122.11
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
vom 12.09.1985 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung1 und Artikel 80 der Staatsverfassung2,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Anmeldung
Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde (Einwohnerkontrolle) persönlich anzumelden.3
Für die rechtzeitige Anmeldung der Minderjährigen und Bevormundeten sind deren gesetzliche Vertreter mitverantwortlich.
Art. 2 Ausnahmen
Von der Anmeldung ist befreit,
wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will,
wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist.
Die Vorschriften über die Gästekontrolle bleiben vorbehalten.
Art. 3 Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)
Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden.
Niedergelassene haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein zu hinterlegen und erhalten einen Niederlassungsausweis.
Art. 4 Aufenthalt
Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung (Art. 3) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an.
Aufenthalter haben einen Heimatausweis zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis.
Art. 5 Niederlassung und Aufenthalt minderjähriger Kinder
Minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, werden mit ihren vollständigen Personalien im Ausweis des Vaters oder der Mutter aufgeführt, sofern ihnen kein eigener Ausweis abgegeben wird.
Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten einen eigenen Ausweis.
Art. 6 Ausstellung der Ausweise
Die Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise werden von der Einwohnerkontrolle ausgestellt.
Personen, die nicht selber über Aufenthalt und Niederlassung bestimmen können, werden nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Behörde im Einwohnerregister eingetragen. Der Einwohnerregisterführer löscht Eintragungen, die ohne die erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind, von Amtes wegen.
Art. 7 Gültigkeitsdauer
Der Niederlassungsausweis ist unbefristet gültig.
Der Aufenthaltsausweis wird befristet. Die Frist wird in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der Gültigkeit der hinterlegten Ausweisschrift bemessen. Fristverlängerungen sind möglich.
Art. 8 Auskunftspflicht
Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die Person des Zugezogenen zu machen. Insbesondere sind ausreichende Bescheinigungen über den Zivilstand und den Familienbestand vorzulegen.4
Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmer Auskunft zu geben.
Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO)5 erforderlich sind. Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass die Auskunft über ein elektronisches Melde- oder Abrufverfahren erteilt wird.
Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt.
Der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen.6
Art. 9 Meldung von Änderungen
Niedergelassene und Aufenthalter haben der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen zu melden:
Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde;
im Ausland eingetretene Änderungen ihres Zivilstandes.
Nach einer Änderung des Namens, des Zivilstandes oder des Bürgerrechts sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften zu hinterlegen.
Art. 10 Wegzug
Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und den neuen Wohnort anzugeben. Die Gemeinde kann die persönliche Abmeldung vorschreiben.7
Die hinterlegten Ausweisschriften werden gegen Rückgabe des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweises herausgegeben, wenn nicht eine Person oder Behörde, die nach Gesetz über den Aufenthalt zu bestimmen hat, sich der Herausgabe widersetzt.8
Art. 11 Register
Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen und Aufenthalter (Einwohnerregister).
Art. 12 Bekanntgabe von Personendaten
Die Herausgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz.
Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.
Art. 13 Polizeiliche Vorführung
Wer der gesetzlichen Meldepflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.
Art. 14 Ersatzvornahme
Wird die benötigte Ausweisschrift trotz Mahnung nicht hinterlegt, kann sie vom Gemeinderat oder von der nach Gemeindereglement zuständigen Amtsstelle durch Ersatzvornahme beschafft werden.
Säumige tragen die Kosten des Verfahrens.
Art. 15 Beschwerde
Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG9) Beschwerde erhoben werden.
Art. 16 Strafen
Widerhandlungen gegen die Pflicht zur Schriftenhinterlage, die Melde- und Auskunftspflicht werden mit Busse bis 500 Franken bestraft.
Die Bussen werden nach den Bestimmungen des Dekretes über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden10 verhängt.
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Heimatausweis, die Registerführung, die Schriftenhinterlage, das Meldewesen, die besonderen Arten von Niederlassung und Aufenthalt und die von den Gemeinden zu beziehenden Gebühren.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft11.
Das Gesetz vom 22. Oktober 1961 und das Dekret vom 20. Februar 1962 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger werden aufgehoben.
Bern, 12. September 1985
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Bundesrat genehmigt am 28. Mai 1986
1986 d 30 | f 34