren letzter zivilrechtlicher Wohnsitz nicht ermittelt werden kann.

Hat ein Elternteil Anspruch auf Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in der Stadt Bern, überträgt sich dieser Anspruch automatisch auf dessen fehl- oder totgeborenen Kinder. Für Fehlgeborene gelten die Artikel 6 ff. dieses Reglements nicht. 5

Die zuständige Behörde kann für verstorbene Personen, die keinen Anspruch aus Absatz 1 oder 2 haben, eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf einem Friedhof der Stadt Bern auf begründetes Gesuch hin bewilligen, sofern die verstorbene Person einen persönlichen Bezug zur Stadt Bern hatte und die entsprechende Friedhofskapazität gegeben ist.

Sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen, ist der Erdbestattungs- oder Urnenbeisetzungsort auf einem der Friedhöfe der Stadt Bern frei wählbar.

2. Abschnitt: Verfahren bei Todesfällen

Art. 5 Anzeigepflicht beim Kanton Bern

Die Pflicht zur Anzeige eines Todesfalls beim kantonalen Zivilstandesamt richtet sich nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts. 6

Art. 6 Meldung bei der Stadt Bern

Die Meldung bei der zuständigen Behörde der Stadt Bern hat durch die Angehörigen der verstorbenen Person unverzüglich nach dem Erhalt der Todesanzeigebescheinigung des Zivilstandesamts zu erfolgen:

  1. bei verstorbenen Personen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Bern, wenn diese eine Feuerbestattung (Kremation), Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in der Stadt Bern wünschten ;

  2. bei verstorbenen Personen ohne letzten zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Bern, wenn diese eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in der Stadt Bern wünschten.

Die Angehörigen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Bestattungswünsche der verstorbenen Person wahrheitsgetreu und verbindlich zu melden.

Die Angehörigen der verstorbenen Person können Dritte dazu ermächtigen, die Meldung stellvertretend für sie wahrzunehmen.

Vgl. Art. 9 ff. und Art. 35 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2 )

ZStV; SR 211.112.2

Art. 7 Bewilligung von Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf den städtischen Friedhöfen gestützt auf die Todesanzeigebescheinigung des Zivilstandsamtes und ordnet diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen an.

Art. 8 Bestattungshandlungen von Amtes wegen

Hat eine verstorbene Person keine Angehörigen bzw. können oder wollen diese ihren Pflichten gemäss diesem Reglement nicht nachkommen, so nimmt die zuständige Behörde alle notwendigen Bestattungshandlungen von Amtes wegen vor.

Können keine Bestattungswünsche ermittelt werden, ordnet die zuständige Behörde eine religionsneutrale Erdbestattung an.

3. Abschnitt: Unentgeltliche Bestattung

Art. 9 Anspruch auf unentgeltliche Bestattung

Verstirbt eine Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Bern und können die Bestattungskosten nicht aus deren Nachlass bezahlt werden, so besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung.

Art. 10 Gesuch

Die Angehörigen der verstorbenen Person haben bei der zuständigen Behörde gleichzeitig mit der Meldung gemäss Artikel 6 ein Gesuch um unentgeltliche Bestattung zu stellen und nachzuweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Angehörigen der verstorbenen Person können Dritte dazu ermächtigen, das Gesuch stellvertretend für sie einzureichen.

Stellt sich erst nachträglich heraus, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken, so kann das Gesuch um unentgeltliche Bestattung nach der Meldung gemäss Artikel 6 eingereicht werden.

Zu Unrecht übernommene Bestattungskosten sind aus dem Nachlass zurückzuerstatten.

Art. 11 Umfang

Die unentgeltliche Bestattung umfasst alle Vorkehrungen und Leistungen, die für ein schickliches Begräbnis im Sinne von Artikel 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 7 notwendig sind.

Der Gemeinderat regelt die notwendigen Vorkehrungen und Leistungen, die Qualitätsanforderungen sowie den finanziellen Leistungsumfang der unentgeltlichen Bestattung in einer Verordnung.

Art. 12 Weitergehende Ansprüche

Wer für eine unentgeltliche Bestattung über den Umfang gemäss Artikel 11 hinausgehende Ansprüche stellt, hat für die Mehrkosten selbst aufzukommen.

BV; SR 101

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für weitergehende Ansprüche Sicherheit geleistet wird.

Art. 13 Bestattungsunternehmen

Angehörige können bei einer unentgeltlichen Bestattung das Bestattungsunternehmen frei wählen.

Tritt die zuständige Behörde in Fällen von Artikel 8 als Auftraggeberin einer unentgeltlichen Bestattung in Erscheinung, so sorgt sie mit geeigneten Massnahmen dafür, dass die Bestattungsunternehmen mit Sitz in der Stadt Bern bei der Auftragserteilung gleichmässig berücksichtigt werden.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 14

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 8 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt weitere Ausführungsbestimmungen und regelt den Vollzug in einer Verordnung zu diesem Reglement.

Art. 16 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen können mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung bestraft werden.

Art. 17 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der zuständigen Behörde kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der zuständigen Direktion Beschwerde erhoben werden.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf alle Todesfälle Anwendung, welche nach seinem Inkrafttreten eintreten.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 26. November 1992 über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Gebührenreglement; GebR; SSSB 154.11 Bern, 27. Januar 2022 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident : Manuel C. Widmer Die Ratssekretärin : Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 27. Januar 2022 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. Juli 2022 Nr. 2022-29 6