632.8
Reglementüber die Spezialfinanzierung Asyl- und Flüchtlingsbereich
8. April 2021 (Stand: 1. Dezember 2020)
(RSAF) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – die kantonale Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe; – Artikel 86 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 7 Absatz 1, 11 Absatz 2 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Aufgaben der Stadt
Die Stadt Bern (Stadt) kann Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich als selbstgewählte Aufgaben im Sinn der Artikel 61 und 62 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19983 übernehmen.
Sie kann solche Aufgaben im Auftrag Dritter, namentlich des Kantons Bern, erfüllen und sich um entsprechende öffentliche Aufträge bewerben.
Art. 2 Spezialfinanzierung
Die Stadt führt für ihre Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich gemäss dem ab dem 1. Juli 2020 geltenden Leistungsvertrag mit dem Kanton Bern gestützt auf das Gesetz vom 3. Dezember 20194 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Spezialfinanzierung «Asyl- und Flüchtlingsbereich» (Spezialfinanzierung).
Die Spezialfinanzierung bezweckt die mittel- und langfristig kostendeckende Finanzierung und unternehmerische Ausrichtung der Aufgaben nach Artikel 1 durch den Ausgleich von Aufwand- und Ertragsüberschüssen.
Art. 3 Einlagen
In die Spezialfinanzierung werden die Ertragsüberschüsse aus der Betriebsrechnung für die Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich gemäss Artikel 2 eingelegt.
Der Gemeinderat kann zum Ausgleich von Aufwandüberschüssen der Betriebsrechnung für die Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich im Rahmen des vom Stadtrat bewilligten Verpflichtungskredits5 für die Risikoabdeckung der Neustrukturierung NA-BE weitere Einlagen beschliessen.
Art. 4 Entnahmen
Aufwandüberschüsse der Betriebsrechnung für die Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich gemäss Artikel 2 werden durch Entnahmen aus der Spezialfinanzierung gedeckt.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
GG; BSG 170.11
SAFG; BSG 861.1
SRB Nr. 2020-74 vom 13. Februar 2020
Art. 5 Verzinsung
Verpflichtungen gegenüber der Spezialfinanzierung und Vorschüsse für die Spezialfinanzierung werden nicht verzinst.
Art. 6 Übergangsrecht
Die Mittel, welche die Stadt aufgrund des bis 30.Juni 2020 gültigen Leistungsvertrages mit dem Kanton für Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Unterbringung und Betreuung von Personen im Asylbereich) bisher nach Abzug der Aufwendungen erwirtschaftet hat (Konto Nr. 29200305 / Kompetenzzentrum Integration Bonus/Malus) werden erst nach der definitiven Abrechnung mit dem Kanton in die Spezialfinanzierung eingelegt.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft .
Bern, 8. April 2021 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Kurt Rüegsegger Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 8. April 2021 Stadtratsbeschluss Ersterlass 1. Dezember 2020 Nr. 2021-125 3