761.232
Parkkartenverordnung (PKV)
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bern, in Anwendung von – Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 28 Absatz 1 und 2 Ziffer 9 Buchstabe b der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 1; – Anhang III Ziffer 2.7 des Reglements vom 21. Mai 20002 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern3, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung kann das zeitlich unbeschränkte Parkieren in städtischen Quartieren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über Parkierungsbeschränkungen4 auf bestimmte Kategorien von Berechtigten beschränkt werden.
Die Privilegierung von Berechtigten ist möglich auf Verkehrsflächen mit Parkscheibenpflicht
a. ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone) gemäss
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19795 (SSV) und
b. mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkierzeit gemäss
Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b SSV6 (Weisse Zone)7.
Berechtigte erhalten eine gebührenpflichtige Parkierungsbewilligung, die zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) von leichten Motorwagen in der entsprechenden Parkkartenzone8 (in der Regel Postkreis) berechtigt, die mit einer
Art. 2 Berechtigte
Zum Bezug einer Parkierungsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 3 sind berechtigt:
Anwohnerinnen und Anwohner Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und Anwohner einer Parkkartenzone erhalten für auf ihren Namen und ihre Adresse im Fahrzeugausweis eingetragene leichte Motorwagen eine Parkierungsbewilligung;
Geschäftsbetriebe9:
neu: Art. 10 und 93 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
SSSB 154.11
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22. Juni 2000
SR 741.21
SR 741.21 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004 1. Geschäftsbetriebe, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für auf ihren Namen eingelöste leichte Motorwagen Parkierungsbewilligungen. 2. Geschäftsbetriebe mit Schichtarbeit, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für Fahrzeuge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Parkierungsbewilligungen, sofern diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Früh- oder Spätschicht arbeiten (Art. 5 Abs. 2 Bst. d;
Art. 6a ).
Andere gleichermassen Betroffene Anderen, von der Parkkartenregelung gleichermassen Betroffenen können für leichte Motorwagen ebenfalls Parkierungsbewilligungen abgegeben werden.
Personen gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung vom 6. Juni 200110 über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (PVUA). 11
Unternehmungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juni 200112 über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt. 13 2 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf eine Parkierungsmöglichkeit auf öffentlichem Grund.
Die Parkierungsbewilligung befreit nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen (z.B. wegen Bauarbeiten) zu beachten.
Art. 3 Beschränkung der Anzahl Parkierungsbewilligungen
In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränkt werden.
Die Summe der verfügbaren privaten Parkplätze und der erteilten Parkkarten darf im Einzelfall die gemäss den kantonalen und kommunalen Vorschriften über die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zulässige Parkplatzzahl nicht übersteigen.
Für ein Fahrzeug, welches mehrere Personen mit verschiedenen Wohnadressen benutzen, wird nur eine Parkierungsbewilligung erteilt. Die Bewilligung wird derjenigen Person erteilt, die im Fahrzeugausweis als erste mit Adresse eingetragen ist.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Für Fahrzeuge, welche mit einer anderen Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in Parkkartenzonen14 abgestellt werden dürfen, ist keine Parkkarte erforderlich.
Art. 5 Parkkarten; Tagesbewilligungen
Als Parkierungsbewilligungen werden Parkkarten ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs als Kontrollmittel dienen und für eine bestimmte Zone gelten (Normalparkkarten).
SSSB 761.212
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 868/2001 vom 6. Juni 2001
PVUA; SSSB 761.212
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
Nebst den Normalparkkarten können als spezielle Parkkarten abgegeben werden:
Parkkarten für mehr als eine Parkkartenzone (als Ausnahme für den Zonengrenzbereich);
Parkkarten für alle Parkkartenzonen (Gewerbeparkkarten);
Parkkarten ohne Kontrollschildnummer, lautend auf den Namen eines Geschäftsbetriebs;
Tageszeitlich beschränkte Parkkarten (Schichtparkkarten) für Frühschicht (Arbeitsbeginn bis 06.30 Uhr) oder Spätschicht (Arbeitsende ab 22.30 Uhr) 15;
Parkkarten für mehrere Fahrzeuge.
Diese speziellen Parkkarten können in Ausnahmefällen kombiniert werden.
Besucherinnen und Besucher können gebührenpflichtige Tagesbewilligungen beziehen, welche zum zeitlich unbeschränkten Parkieren innerhalb der Parkkartenzonen 16 berechtigen.
Parkkarten und Tagesbewilligungen sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird.
Art. 6 Gültigkeitsdauer
Parkkarten werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt.
In besonderen Fällen wird eine Parkkarte für eine kürzere Dauer erteilt. Die kürzeste Gültigkeitsdauer eine Parkkarte beträgt drei Monate.
Art. 6a17 Tageszeitliche Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer von Schichtparkkarten ist tageszeitlich wie folgt beschränkt:
Frühschichtparkkarten gelten bis 14.30 Uhr;
Spätschichtparkkarten gelten ab 11.30 Uhr.
Art. 7 Zuständigkeit und Verfahren
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie18 zuständig.
Parkkarten werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.
Art. 819 Gebühren
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 200020 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22. Juni 2000
SSSB 154.11
Art. 9 Wegfall der Voraussetzungen; Entzug der Parkkarte
Eine Parkkarte ist dem Polizeiinspektorat21 innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben.
Wurde eine Parkkarte mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, wird sie entzogen. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung einer Früh- und Spätschichtkarte am selben Tag.
Für die anteilmässige Rückerstattung der Gebühr finden die geltenden Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats zum Reglement über die Parkkartengebühren entsprechende Anwendung.
Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ist in jedem Fall zu bezahlen.
Art. 10 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen Gesetzgebung bestraft 22.
Vorbehalten bleiben die Strafvorschriften des übergeordneten Rechts.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 199823.24
Art. 11 Rechtsmittel
Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 25 und deren Abteilungen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.
Art. 11a26 Übergangsbestimmungen
Parkkarten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Geschäftsbetrieben, welche nicht in einer Früh- oder Spätschicht arbeiten, werden ab Inkrafttreten der Teilrevision von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 6a nicht
mehr erteilt.
Bisher erteilte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b,
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 6a hängige Gesuche werden nach neuem
Recht beurteilt.
Art. 12 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) vom 9. April 1986 aufgehoben.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011 22
Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11
23
Art. 50 ff. GV; BSG 170.111
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion in Kraft.
Bern, 16. März 1994 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern genehmigt am 31. Mai 1994. In Kraft getreten am 31. Mai 1994.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 2. Juni 1999 1 Abs. 1–3, 2 1. Juli 1999 Abs. 1, 4, 5 Abs. 3,
Abs. 3 22. Juni 2000 Ingress, 8 1. Oktober 2000 6. Juni 2001 Art. 2 Abs. 1 Bst. d 1. August 2001 30. Januar 2002 Art. 2 Abs. 1 Bst. e 15. März 2002 (neu)
31. März 2004 Art. 2 Abs. 1 Bst. b, 1. Juni 2004
Art. 5 Abs. 2 Bst. d,
Art. 6a, Art. 11a
1. Dezember 2004 7, 11 1. Januar 2005 15. Juni 2011 9 Abs. 1 1. August 2011 6