281.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 16.03.1995 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung der Artikel 1, 2 Absatz 5, 3, 13 Absatz 1, 20a Absatz 3, 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Organisation der Betreibungs- und Konkursämter

Art. 1 Betreibungs- und Konkursregionen

Die Regionen für die Durchführung der Schuldbetreibung und der Konkurse entsprechen den Verwaltungsregionen des Kantons:

  1. Berner Jura,

  2. Seeland,

  3. Oberaargau-Emmental2,

  4. Bern-Mittelland,

  5. Oberland.

Art. 2 Sitz

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestimmt den Sitz der Betreibungs- und Konkursämter.

Zur Durchführung der Betreibungen und Konkurse können die Betreibungs- und Konkursämter Dienststellen unterhalten. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestimmt die Standorte der Dienststellen.

Ordnet die kantonale Aufsichtsbehörde oder ein Betreibungs- und Konkursamt nichts anderes an, sind alle Begehren, Anfragen und Korrespondenzen an die gemäss Artikel 46ff. SchKG örtlich zuständige Dienststelle zu richten.

Art. 3 Organisationsreglement

Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte legt den für die ordnungsgemässe Durchführung der Betreibungen und Konkurse in der Region zweckmässigen Einsatz des Personals und der Mittel in einem Organisationsreglement fest.

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt die regionalen Organisationsreglemente. Sie kann dabei ergänzende und abweichende Regelungen treffen.

Art. 4

Art. 5 Ernennung, Fähigkeitsausweis

Die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten werden durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernannt. Ernennbar ist, wer über einen Fähigkeitsausweis verfügt.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zum Erlangen des Fähigkeitsausweises, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Prüfung und den allfälligen Verzicht darauf, durch Verordnung.

Art. 6 Stellvertretung

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestimmt für jede Betreibungs- und Konkursbeamtin und jeden Betreibungs- und Konkursbeamten eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Art. 7 Vollzugshilfe

Das Betreibungs- und Konkursamt besorgt durch seine Angestellten den Vollzug von Erkenntnissen auf ein Tun, wenn es in einem richterlichen Erkenntnis dazu bestimmt wird. Es kann die Hilfe der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen.

Auf Antrag des Betreibungs- und Konkursamtes verfügt das anordnende Gericht insbesondere weitere Kosten zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, wenn bei der Vollstreckung Kosten entstehen, die im ersten, die Vollstreckung anordnenden Erkenntnis nicht bereits enthalten sind.

Art. 8 Verfahren in Haftungsfällen

Haftungsansprüche gegen den Kanton (Art. 5 SchKG) sind nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG3) geltend zu machen.

Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber seinen Angestellten sowie gegenüber nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und Betreibungsweibeln richten sich nach dem Personalgesetz.

Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber anderen im SchKG vorgesehenen Organen, insbesondere externen Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren und ausseramtlichen Konkursverwaltungen, richten sich nach dem Zivilrecht.

Art. 9 Sprache

Die Betreibungsverfahren werden in der Sprache der Verwaltungsregion durchgeführt.

Die Konkursverfahren werden in der Sprache durchgeführt, in welcher über die Konkurseröffnung entschieden worden ist.

2 Aufsicht

Art. 10 Kantonale Aufsichtsbehörde

Das Obergericht bildet die einzige kantonale Aufsichtsbehörde. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern und entscheidet über Beschwerden gemäss Artikel 17 SchKG. Zudem führt sie die Disziplinarverfahren.

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion übt die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Betreibungs- und Konkursämter aus und legt mit ihnen Leistungsvereinbarungen fest.

Der Regierungsrat regelt die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter, die Aufsicht über diese und deren Steuerung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion übertragen.

Art. 11 Beschwerden

Beschwerden und Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes sind der kantonalen Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen.

Erweist sich eine Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, holt sie die Stellungnahme des betroffenen Betreibungs- und Konkursamtes respektive der betroffenen Dienststelle ein. Der Entscheid erfolgt ohne Parteiverhandlung.

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 21 SchKG und den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG4).

3 Gerichtliches Verfahren

Art. 12 Regionalgericht

Das Regionalgericht entscheidet als Einzelgericht in allen Fällen, in denen das Bundesrecht den Gerichten eine Entscheidung oder Verfügung zuweist, sofern nicht das SchKG, die Schweizerische Zivilprozessordnung oder das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)5 etwas anderes bestimmen.

Art. 13 Nachlassverfahren

Das Regionalgericht ist erstinstanzliche, die kantonale Aufsichtsbehörde oberinstanzliche Nachlassbehörde.

Art. 14 Rechtsöffnungstitel

Im Rechtsöffnungsverfahren werden im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt

  1. rechtskräftige Verfügungen und Entscheide von Behörden im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege,

  2. rechtskräftige Bussenverfügungen bernischer Polizeibehörden,

  3. die unter das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche fallenden Ansprüche anderer Kantone und ausserkantonaler Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.

4 Verschiedenes

Art. 15 Depositenanstalten

Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausseramtlichen Konkursverwaltungen sind für die Entgegennahme von Barschaften und Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren zuständig.

Das Nähere regelt ein Dekret des Grossen Rates.

Art. 16–17

Art. 18 Meldung von Verlustscheinen

Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtsbehörde alle Verlustscheine, die gegen im Kanton Bern zur Berufsausübung berechtigte Anwältinnen oder Anwälte ausgestellt werden. Sie melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion alle Verlustscheine, die gegen im Kanton Bern praktizierende Notarinnen oder Notare ausgestellt werden.

Art. 19 Fristverlängerung für Konkursverfahren

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Frist zur Beendigung eines Konkurses um höchstens sechs Monate verlängern.

In besonderen Fällen kann die Frist mehrmals verlängert werden.

Art. 20 Einsichtnahme

Kollokationspläne, Inventare, Lastenverzeichnisse und dergleichen werden sowohl auf dem Betreibungs- und Konkursamt als auch auf der Dienststelle derjenigen Verwaltungsregion aufgelegt, in der sich der Betreibungs- oder Konkursort befindet.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffneten Betreibungen und Konkurse werden unabhängig vom Verfahrensstand durch die jeweils zuständigen regionalen Betreibungs- und Konkursämter übernommen.

Über Ausnahmen entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

Art. 22 Aufhebung eines Erlasses

Das Einführungsgesetz für den Kanton Bern vom 18. Oktober 1891 zum Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 01.01.1997

Art. T1-1

Die neuen Vorschriften sind mit ihrem Inkrafttreten auf die hängigen Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Bern, 16. März 1995

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Marthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 2348 vom 6. September 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 25. Juni 1996

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