122.162

Versuchsverordnung zum elektronischen Umzug

vom 21.11.2018 (Stand 01.11.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG),

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der elektronischen An- und Abmeldung (elektronischer Umzug, eUmzug) in ausgewählten Pilotgemeinden von

  1. in der Schweiz niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizern,

  2. ausländischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und mit bestimmtem Aufenthaltsstatus.

Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden:

  1. die Erfüllung der Anforderungen an die Technik sowie an die Informationssicherheit und den Datenschutz,

  2. die administrativen Abläufe,

  3. die Akzeptanz bei den Betroffenen.

Die Ergebnisse des Versuchs dienen als Grundlage für den Entscheid, ob und in welchem Umfang eUmzug in den Gemeinden einzuführen ist.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Schweizerinnen und Schweizer

Im Kanton Bern niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer können sich beim Umzug elektronisch abmelden, wenn der Wegzug aus einer Pilotgemeinde erfolgt.

In der Schweiz niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer können sich beim Umzug elektronisch in einer Pilotgemeinde anmelden, wenn die abmeldende Gemeinde ebenfalls Pilotgemeinde ist oder die ausserkantonale Wegzugsgemeinde eUmzug ermöglicht.

Absatz 1 und 2 gelten nicht für die An- bzw. Abmeldung zum Aufenthalt.

Art. 3 2. Ausländische Personen

Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Anhang 1 elektronisch an- und abmelden.

Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich

In der ersten Versuchsphase gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nehmen folgende Gemeinden teil:

  1. Bäriswil,

  2. Langenthal,

  3. Münsingen,

  4. Oberburg,

  5. Steffisburg,

  6. Thun,

  7. Wohlen,

  8. Zollikofen.

Die Zustimmung gemäss Absatz 2 wird schriftlich und innert spätestens einem Monat erteilt, nachdem die Gemeinde dem AGR schriftlich bestätigt, dass

  1. sie über eine EWK-Software verfügt, die die eCH Standards 0093, 0194 und 0221 erfüllt,

  2. sie die Homepage der Gemeinde für den eUmzug eingerichtet hat,

  3. die Schulung des Kantons zu eUmzug besucht wurde.

Art. 5 Ausgesetzte Bestimmungen

Die Anwendung folgender Artikel des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) sowie der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) wird für die Dauer des Versuchs für die an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden bezogen auf eUmzug in folgendem Umfang ausgesetzt:

  1. Artikel 1 Absatz 1 GNA bezüglich persönlicher Anmeldung,

  2. Artikel 8 Absatz 1 GNA bezüglich der Identifikationsanforderungen,

  3. Artikel 10 Absatz 1 GNA bezüglich Möglichkeit des Vorschreibens der persönlichen Abmeldung,

  4. Artikel 10 Absatz 2 GNA vollumfänglich,

  5. Artikel 5 Absatz 4 VNA bezüglich Identifikationsanforderungen und

  6. Artikel 5b Absatz 2 VNA vollumfänglich.

Art. 7 Heimatschein

Meldet sich eine Person elektronisch ab, schickt die bisherige Wohnsitzgemeinde den Heimatschein der neuen Wohnsitzgemeinde.

Art. 8 Versuchsphasen

Für den eUmzug werden die beiden folgenden Versuchsphasen durchgeführt:

  1. Erste Versuchphase von neun Monaten, die mit dem Inkrafttreten dieser Versuchsverordnung beginnt;

  2. Zweite Versuchsphase, die zeitlich unmittelbar an die erste anschliesst und bis zur Aufhebung der Versuchsverordnung dauert.

Die erste Versuchsphase dient zur Prüfung der für den eUmzug eingesetzten Software.

Die zweite Versuchsphase dient

  1. in erster Linie zur Evaluation der administrativen Abläufe und der Akzeptanz des eUmzugs durch die Betroffenen sowie

  2. daneben erneut zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Technik sowie an die Informationssicherheit und den Datenschutz.

Art. 9 Zwischenbericht sowie Massnahmen

Das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) hält zwei Monate vor Ablauf der ersten Versuchsphase schriftlich fest, ob Probleme bezüglich der Anforderungen an die Technik, die Informationssicherheit sowie den Datenschutz festgestellt wurden.

Das AGR entscheidet gestützt auf die Feststellungen gemäss Absatz 1, ob

  1. die zweite Versuchsphase freigegeben wird oder

  2. dem Regierungsrat die Änderung oder Aufhebung der vorliegenden Versuchsverordnung beantragt wird.

Art. 10 Evaluations- und Controllingbericht sowie Massnahmen

Die Regelung gemäss Artikel 1 Absatz 2 ist Gegenstand eines Evaluations- und Controllingberichts, den die Direktion für Inneres und Justiz spätestens drei Jahre vor dem letztmöglichen Aufhebungszeitpunkt der Versuchsverordnung dem Regierungsrat vorlegt.

Sobald dieser Bericht vorliegt, entscheidet der Regierungsrat, ob und in welchem Umfang die Arbeiten zur Änderung des GNA und der VNA eingeleitet werden, um den eUmzug im ordentlichen Recht zu verankern.

Art. 11 Zeitliche Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Januar 2024.

A1 Anhang 1 zu Artikel 3

Art. A1-1

Aufenthaltsstatus

EU/EFTA, AUG

eUmzug im Kanton

eUmzug, interkantonaler Zuzug

eUmzug, interkantonaler Wegzug

Ausweis B

EU / EFTA

ja

ja

ja

Ausweis C

EU / EFTA

ja

ja

ja

Ausweis Ci

EU / EFTA

ja

nein

ja

Ausweis G

EU / EFTA

nein

nein

nein

Ausweis L

EU / EFTA

ja

ja

ja

Ausweis B

AUG

ja

nein

ja

Ausweis C

AUG

ja

nein

ja

Ausweis Ci

AUG

ja

nein

ja

Ausweis F

AUG

ja

nein

nein

Ausweis G

AUG

nein

nein

nein

Ausweis L

AUG

ja

nein

ja

Ausweis N

AUG

nein

nein

nein

Ausweis S

AUG

nein

nein

nein

Bern, 21. November 2018

In Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

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