863.1
Reglement über die Aufgaben der Stadt im Bereich Alter (Altersreglement; AR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – die kantonale Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe; – Artikel 61 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 19981; – Artikel 11, 14, 27, 28 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gemeindeaufgabe
Die Stadt Bern (Stadt) unternimmt im Sinn einer selbstgewählten Aufgabe nach Artikel 61 und 62 GG3 Bestrebungen zur Förderung und Erhaltung des Wohlbefindens im Alter.
Art. 2 Ziel und Grundsätze
Die Stadt hat zum Ziel, dass die ältere Bevölkerung ungeachtet ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung ihr Leben nach ihren individuellen Bedürfnissen gestalten, ihre Selbstbestimmung bewahren und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.
Sie setzt sich für die Versorgungssicherheit der älteren Bevölkerung ein.
Sie berücksichtigt in der Gesetzgebung und in ihren Tätigkeiten die Bedürfnisse und die Diversität älterer Menschen.
Sie bezieht die ältere Bevölkerung in die Planung ihrer Aufgaben mit ein.
Art. 3 Massnahmen
Die Stadt verfolgt die Ziele nach Artikel 2 mit geeigneten Massnahmen.
Sie setzt sich ein für eine altersgerechte Gestaltung des öffentlichen Raums und öffentlicher Einrichtungen sowie für einen hindernisfreien Zugang zum öffentlichen Verkehr.
Sie informiert und berät die Bevölkerung und Institutionen in Fragen zum Leben im Alter und sorgt für die Koordination und Vernetzung unter Personen und Institutionen, die sich mit diesen Fragen befassen.
Sie fördert bezahlbaren altersgerechten Wohnungsbau und verhindert damit, dass Menschen im Alter ihr Quartier verlassen müssen.
Sie fördert den Austausch zwischen den Generationen und innerhalb derselben.
Sie unterstützt Bestrebungen Dritter im Sinn dieses Reglements.
Sie leistet zugunsten der sozial und wirtschaftlich benachteiligten älteren Bevölkerung, wo notwendig, Finanzierungshilfen.
GG; BSG 170.11
GO; SSSB 101.1
BSG 170.11
Sie unterstützt städtische Angestellte und die Bevölkerung in der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Care-Verpflichtungen gegenüber älteren Angehörigen.
Sie kann durch Beschluss des zuständigen Organs überdies namentlich:
ambulante Dienste zur Unterstützung der älteren Bevölkerung fördern;
stationäre Einrichtungen für die Betreuung und Pflege älterer Personen betreiben;
Pilotprojekte durchführen.
Art. 3a4 Betreuungsgutsprachen
Die Stadt leistet finanzielle Beiträge an Dienstleistungen, Hilfsmittel und bauliche Anpassungen, die das selbständige Wohnen im eigenen Haushalt sowie in intermediären Angeboten unterstützen (Betreuungsgutsprachen).
Berechtigt zum Bezug von Betreuungsgutsprachen sind AHV-Altersrentenbeziehende mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Bern, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und einen ausgewiesenen Betreuungsbedarf haben.
Der Gemeinderat legt die Höhe der Betreuungsgutsprachen im Rahmen des bewilligten Globalkredits fest. Er kann die Betreuungsgutsprachen kontingentieren und hierfür die erforderlichen Priorisierungskriterien festlegen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutsprachen.
Betreuungsgutsprachen sind subsidiär zu Leistungen und Beiträgen Dritter, insbesondere der Sozialversicherungen.
Leistungen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind rückerstattungspflichtig.
Der Gemeinderat regelt weitere Einzelheiten zu Bedarf, Leistungen und Verfahren. Er kann weitergehende Bezugskriterien, wie namentlich eine Mindestwohnsitzdauer, festlegen.
Art. 4 Altersstrategie
Der Gemeinderat beschliesst eine Altersstrategie und überprüft diese regelmässig.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben
Der Gemeinderat kann Aufgaben nach Artikel 3, namentlich das Betreiben von Einrichtungen für die Betreuung und Pflege älterer Personen, ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
Er sorgt mittels Abschluss eines Leistungsvertrags gemäss dem Reglement vom 30. Januar 20035 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen oder mit einer anderen geeigneten Regelung dafür, dass die Aufgaben im Sinn dieses Reglements erfüllt werden.
Vorbehalten bleiben allfällig erforderliche Beschlüsse über Ausgaben oder den Ausgaben gleichgestellte Geschäfte durch das zuständige Organ.
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-166 vom 27. April 2023
Übertragungsreglement (UeR); SSSB 152.03
Art. 6 Beteiligung an Organisationen
Die Stadt kann durch Beschluss des zuständigen Organs eine besondere Trägerschaft für Aufgaben nach Artikel 3 gründen oder sich an Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts beteiligen, die solche Aufgaben erfüllen.
Art. 7 Finanzierung
Die Stadt beschliesst die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit einem Globalkredit oder einem besonderen Kredit gemäss den allgemeinen finanzrechtlichen Bestimmungen der Stadt.
Art. 8 Vollzug
Die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Reglements richten sich nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Bestimmungen der Stadt.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Artikel 5 des Übertragungsreglements6 betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben
auf Dritte im freien Wettbewerb findet auf die Ausgliederung und Neupositionierung des Alters- und Pflegeheims Kühlewil keine Anwendung.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens Bern, 21. Oktober 2021 NAMENS DES STADTRATS Der Vizepräsident: Manuel Widmer Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff
UeR; SSSB 152.03 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 21. Oktober 2021 Stadtratsbeschluss Ersterlass 1. Januar 2022 Nr. 2021-330 27. April 2023 Stadtratsbeschluss Art. 3a (neu) 1. August 2023 Nr. 2023-166 4