871.1

Feuerwehrreglement der Stadt Bern

(Feuerwehrreglement; FR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 23 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 19941; – Artikel 10 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Das Reglement umschreibt die Aufgaben der Feuerwehr im Rahmen des übergeordneten Rechts und regelt deren Organisation.

Art. 2 Aufgaben

Die Feuerwehr der Stadt Bern:

  1. erfüllt die Aufgaben gemäss den Artikeln 13 und 14 FFG 3;

  2. ist Alarmstelle der Gemeinde im Rahmen des Bevölkerungsschutzes;

  3. wirkt beim vorbeugenden Brandschutz gemäss übergeordnetem Recht mit und setzt die kommunalen Feueraufsichtsaufgaben um.

Die Feuerwehr erfüllt die nachbarliche Hilfeleistung gemäss Artikel 15 FFG4 und erfüllt die vom Kanton übertragenen Aufgaben als Sonderstützpunkt gemäss Artikel 17 FFG5.

Der Gemeinderat kann der Feuerwehr weitere Aufgaben zuweisen.

2. Abschnitt: Organisation und Einsatz der Feuerwehr

Art. 3 Gliederung, Organisation und Aufgebot

Die Feuerwehr der Stadt Bern besteht aus der Berufsfeuerwehr und der Milizfeuerwehr. Daneben bestehen Betriebsfeuerwehren gemäss Artikel 19 FFG6.

Die Berufsfeuerwehr ist rund um die Uhr innert Minuten einsatzbereit und ist Ersteinsatzelement der Feuerwehr.

Die Milizfeuerwehr kann rund um die Uhr aufgeboten werden.

Organisation und Betrieb der Feuerwehr werden durch Verordnung geregelt.

FFG; BSG 871.11

GO; SSSB 101.1

Art. 4 Ausbildung

Die Aus- und Weiterbildung im Fachdienst richtet sich nach den Reglementen und Vorgaben der Feuerwehrkoordination Schweiz, des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Gebäudeversicherung Bern, für die Berufsfeuerwehrausbildung zusätzlich nach den Bestimmungen der Vereinigung der Schweizerischen Berufsfeuerwehren und des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation.

Die Art und die Zahl der Übungen werden durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten der Feuerwehr der Stadt Bern in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektorat festgelegt.

Art. 5 Versicherung (Art. 24 FFG7)

Die Angehörigen der Feuerwehr und diejenigen Privatpersonen, die im Ernstfall oder in Übungen als Hilfspersonen beigezogen werden, sind gegen die Folgen von Unfall und Krankheit versichert.

Die Stadt Bern schliesst für alle Angehörigen der Feuerwehr eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. 6 Zusammenarbeit

Die Feuerwehr arbeitet in geeigneter Weise mit weiteren städtischen Einsatzkräften, mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, mit weiteren regionalen und überregionalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten sowie der Armee zusammen.

Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Feuerwehr mit Dritten.

Art. 7 Kommando

Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Feuerwehr der Stadt Bern steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando für Feuerwehrbelange auf dem Schadenplatz zu. Ihr bzw. ihm unterstehen auch auswärtige Feuerwehren, die Hilfe für die Stadt Bern leisten, sowie die ausserhalb der Betriebe eingesetzten Betriebsfeuerwehren.

Art. 8 Inanspruchnahme von privatem Eigentum (Art. 20 FFG8)

Die Feuerwehr der Stadt Bern ist berechtigt, private Gebäude, private Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Stadt Bern bleibt vorbehalten.

Bei Übungen ist die betroffene Eigentümer- und Mieterschaft vorgängig zu orientieren.

3. Abschnitt: Feuerwehrdienst Milizfeuerwehr

Art. 9 Einteilung

In die Milizfeuerwehr können grundsätzlich alle in der Stadt Bern wohnhaften Personen zwischen dem 19. und 52. Altersjahr eingeteilt werden.

In begründeten Fällen können Feuerwehrangehörige aller Funktionen mit ihrer Zustimmung auf Antrag des Kommandanten bzw. der Kommandantin der Feuerwehr Bern an die zuständige Dienststelle über die Altersgrenze gemäss Absatz 1 hinaus bis zum 60. Altersjahr Feuerwehrdienst leisten.

Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Altersjahr können der Jugendfeuerwehr beitreten.

Art. 10 Entlassung aus dem Feuerwehrdienst

Wer die Voraussetzungen für den aktiven Feuerwehrdienst nicht erfüllt, Pflichten verletzt oder den Anweisungen von Vorgesetzten nicht Folge leistet, kann vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden.

Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen zu Voraussetzungen und Zuständigkeit in Zusammenhang mit der Entlassung durch Verordnung.

Art. 11 Persönliche Dienstpflicht

Der aktive Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist persönlich zu leisten (Art. 27

Der Gemeinderat erlässt weitere Bestimmungen zur persönlichen Dienstpflicht durch Verordnung.

Art. 12 Sold und Entschädigungen

Sold und Entschädigungen richten sich nach den Ansätzen in der Verordnung.

Art. 13 Kader

In Kaderchargen beförderte Angehörige der Milizfeuerwehr haben entsprechende Kurse und Übungen zu besuchen und die mit der Funktion verbundenen Dienste zu leisten.

4. Abschnitt: Betriebsfeuerwehren

Art. 14

Bei Bedarf können die Betriebsfeuerwehren auch ausserhalb des Betriebs zur Ereignisbewältigung in der Stadt Bern eingesetzt werden.

Die Betriebsfeuerwehren in der Stadt Bern unterstehen gemäss Artikel 19 Absatz 2 FFG10 der Aufsicht der Feuerwehr der Stadt Bern.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 15 Grundsatz (Art. 30 FFG11)

Soweit die Kosten der Feuerwehr nicht durch Einnahmen wie Löschgebühren, Einsatzgebühren, Rückerstattungen von Einsatzkosten und dergleichen gedeckt sind, gehen sie zu Lasten der ordentlichen Gemeinderechnung.

Art. 16 Gebühren

Für Einsätze, welche nicht unter die unentgeltliche Hilfeleistungspflicht gemäss übergeordnetem Recht fallen, werden Gebühren gestützt auf das Reglement vom 21. Mai 200012 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern bzw. bei kantonalen Sonderstützpunktaufgaben gemäss der Verordnung vom 22. Februar 199513 über die Gebührenverordnung der Kantonsverwaltung erhoben.

Art. 17 Rückforderung der Einsatzkosten

Die zuständige Dienststelle fordert die Einsatzkosten gemäss Artikel 32 FFG14 von der Verursacherin oder vom Verursacher ein.

Art. 18 Kosten für nachbarliche Hilfeleistung

Bei Einsätzen im Rahmen der nachbarlichen Hilfeleistung kann die zuständige Dienststelle die Einsatzkosten gestützt auf Artikel 33 FFG15, allfällige regionale Vereinbarungen und/oder die Feuerwehrweisungen der Gebäudeversicherung Bern zurückfordern.

6. Abschnitt: Zuständigkeiten des Gemeinderats

Art. 19

Der Gemeinderat der Stadt Bern:

  1. übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus;

  2. regelt die Versicherung der Feuerwehrangehörigen;

  3. setzt die Höhe des Soldes und der Entschädigungen fest;

  4. ernennt unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsstatthalters bzw. der Regierungsstatthalterin den Kommandanten bzw. die Kommandantin der Feuerwehr Bern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der zuständigen Dienststelle kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Direktion erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 198916 über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Feuerwehrreglement der Stadt Bern vom 28. November 1996 wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11

Gebührenverordnung (GebV); BSG 154.21 VRRG; BSG 155.21 Bern , 31. Oktober 2024 NAMENS DES STADTRATS Die Stadtpräsidentin : Valentina Achermann Die Ratssekretärin : Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 31. Oktober 2024 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. August 2025 Nr. 2024-435 6