742.41

Verordnung über das kommerzielle Licht in der Stadt Bern (VKL)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Artikel 1 Absatz 2, 11 und 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz; – Artikel 51 und Artikel T1-2 des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 20112;3 – Artikel 27a der kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 20114;5 – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19986;7 – das Reglement vom 16. Mai 20048 über die Reklame in der Stadt Bern, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Einschränkung von übermässigen und schädlichen Immissionen durch kommerzielles Licht und dient dem einheitlichen Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung zum Schutze der Wohnbevölkerung und der Natur.

Sie regelt die Beleuchtungsgrundsätze und technischen Anforderungen an beleuchtete Reklameeinrichtungen sowie andere Formen des kommerziellen Lichts und bildet die Vollzugspraxis der Stadt Bern bei der Überprüfung der Zulässigkeit von Lichtemissionen durch kommerzielles Licht ab. Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen durch das übergeordnete Recht, namentlich durch das städtische Reklamereglement.

Sie gilt für alle im kommerziellen Bereich eingesetzten, bewilligungspflichtigen und nicht bewilligungspflichtigen Lichtanlagen im Aussenraum oder im Innenraum mit Wirkung in den Aussenraum.

Art. 2 Arten des kommerziellen Lichts

Unter den Begriff des kommerziellen Lichts im Sinne dieser Verordnung fallen insbesondere die folgenden permanenten und temporären Lichtanlagen:

  1. Screens/Bildschirme und weitere Anlagen mit statischen oder animierten Aufschriften, Bildern oder Filmsequenzen;

  2. Selbstleuchtende Reklamen wie zum Beispiel: – Leuchtschriftzüge, Prismenwender, Wechselautomaten, Leuchtkästen und Stelen, – Fassaden- und Dachreklamen sowie Reklamen an Baukränen, – Leuchtmedien wie z.B. LED-Folien, Leuchttransparente; 9

Umweltschutzgesetz (USG); SR 814.01

KEnG; BSG 741.1 KEnV; BSG 741.111 GO; SSSB 101.1 Reklamereglement (RR); SSSB 722.51

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  2. Schaufenster- und Vitrinenbeleuchtungen;

  3. Event- und Weihnachtsbeleuchtungen.

Art. 3 Beleuchtungsgrundsätze und technische Anforderungen

Für kommerzielles Licht gelten folgende allgemeine Beleuchtungsgrundsätze:

  1. Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden.

  2. Das Licht ist soweit möglich nach unten auszurichten, insbesondere bei Dunkelheit.

  3. Passantinnen und Passanten, Anwohnerinnen und Anwohner sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dürfen durch das Licht nicht geblendet oder abgelenkt werden. Das Ausstrahlen von Filmsequenzen im Bereich von öffentlichen Strassen ist untersagt.

  4. Bei wechselnden Lichtern und Bildern sind Übergangszeiten von mindestens vier Sekunden einzuhalten. Bei leicht animierten Bildern muss das Zoomen oder Verschieben sanft und ohne Überraschungseffekte erfolgen. Blinkendes Licht ist untersagt.

  5. Lichtanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Schaufensteranlagen haben einen Mindestabstand von 0,4 m zum Schaufensterglas einzuhalten.11 2 Zudem sind folgende technische Anforderungen einzuhalten:

  1. Lichtstärke: Die Lichtstärke bzw. Leuchtkraft ist auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Es sind dimmbare Beleuchtungen einzusetzen, welche sich der Tageszeit oder Hintergrundhelligkeit anpassen lassen.12

  2. Leuchtdichte: Die maximale Leuchtdichte beträgt 3500 cd/m2. Ab Einsetzen der Dämmerung und bei Dunkelheit darf ein Wert von maximal 300 cd/m2 (Referenz=weiss), unabhängig von der Blickrichtung, nicht überschritten werden. 13

  3. Lichttemperatur: Beim Einsatz von weissem Licht ist eine Lichttemperatur von maximal 5000 K (kaltweisses Licht) erlaubt. Ab Einsetzen der Dämmerung und bei Dunkelheit beträgt die maximal zulässige Lichttemperatur 3000 K.

  4. Beleuchtungsstärke: Ab Einsetzen der Dämmerung und bei Dunkelheit darf die maximale horizontale und vertikale Beleuchtungsstärke 1.5 m vor der Anlage einen Wert von 30 Lux nicht überschreiten.

  5. Steuerung: Lichtanlagen gemäss Artikel 2 Buchstaben a–e sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.14

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-569 vom 21. Mai 2025

Art. 4 Beleuchtungszeiten

Lichtanlagen gemäss Artikel 2 Buchstaben a–d sind zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind. 15

Im Perimeter des UNESCO-Weltkulturerbes beginnt die Beleuchtungspause um 00.30 Uhr.16

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Bei Betrieben und Veranstaltungen mit länger bewilligten Öffnungs- und Betriebszeiten (z.B. Gastgewerbe, Tankstelle, Events) dürfen Lichtanlagen bis zum jeweiligen Betriebsschluss eingesetzt werden. 18

Weihnachtsbeleuchtungen sind zwischen 00.30 Uhr und 06.00 Uhr auszuschalten. Die Betriebszeit der Weihnachtsbeleuchtung beginnt am 1. Advent und endet am 6. Januar des Folgejahres.19

Art. 520 Besondere Vorschrift für das Gebiet der Unteren Altstadt

In der Unteren Altstadt können selbstleuchtende Reklamen an Fassaden nur entlang des Kornhaus-, Theater- und Casinoplatzes bewilligt werden. 21

Lichtanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Vitrinen sind nicht zulässig. 22

Art. 6 Unzulässige Arten von kommerziellem Licht

Auf dem gesamten Stadtgebiet verboten sind:

  1. Angeleuchtete Reklamen im Aussenraum, wie z.B. angeleuchtete Plakate, Stelen, Schilder und Schriften;

  2. Permanente Medienfassaden: grossflächige statische bzw. dynamische Bilder oder Schriften;

  3. Text- und Bildprojektionen auf umliegende Fassaden oder in den Aussenraum;

  4. Eventbeleuchtungen mit «Skybeamern» oder Himmelsstrahlern.

Art. 6a23 Sanierung Nimmt ein Betrieb Änderungen von einzelnen Lichtanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 1 vor, so hat er alle Lichtanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Art. 7 Ausnahmen

Bei besonderen Verhältnissen können im Einzelfall Ausnahmen bewilligt werden.

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-815 vom 5. Juli 2023

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

Bern, 22. September 2021 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. September 2021 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. November 2021 schluss Nr. 2021- 1148 5. Juli 2023 Gemeinderatsbe- VerweisIngress 1. September 2023 schluss Nr. 2023-815 Art. 3

Art. 4

Art. 5

21. Mai 2025 Gemeinderatsbe- Verweis–; (neu) 1. Juli 2025 schluss Nr. 2025-569 Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6a (neu)

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