871.11

Feuerwehrverordnung

28. Mai 2025 (Stand: 1. August 2025)

Feuerwehrverordnung (FV) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 3, 7, 11, 12 und 13 des Feuerwehrreglements der Stadt Bern vom 31. Oktober 20241; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

1. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 1

Der Gemeinderat kann mit Gemeinden und Betrieben der Region Bern sowie mit schweizerischen Städten spezielle Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit abschliessen.

2. Abschnitt: Organisation der Feuerwehr

Art. 2 Organisation

Die Berufsfeuerwehr gliedert sich in Sektionen, Gruppen und Funktionen. Der Bestand der schichtdienstleistenden Berufsfeuerwehrangehörigen ist in Wachen eingeteilt.

Art. 3 Leistungsziel

Die Feuerwehr der Stadt Bern stellt sicher, dass rund um die Uhr mindestens ein Alltagsereignis und ein mittleres Ereignis gleichzeitig bewältigt werden können.

Art. 4 Leistungsstandards

Die Leistungsstandards, insbesondere die Vorgabezeiten für den Interventionsbeginn auf dem Schadenplatz, richten sich nach den Vorgaben der Feuerwehrkoordination Schweiz, der Gebäudeversicherung Bern, dem Leistungsziel (Art. 3) und den Weisungen der zuständigen Direktion.

Art. 5 Leistungsauftrag der Einsatzeinheiten

Leistungsauftrag und Leistungsmerkmale der Einsatzeinheiten werden aus dem Leistungsziel abgeleitet und sind durch den Kommandanten oder die Kommandantin der Feuerwehr der Stadt Bern zu definieren.

Feuerwehrreglement (FR); SSSB 871.1

GO; SSSB 101.1

3. Abschnitt: Berufsfeuerwehr

Art. 6 Minimalbestand

Ein Minimalbestand von 18 einsatzfähigen Berufsfeuerwehrangehörigen ist rund um die Uhr zu garantieren. Kann dieser Bestand durch die diensttuende Berufsfeuerwehrwache nicht gestellt werden, ist die Berufsfeuerwehr mit Milizangehörigen zu ergänzen.

Art. 7 Kasernierungspflicht

Alle schichtdienstleistenden Angehörigen der Feuerwehr haben sich im ihnen zugewiesenen Areal aufzuhalten.

Art. 8 Pikettdienst

Die Berufsfeuerwehr verfügt über einen Pikettdienst.

Aufgabe und Organisation sind durch den Kommandanten oder die Kommandantin der Feuerwehr zu regeln.

4. Abschnitt: Milizfeuerwehr

Art. 9 Eintritt

Auf Empfehlung des zuständigen Kompaniekommandanten oder der zuständigen Kompaniekommandantin entscheidet der Kommandant oder die Kommandantin der Feuerwehr über die Aufnahme in die Milizfeuerwehr.

Art. 10 Entlassung aus dem Feuerwehrdienst

Gründe für eine vorzeitige Entlassung bzw. einen Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst sind namentlich:

  1. häufige unentschuldigte Absenzen bei Übungen;

  2. ungenügende Leistungen oder Verlust der Tauglichkeit für den aktiven Feuerwehrdienst;

  3. Missachtung von Weisungen;

  4. Nichtbefolgen von Aufgeboten.

Die Entlassung von Milizangehörigen wird vom Kommandanten oder von der Kommandantin der Feuerwehr Bern ausgesprochen.

Vor dem Ausschluss ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den vorgeworfenen Verfehlungen mündlich oder schriftlich zu äussern. Im Falle einer mündlichen Äusserung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 11 Persönliche Dienstpflicht

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr sind zum Besuch der Übungen, zu Kursbesuchen und Diensten in Verbindung mit der Funktion oder der Einteilung in Spezialelemente verpflichtet. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 12 Entschuldbares Fernbleiben von einer Übung

Entschuldigungsgesuche sind rechtzeitig vor der Übung dem zuständigen Kommandanten oder der zuständigen Kommandantin einzureichen.

Als Entschuldigungsgründe gelten:

  1. Krankheit;

  2. schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen;

  3. familiäre Notsituationen in Zusammenhang mit Pflege- und Betreuungspflichten;

  4. Schwangerschaft;

  5. berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit;

  6. Militär-, oder Zivilschutzdienst sowie Zivildienst;

  7. andere wichtige Gründe, wie Ausübung eines öffentlichen Amtes oder durch den Arbeitgeber bescheinigte Schicht- oder Überzeitarbeit.

Art. 13 Bereitschaft

Die Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Milizfeuerwehr (Rekrutierung, Aufgebotsalarmierung, Übungstätigkeit, Rechnungsführung usw.) sind durch den Kommandanten oder durch die Kommandantin der Feuerwehr zu regeln.

Für Inspektionen und Ausbildungen der Milizfeuerwehr gelten die kantonalen Weisungen.

Art. 14 Sold

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr werden für ihre Dienstleistung gemäss nachstehenden Ansätzen besoldet:

  1. Übungssold (pro Stunde) Fr. 20.00

  2. Ernstfallsold (pro Stunde) 1. erste Stunde Fr. 60.00 2. nach der ersten Stunde Fr. 30.00

  3. Kurssold (pro Tag) Fr. 200.00

  4. Wachtdienst für Kultur- und Sportveranstaltungen (pro Stunde) Fr. 30.00

  5. Instruktionssold in Kursen der Stadt Bern (pro Stunde) Fr. 45.00

  6. Ersatzdienst Nachtwache (pro Stunde) Fr. 20.00

  7. Offizierspikett Brandcorps (pro Tag) 1. normale Wochentage Fr. 21.50 2. Samstag/Sonntag und Feiertage Fr. 43.00 2 Im Ernstfall wird mindestens die erste Stunde besoldet; angebrochene Stunden sind auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.

Zur Kompensation der steuerlichen Sold-Mehrbelastung erfolgt eine Leistungsvergütung in der Höhe von 30 % auf denjenigen Beträgen, welche gemäss dem Steuer- gesetz vom 21. Mai 20003 und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19904 nicht von der Einkommenssteuer befreit sind.

Art. 15 Funktionsentschädigungen

Angehörige der Milizfeuerwehr mit einer aufgabenspezifischen Funktion erhalten nebst dem Sold gemäss Artikel 14 zusätzlich folgende Funktionsentschädigung (pro Jahr):

  1. Kompaniekommandantin/Kompaniekommandant 2 400.00

  2. Kompaniekommandantin Stv./Kompaniekommandant Fr. 1 200.00 Stv.

  3. Adjudantin/Adjudant und

    Offizierinnen/Offiziere Stab Brandcorps Fr.

    1 200.00

    e. Admin. verantwortliche Person Fr.

    1 200.00

f. Subalternoffizierin/Subalternoffizier Fr. 600.00

g. Materialverantwortliche Person Fr.

1 200.00

h. Ausbildungsverantwortliche Person Fr.

2 400.00

Art. 16 Beiträge und Prämien

Den Angehörigen der Milizfeuerwehr werden folgende Beiträge und Prämien ausgerichtet:

  1. Beitrag anlässlich des Jahresschlussrapports, pro Angehörige/n der Feuerwehr und Jahr Fr. 75.00

  2. Rekapitulationsprämie, pro 5 Dienstjahre Fr. 25.00

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Bern, 28. Mai 2025 NAMENS DES GEMEINDERATS Die Stadtpräsidentin: Marieke Kruit Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart

StG; BSG 661.11

DGB; SR 642.11 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 28. Mai 2025 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. August 2025 schluss Nr. 2025-611 5