862.311
Verordnung über die familienergänzende Betreuung von Kindern (Betreuungsverordnung; FEBVO)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absätze 2 Buchstabe c und 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 1; – Artikel 25 des Reglements vom 11. Juni 2020 2 über die familienergänzende Betreuung von Kindern , beschliesst :
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Ausführung des Betreuungsreglements 3:
Allgemeines;
die Zusatzleistungen der Stadt;
den Bedarf der Eltern;
die Abrechnung und Auszahlung ;
die städtisch geführten Kindertagessstätten;
...4
Art. 2 Beratung und Information
Die zuständige Direktion bietet Beratung und Information zu den familienergänzenden Betreuungsangeboten in der Stadt Bern (Stadt) nach dem Betreuungsreglement 5 an.
Art. 3 Aufsicht (Art. 4 FEBR)
Soweit die Aufsicht über die Kindertagesstätten der Stadt obliegt 6 , richtet sie sich nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts.
Die Kindertagesstätten nach Absatz 1 erstatten der zuständigen Direktion (Aufsichtsbehörde) periodisch Bericht über das Einhalten der Vorschriften des übergeordneten Rechts und insbesondere der Zulassungsvoraussetzungen 7 .
Sie sind verpflichtet, die Vorgaben der zuständigen Direktion einzuhalten, ihr Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten und Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten zu gewähren und sie in allen Belangen zu unterstützten, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1
Betreuungsreglement (FEBR); SSSB 862.31 Vgl. dazu Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG; BSG 860.1 ) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV); BSG 860.113 7
Artikel 34x ASIV
Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss für Dritte, die zur Ausübung der Aufsicht beigezogen werden.
2. Kapitel: Zusatzleistungen der Stadt
Art. 4 Zusatzleistungen bei Sozialhilfebezug (Art. 6 Abs. 1 FEBR)
Eltern, die bei Ausstellung des Betreuungsgutscheins wirtschaftliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung 8 beziehen, erhalten keine Zusatzleistungen der Stadt.
Eltern, die nach Ausstellung des Betreuungsgutscheins sozialhilfeabhängig werden, verlieren einen allfälligen Anspruch auf Zusatzleistungen auf den Beginn des Monats, der auf den Bezugsbeginn der wirtschaftlichen Hilfe folgt.
Eltern, die nach Ausstellung des Betreuungsgutscheins von der Sozialhilfe abgelöst werden, erhalten auf den Zeitpunkt der Ablösung Zusatzleistungen nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben.
Die kantonalen Vorgaben 9 zur Bemessung der Vergünstigung aus Betreuungsgutschein bei Sozialhilfebezug sind im Rahmen der Zusatzleistungen der Stadt nicht massgebend.
Art. 5 Periodizität und Rangfolge der Zusatzleistungen (Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3
FEBR)
Der allgemeine Zuschlag und der Zuschlag für Kinder unter zwölf Monaten werden monatlich, zusammen mit dem Betreuungsgutschein, ausbezahlt.
Zur Wahrung des kantonalen Mindestelternbeitrags für Betreuung wird zuerst der Zuschlag für Kinder unter zwölf Monaten und danach der allgemeine Zuschlag begrenzt.
Art. 6 Betreuung ausserhalb der Stadt Bern (Art. 7 Abs. 4 FEBR)
Erfolgt die Betreuung ordentlicherweise ausserhalb der Stadt Bern, besteht kein Anspruch auf den allgemeinen Zuschlag. Abzustellen ist dabei auf den Standort der Kindertagesstätte oder den Wohnort der Tagesfamilie.
Art. 7 Mahlzeitenvergünstigung (Art. 9 FEBR)
Die Mahlzeitenvergünstigung beträgt abhängig vom massgebenden Einkommen der Eltern pro Kind und Tag:
6 Franken bei einem Einkommen bis 51 000 Franken;
3 Franken bei einem Einkommen von 51 001 Franken bis 70 000 Franken.
Art. 8 Rückerstattung (Art. 11 FEBR)
Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Direktion vom massgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, für jede einzelne Zusatzleistung aber spätestens fünf Jahre nach deren Ausrichtung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Soziahlilfegesetz (SHG); BSG 860.1 und Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG); BSG 861.1
ASIV; BSG 860.113– und dort die Artikel 34l Absatz 4 und 34q Absatz 2 Buchstabe l
Nach verfügter Rückerstattung gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.
Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie werden gehemmt während Stundung der Rückerstattung, so lange über ein Rechtsmittel nicht entschieden ist und so lange aus rechtlichen Gründen der Anspruch gegen die rückerstattungspflichtige Person nicht geltend gemacht werden kann.
Wegen Sozialhilfebezug zu Unrecht ausgerichtete Zusatzleistungen werden nach Möglichkeit und mit schriftlicher Einwilligung der Rückerstattungspflichtigen direkt bei den die Sozialhilfe vollziehenden städtischen Stellen geltend gemacht.
3. Kapitel: Bedarf der Eltern
Art. 9 Freiwilligenarbeit (Art. 12 Abs. 4 FEBR)
Als Freiwilligenarbeit im Sinne des Betreuungsreglements 10 gilt das zeitlich beschränkte ehrenamtliche Engagement für das Gemeinwesen innerhalb einer Organisation (institutionelle Freiwilligenarbeit). Es umfasst insbesondere Einsätze in karitativen, sozialen und kirchlichen Organisationen, in Behörden und politischen Gremien, in Sport und Kultur, für die Umwelt oder die Menschenrechte.
Nachgewiesene Freiwilligenarbeit nach Absatz 1 wird einem Erwerbspensum gleichgesetzt, wenn der Einsatz mindestens an zwei Stunden pro Woche und während mindestens sechs Monaten erfolgt. Es werden maximal sechs Stunden pro Woche anerkannt.
Eine Wochenstunde Freiwilligenarbeit entspricht einem Erwerbspensum von 2,5 Prozent.
Art. 10 Erforderliches Beschäftigungspensum (Art. 13 FEBR)
Die Abstufung bei der Berechnung des erforderlichen Beschäftigungspensums erfolgt in Einerschritten. Die Rundung erfolgt nach mathematischen Regeln.
Art. 11 Fachstellen (Art. 14 FEBR)
Ergänzend zu den kantonal bezeichneten Fachstellen nehmen die folgenden Stellen die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation bei vorschulpflichtigen Kindern nach den kantonalen Vorgaben vor:
das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern, insbesondere der Bereich Kindesschutz;
der Gesundheitsdienst der Stadt Bern.
4. Kapitel: Abrechnung und Auszahlung (Art. 9 Abs. 7 FEBR)
Art. 12
Die Auszahlung der Betreuungsgutscheine und der Zusatzleistungen durch die zuständige Direktion erfolgt jeweils im laufenden Monat. Vorbehalten bleibt die Mahlzeitenvergünstigung, die quartalsweise vergütet wird.
Abweichungen aufgrund der Abrechnung der Leistungserbringer werden im Folgemonat ausgeglichen.
Die zuständige Direktion und die zugelassenen Leistungserbringer stellen einander die zur Abrechnung und Auszahlung erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung.
5. Kapitel: Städtisch geführte Kindertagesstätten (Art. 17 Abs. 2 FEBR)
1. Abschnitt: Angebot und Zugang
Art. 13 Städtische Kindertagesstätten
Die Stadt führt eigene Kindertagesstätten für Kinder ab drei Monaten bis zum Abschluss des Kindergartens.
Art. 14 Öffnungszeiten
Die Kindertagesstätten sind unter Vorbehalt von Absatz 2 ganzjährig, jeweils Montag bis Freitag, während 11,5 Stunden pro Tag an 240 Tagen im Jahr, geöffnet.
Die Kindertagesstätten sind geschlossen:
an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen;
in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr und an 8 bis 14 Werktagen, die von der zuständigen Direktion bestimmt werden.
Art. 15 Betreuungsangebote
Die Betreuungsangebote umfassen folgende Module:
Kurzbetreuung: bis zu zwei Stunden (5 % eines Wochenpensums);
Betreuung halber Tag: zwei bis fünf Stunden (10 % eines Wochenpensums);
Betreuung dreiviertel Tag: fünf bis 8 Stunden (15 % eines Wochenpensums);
Betreuung ganzer Tag: 8 bis 11,5 Stunden (20 % eines Wochenpensums).
Die Betreuung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird mit oder ohne Mahlzeiten angeboten. Die Betreuung nach Absatz 1 Buchstaben c und d wird nur mit Mahlzeiten angeboten.
Art. 16 Zugang (Art. 17 Abs. 2 FEBR)
Die Kindertagesstätten stehen vorrangig Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern zur Verfügung. Neueintritte aus andern Gemeinden werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten aufgenommen.
Art. 17 Rechtsanspruch
Auf die Aufnahme eines Kindes besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 18 Krankheit
Bei Krankheit werden Kinder in den Kindertagesstätten nicht betreut.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 19 Betreuungsgebühr (Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 FEBR)
Die Betreuungsgebühr wird abgestuft nach Altersgruppen erhoben. Der Tagesansatz (Betreuung 8 bis 11,5 Stunden) beträgt:
für Kleinkinder bis 18 Monaten: 172 Franken;11
für Kinder ab 18 Monaten bis Eintritt in den 145 Franken;12 Kindergarten:
für Kindergartenkinder: 117 Franken. 13 2 Für Kinder, die nach den kantonalen Vorgaben aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungsaufwand aufweisen, wird zusätzlich zur Gebühr nach Absatz 1 ein Tagesansatz von Fr. 52.50 erhoben.14 3 Bei teilzeitlicher Betreuung werden die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 anteilmässig, nach Massgabe von Artikel 15 Absatz 1, erhoben.
Art. 20 Mahlzeitengebühr (Art. 19 Abs. 3 und 4 FEBR)
Zusätzlich zur Betreuungsgebühr wird für Kinder ab 6 Monaten eine Gebühr für vereinbarte Mahlzeiten (Haupt- und Zwischenmahlzeiten) erhoben. Die Pauschale beträgt je Kind:15
für Hauptmahlzeit (Mittagessen) pro Tag: 9 Franken;16
für Zwischenmahlzeiten (Zmorge, Znüni, Zvieri) pro Halbtag: 1 Franken.17
Art. 21 Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere kostenpflichtige Ausflüge und Eintritte sowie Verbrauchsmaterial.
Art. 22 Erhebung (Art. 19 Abs. 5 FEBR)
Die Gebühren für die vereinbarte Betreuung und die vereinbarten Mahlzeiten werden, unabhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug, pauschal erhoben.
Sie werden von der zuständigen Direktion als Monatspauschale (20 Tage je Monat) im Voraus erhoben.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026-730 vom 6. Mai 2026 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026-389 vom 11. März 2026
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026-389 vom 11. März 2026
Die Gebühren sind auch bei Abwesenheiten des Kindes geschuldet. Einsparungen, die sich aufgrund der Abwesenheit ergeben, werden den Eltern weitergegeben.
Die zusätzlichen Leistungen nach Artikel 21 werden im Rahmen der Monatsrechnung für Betreuung und Mahlzeiten erhoben.
3. Abschnitt: Qualitätsmanagement
Art. 23
Die städtischen Kindertagestätten arbeiten auf der Basis eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts mit verbindlichem Charakter.
Ein Handbuch zu zentralen und sich wiederholenden Prozessen und Arbeitsabläufen unterstützt die Qualität im Betreuungsalltag, gewährleistet einheitliche Standards in den Kindertagesstätten und dient als Grundlage zur ständigen Weiterentwicklung.
Konzept und Handbuch werden durch die zuständige Direktion genehmigt.
4. Abschnitt: Betreuungsvertrag (Art. 20 FEBR)
Art. 24 Inhalt und Mustervertrag
Der Betreuungsvertrag zwischen der Kindertagesstätte (Stadt) und den Eltern regelt die Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss der Gebühren.
Die zuständige Direktion erlässt einen verbindlichen Mustervertrag.
Art. 25 Kündigung
Die Parteien können den Betreuungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Monatsende kündigen.
Art. 26 Rechtsweg
Ansprüche aus dem Betreuungsvertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200818.19 6. Kapitel:20 1.–4. Abschnitt:21
Art. 27 –3222
ZPO; SR 272
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-748 vom 21. Juni 2023
2. Abschnitt:23
Art. 33 –3524
3. Abschnitt:25
Art. 3626
4. Abschnitt:27
Art. 37 –4028
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung vom 6. November 2013 29 über die familienergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen aufgehoben.
Art. 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft .
Bern, 26. August 2020 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident : Alec von Graffenried Der Stadtschreiber : Dr. Jürg Wichtermann Betreuungsverordnung (FEBVO); SSSB 862.31 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. August 2020 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. Januar 2021 schluss Nr. 2020- 1237 22. Juni 2022 Gemeinderatsbe- Art. 1 1. August 2022 schluss Nr. 2022-662 6. Kapitel (aufgehob en) 6. Juli 2022 Gemeinderatsbe- Art. 19 1. November 2022 schluss Nr. 2022-736 Art. 20 21. Juni 2023 Gemeinderatsbe- Art. 19 1. Oktober 2023 schluss Nr. 2023-748 Art. 26 11. März 2026 Gemeinderatsbe- Art. 19 1. August 2026 schluss Nr. 2026-389 Art. 20 6. Mai 2026 Gemeinderatsbe- Art. 19 1. August 2026 schluss Nr. 2026-730 8