152.221.131
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 29 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG),
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
beschliesst:
1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Art. 1 Aufgaben
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erfüllt Aufgaben auf dem Gebiet
der Totalrevision der Verfassung,
der kirchlichen Angelegenheiten,
des Zivil- und Strafrechts sowie des Betreibungs- und Konkursrechts einschliesslich Prozessrecht,
…
des Gemeindewesens,
…
der Raumplanung und der Baupolizei,
der Jugend- und Familienhilfe,
der Verwaltungsrechtspflege,
der beruflichen Vorsorge,
der Stiftungsaufsicht,
der Sozialversicherung (ohne Unfall- und Arbeitslosenversicherung),
der Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
des Advokatur- und Notariatswesens,
der Aufsicht über die Grundbuch- und Handelsregisterämter,
der Handänderungssteuern.
Sie ist die zuständige Behörde in folgenden vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Fällen:
Art. 268. Aussprechung der Adoption,
Art. 885. Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschaften zum Abschluss von Viehverpfändungen.
Art. 2 …
2 Gliederung
Art. 3 Generalsekretariat und Ämter
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS JKG) und folgende Ämter:
Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA),
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR),
Kantonales Jugendamt (KJA),
Rechtsamt (RA JGK),
Amt für Sozialversicherungen (ASV).
Das Generalsekretariat und die Ämter gliedern sich nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
Für die folgenden Sachgebiete werden dezentralisierte Amtsstellen gebildet:
die Betreibungs- und Konkursämter,
die Grundbuchämter,
das Handelsregisteramt.
Der Direktion administrativ angegliedert sind die Regierungsstatthalterämter sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
…
Art. 4 Anstalten
Im Aufgabengebiet der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind folgende Anstalten tätig:
Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB),
IV-Stelle Bern (IVB),
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA).
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vertritt den Kanton als Träger gegenüber diesen Anstalten. Sie sorgt für die rechtzeitige Information des Regierungsrates über wesentliche Fragen und stellt die notwendigen Anträge.
Art. 5 Kommissionen
Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet:
die theologischen Prüfungskommissionen für die drei Landeskirchen,
…
die Prüfungskommission für Notarinnen und Notare,
die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK),
…
die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJ),
…
die Familienzulagenkommission.
…
Der Regierungsrat und die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion können weitere beratende Kommissionen einsetzen oder externe Sachverständige beiziehen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.
3 Führung
Art. 6 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im einzelnen, insbesondere
die Gliederung des Generalsekretariats und der Ämter in Stäbe und Abteilungen,
die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche an die Stäbe und Abteilungen,
die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung,
die Information nach innen und aussen,
das Beratungskonzept der Direktion.
Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 7 Absatz 2.
Art. 7 Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungexternen Stellen zusammen.
Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen und von dezentralisierten Zweigstellen.
4 Aufgaben des Generalsekretariats und der Ämter
Art.
8 Generalsekretariat (GS JGK)
1. Allgemein
Das Generalsekretariat
berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben;
koordiniert die Tätigkeit innerhalb der Direktion, namentlich auch die Gesetzgebung und das Mitberichtsverfahren und legt für alle Gechäfte, die mehrere Ämter betreffen, die Federführung fest;
prüft alle Vorlagen und Anträge, welche die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt;
sorgt zusammen mit den zuständigen Ämtern für die Bearbeitung aller Fragen, die für die Direktion von grundsätzlicher Bedeutung sind;
behandelt alle Geschäfte, für die kein Amt innerhalb der Direktion zuständig ist, oder weist sie einem Amt zu;
koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion;
betreut die Vorbereitung der parlamentarischen Geschäfte;
stellt die Kanzlei-, die Übersetzungs-, die Registratur- und die Archivdienste sicher.
Art. 9 2. Kirchliche Angelegenheiten
Dem Generalsekretariat ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten zugeordnet.
Sie oder er
bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen Angelegenheiten vor, soweit dafür nicht ein anderes Amt zuständig ist;
ist verfügende kantonale Behörde in kirchlichen Angelegenheiten, soweit die Beschwerde an die Direktion offensteht;
ist die Verbindungsstelle zwischen den Landeskirchen und den kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen;
bearbeitet Grundsatzfragen aus dem Verhältnis zwischen Staat und Kirchen;
bereitet die Gesetzgebung in ihrem oder seinem Aufgabenbereich vor.
Art.
10 Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA)
1. Ämterübergreifende Aufgaben
Das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht betreut die Bereiche Finanz und Rechnungswesen, Personal, Organisation und Informatik der Direktion.
Die Geschäftsordnung kann diese Aufgaben anderen Organisationseinheiten übertragen.
Art. 11 2. Einzelaufgaben
Das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht
nimmt durch seine Abteilung Aufsicht die Aufgaben wahr, welche die Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (OSDV) nicht ausdrücklich einer anderen Verwaltungseinheit zuweist;
betreut das Notariatswesen;
bearbeitet das Gebiet der Handänderungssteuern;
unterstützt das Rechtsamt bei der Gesetzgebung;
erfüllt Controllingaufgaben für die Direktion;
besorgt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel.
Art. 12 Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
koordiniert das Gemeindewesen in der kantonalen Verwaltung und besorgt die Geschäfte, welche die Gemeindeorganisation, die Gemeindereformen, die Gemeindefinanzen, das Gemeinderecht und die Oberaufsicht über die Gemeinden betreffen, soweit sie nicht einer anderen Verwaltungsstelle zugewiesen sind;
…
erfüllt die Aufgaben betreffend die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer;
besorgt die Geschäfte im Bereich der Raumplanung und der Beratung im Baubewilligungswesen, soweit sie nicht einer andern Verwaltungsstelle übertragen sind;
entscheidet über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und über Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 bis 24d sowie Artikel 37a RPG ;
erfüllt die Aufgaben der Oberaufsicht des Kantons über die Raumplanung;
führt das Sekretariat der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder;
erfüllt die Aufgaben im Bereich der Pärke von nationaler Bedeutung und des Weltnaturerbes, soweit sie nicht einer anderen Verwaltungsstelle zugewiesen sind;
bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgabenbereich vor;
besorgt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel;
bereitet den Antrag an den Regierungsrat betreffend die prioritären Verfahren nach Artikel 2a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) vor.
Art. 13 Kantonales Jugendamt(KJA)
Das Kantonale Jugendamt
a fördert und koordiniert die Bestrebungen und Einrichtungen der öffentlichen und privaten Jugend- und Familienhilfe, arbeitet zu diesem Zweck mit andern Organisationen zusammen und sichert die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe gemäss Artikel 317 ZGB;
b übt die Oberaufsicht im Pflegekinderwesen aus;
c ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Pflegekinderwesen für
1. Kinder, die im Ausland gelebt haben,
2. Institutionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, soweit keine andere Direktion zuständig ist,
3. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege.
d ist einzige kantonale Behörde gemäss Artikel 316 Absatz 1bis ZGB zur Bewilligung der Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption, instruiert das Adoptionsverfahren und führt das Nachforschungsverfahren Adoptierter nach ihren leiblichen Eltern gemäss Artikel 268c ZGB;
e …
f ist für die Führung und den Betrieb der Kantonalen Beobachtungsstation Bolligen verantwortlich;
g erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
h übt die Aufsicht über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder aus;
i übermittelt die Gesuche betreffend das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland;
k führt das Sekretariat der Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJ);
l bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgabenbereich vor;
m besorgt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel;
n–o …
p ist Zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) und einzige kantonale Behörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE bei Kindesrückführungen;
q entscheidet über die Ausgaben zulasten des kantonalen Jugend-Förderungskredits, des Ella Ganz-Murkowsky-Fonds und des Vroni-Kappeler-Fonds.
Art. 14 Rechtsamt (RA JGK)
Das Rechtsamt
instruiert die Beschwerdeverfahren zuhanden des Regierungsrates und der Direktion;
bereitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung vor (Art. 104 des Personalgesetzes vom 16. September 2004, PG);
bereitet die Gesetzgebung vor, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich eines andern Amtes fällt;
bereitet die Regierungsratsbeschlüsse bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer andern Direktion und der Finanzkontrolle vor;
steht dem Regierungsrat für rechtliche Begutachtungen zur Verfügung, soweit dafür nicht andere Amtsstellen zuständig sind;
führt die rechtliche Begutachtung von Geschäften aus dem Fachbereich anderer Direktionen durch;
besorgt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel;
…
Art. 15 …
Art. 16 Amt für Sozialversicherungen (ASV)
Das Amt für Sozialversicherungen (ASV)
a–c …
d vollzieht das Versicherungsobligatorium in der Krankenversicherung nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [SR 832.10] (KVG) und die Verbilligung von Krankenkassenprämien nach Artikel 65 KVG;
e …
f bereitet die Geschäfte im Bereich Sozialversicherung für die Direktion vor;
g bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgabenbereich vor;
h besorgt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel;
i vollzieht die Aufgaben des Kantons im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV sowie der landwirtschaftlichen Familienzulagen, soweit die Aufgaben nicht durch die Gesetzgebung der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder der IV-Stelle des Kantons Bern übertragen worden sind, und stellt die Mittel bereit, um der Ausgleichskasse des Kantons Bern die ihr übertragenen Aufgaben zu entschädigen.
5 Personal
Art. 17
Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen:
a eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
b zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder stellvertretende Generalsekretäre,
c eine Beauftragte oder einen Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten,
d fünf Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher,
e–f …
g eine Direktorin oder einen Direktor der Kantonalen Beobachtungsstation Bolligen.
Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 1987 über die Aufsichtskommission der Kantonalen Beobachtungsstation Bolligen wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bern, 18. Oktober 1995
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
95-92