720.22
Richtlinien betreffend den Ausgleich von Ausnahmemehrwerten (Ausnahmemehrwertrichtlinien; AMRL)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19792; – ...3 – das Reglement vom 1. Juli 19984 über die Spezialfinanzierung «Abgeltungen der Planungsmehrwerte», beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Richtlinien regeln den Ausgleich von Ausnahmemehrwerten. Sie legen die Grundsätze für Verträge zwischen der Stadt und den von Ausnahmemehrwerten Begünstigten über Ausgleichsleistungen fest.5
Art. 2 Definitionen
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Ausnahmemehrwerte sind geldwerte Vorteile, welche durch Erteilung von befristeten oder unbefristeten Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften der Baugesetzgebung entstehen. Sie bemessen sich nach der Differenz des Verkehrswerts des Grundstücks oder des Mietwerts mit und ohne Ausnahmebewilligung.
Ausgleichsleistungen sind Geldleistungen, welche die Begünstigten der Stadt zum Ausgleich der ihnen erwachsenen Ausnahmemehrwerte erbringen. 7
Art. 3 Geltungsbereich
Ausnahmemehrwerte sind in jedem Fall auszugleichen.8
Die Mehrwertabgeltung ist zusätzlich zu den gesetzlichen und reglementarischen Strassenbeiträgen und den weiteren Gebühren und Beiträgen an die Erschliessung geschuldet.9
Art. 4 Verträge
Die Abschöpfung von Ausnahmemehrwerten erfolgt mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Rechtsweg nach dem Gesetz vom 23. Mai 198910 über die Verwaltungsrechtspflege.11 Raumplanungsgesetz (RPG); SR 700 Planungsabgeltungsreglement (PMWR); SSSB 720.21
Artikel 111 ff. BauG; BSG 721.0
VRPG; BSG 155.21
Der Vertrag hat die Höhe des Mehrwerts, die Höhe der Ausgleichsleistung, die Fälligkeit und Verzinsung, den Zahlungszweck und die Zahlstelle (Spezialfinanzierung), die Rechtsnachfolge sowie eine Genehmigungsklausel (Gemeinderat) aufzuführen.
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Der Vertrag wird durch die Präsidialdirektion ausgehandelt und abgeschlossen.
Art. 5 Höhe der Ausgleichsleistung
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Die Ausgleichsleistung für unbefristete Ausnahmemehrwerte beträgt 40 %. Unbefristet ist der Mehrwert, wenn er für 30 Jahre anfällt. Für befristete Ausnahmemehrwerte wird die Ausgleichsleistung prozentual nach der Nutzungsdauer bemessen.
Art. 6 Geldleistungen
Ausgleichsleistungen sind als Geldleistungen zu erbringen. 14
Art. 7
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Art. 8
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Art. 9 Fälligkeit und Verzug
Geldleistungen für Ausnahmemehrwerte werden mit Rechtskraft der Ausnahmebewilligung fällig.
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Der Zeitpunkt der Fälligkeit gilt als Verfalltag und löst Verzug aus 19.
Art. 10 Indexierung und Verzugszinsen
Die Geldleistung ist bei Fälligkeit an den letzten veröffentlichten Stand des Konsumentenpreisindexes anzupassen. Als Ausgangswert gilt der Indexstand bei Vertragsgenehmigung durch den Gemeinderat.
Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen von 5 % pro Jahr geschuldet.
Artikel 102 Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR); SR 220
Art. 11 Sicherstellung
Für Geldleistung kann eine Sicherstellung verlangt werden. 20
Art. 12 Verwendung der Abgeltung21
Die Ausgleichszahlungen fliessen vollumfänglich der Spezialfinanzierung «Abgeltungen der Planungs- und Ausnahmemehrwerte»22 zu. Die Mittel der Spezialfinanzierung werden in der Regel ausschliesslich verwendet für Infrastrukturanlagen, die durch die Stadt erstellt werden, namentlich Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum und Stadtgrün.
Art. 13 Rechtsnachfolge
Eine rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gemeinderats möglich.
Art. 14 Ausnahmen
Im Mehrwertabschöpfungsvertrag kann aus überwiegenden öffentlichen Interessen von den Artikeln 5 und 9 abgewichen werden.23
Art. 15 Genehmigungspflicht
Verträge zur Abgeltung von Ausnahmemehrwerten bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat.24
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Art. 16 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 16. Dezember 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann Planungsabgeltungsreglement (PMWR); SSSB 720.21 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 16. Dezember 2009 Ersterlass 1. Januar 2010 1. November 2017 1, 2 Abs. 1 und 3, 3 1. Januar 2018 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6–8, 9 Abs. 2 und 3, 11, 12 Sachüberschrift, 14,
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