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Verordnung über den Fonds Sport-für-Alle (Fondsverordnung Sport-für-Alle; FVSFA)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch das Organisationskomitee der «Winterspiele Gurten» im Jahr 1981 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stifterwillen entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
den Zweck des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;
die Organisation der Verwaltung.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Sport-für-Alle-Fonds bezweckt die Unterstützung von Aktivitäten des Sportamts oder von Dritten im Bereich des Breitensports / Sport für Alle. Unterstützt werden können namentlich:
Animationsveranstaltungen;
die Ausbildung und die Entschädigung von Leiterinnen und Leitern;
die Anschaffung von Geräten und Material;
der Bau und Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen;
die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 5 Verfahren
Gesuche um Beiträge aus dem Sport-für-Alle-Fonds sind schriftlich und begründet an das Sportamt der Stadt Bern zu richten.
Das Sportamt trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet über das Gesuch oder leitet dieses mit entsprechendem Antrag an die zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst für den3 Entscheid zuständig ist.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ausserhalb der Stadtverwaltung können verlangen, dass die zuständige Stelle ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet.
Art. 6 Entscheid über Beitragsgesuche
Über Beitragsgesuche entscheidet4:
das Sportamt, wenn im Gesuch nicht mehr als 3000 Franken beantragt werden;
die Direktion für Bildung, Soziales und Sport, wenn im Gesuch mehr als 3000 Franken, aber nicht mehr als 30 000 Franken beantragt werden;
der Gemeinderat, wenn im Gesuch mehr als 30 000 Franken beantragt werden.
Art. 7 Verwaltung
Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.
Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1993 über den Sport-für-Alle-Fonds aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 11. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1097/2011 vom 17. August 2011
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1097/2011 vom 17. August 2011
631.47 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. August 2011 5, 6 1. Oktober 2011 3