761.214
Verordnung über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Wirtschaftsverkehr von bestimmten Verkehrsbeschränkungen
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 47 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 20081; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen Verkehrsteilnehmende des Wirtschaftsverkehrs von bestimmten Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestrassen der Stadt Bern ausgenommen werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für folgende Verkehrsbeschränkungen:
Genfergasse Richtung Süden: Linksabbiegegebot in die Speichergasse;
Monbijoubrücke: Bus-Streifen in Fahrtrichtung West;
Monbijoubrücke: Bus-Streifen in Fahrtrichtung Ost.
Die von der Verordnung betroffenen Verkehrsbeschränkungen sind mit einer Zusatztafel «mit Ausnahmebewilligung gestattet» zu signalisieren.
Art. 3 Generelle Ausnahmen
Von Verkehrsbeschränkungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sind ausgenommen:
öffentliche Dienste gemäss Artikel 47 Absatz 2 der Strassenverordnung3 und;
Taxis.
Besondere Ausnahmen werden mittels Ausnahmebewilligungen geregelt.
Art. 4 Ausnahmebewilligung für Wirtschaftsverkehr
An Berechtigte gemäss Artikel 5 wird auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für den Wirtschaftsverkehr erteilt.
Die Ausnahmebewilligung dispensiert während dienstlicher Fahrten von den Verkehrsbeschränkungen gemäss Artikel 2.
Die Ausnahmebewilligung befreit nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Verkehrsmassnahmen (z.B. allgemeine Fahrverbote wegen Bauarbeiten oder Anlässen) zu befolgen.
SV; BSG 732.111.1
GO; SSSB 101.1
BSG 732.111.1
Wird von der Ausnahmebewilligung Gebrauch gemacht, ist das entsprechende Fahrzeug mit einer Karte in unbeschädigtem Zustand an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe zu kennzeichnen.
Art. 5 Berechtigte
Für Ausnahmebewilligungen berechtigt sind insbesondere:
Güterwirtschaftsverkehr (Materialtransporte zur Ver- und Entsorgung von Handel, Industrie, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen, Entsorgung + Recycling, Privatkundenlieferungen mit zeitlicher Dringlichkeit für den Erhalt der Lieferung, Wert- und Labortransporte und die Beförderung von Postsendungen im Rahmen oder Grundversorgung gemäss Postgesetz);
Dienstleistungsverkehr mit und ohne Waren (Service- und Dienstleistungsfahrzeuge, welche für Wartungs- und Reparaturdienste, Handwerksleistungen und Dienstleistungen benutzt werden);
Personenwirtschaftsverkehr (Fahrzeuge für den gewerblichen Personenverkehr wie Reisebusse, Shuttle-Dienste, Transporte von mobilitätseingeschränkten Personen);
Sonder-, Hilfs- und Schutzdienste (Dienstleistungsverkehr mit und ohne Waren), die nicht bereits von Artikel 3 erfasst sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Unterstützung der Bevölkerung wie medizinische Dienste und Spitex.
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
Ausnahmebewilligungen werden auf Gesuch hin an Berechtigte nach Artikel 5 für Fahrzeuge erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das Fahrzeug ist im Fahrzeugausweis auf den Namen des Unternehmens oder der Behörde eingetragen;
das Fahrzeug wird überwiegend für regelmässige geschäftliche oder dienstliche Fahrzwecke in der Stadt Bern eingesetzt.
Art. 7 Gültigkeitsdauer
Ausnahmebewilligungen werden für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt.
Art. 8 Gebühren
Die Gebühren für die Ausnahmebewilligungen richten sich nach Anhang III Ziffer 4.7.4 des Reglements vom 21. Mai 20004 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Art. 9 Zuständigkeit und Nachweis
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie zuständig.
Es ist Sache der Gesuchstellenden die nötigen Nachweise für die Ausnahmebewilligungen zu erbringen.
Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11
Art. 10 Wegfall der Voraussetzungen und Entzug der Karte
Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung ist die Karte innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben.
Wurde eine Bewilligung mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt ein entschädigungsloser Entzug.
Art. 11 Rechtsmittel
Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.
Art. 12 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Artikel 10 Absatz 1 werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19985 bestraft.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Bern, 4. Dezember 2024 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart
GG; BSG 170.11 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 4. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. März 2025 schluss Nr. 2024- 1424 4