415.2
Dekret über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern
vom 09.02.1982 (Stand 01.01.1994)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Finanzausgleichfsfonds
Zur Beitragsleistung an steuerschwache Kirchgemeinden wird ein Finanzausgleichsfonds geschaffen.
Art. 2 Speisung des Fonds; Beitragsansatz
Der Fonds wird durch Zuweisung eines prozentualen Anteils am Kirchensteuerertrag sämtlicher evangelisch-reformierten Kirchgemeinden gespeist.
Der Synodalrat setzt den Beitragsansatz im Einvernehmen mit dem Regierungsrat fest.
Art. 3 Ordnung der Einzelheiten
Die Behörden der evangelisch-reformierten Landeskirche werden ermächtigt, die Einzelheiten betreffend die Verwaltung des Finanzausgleichsfonds und die Durchführung des Finanzausgleichs selbständig zu ordnen.
Art. 4 Beschwerden
Die Verfügungen des Synodalrates über die Höhe der an den Finanzausgleichsfonds abzuliefernden Beiträge und über die Festsetzung der Beiträge an steuerschwache Kirchgemeinden können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion angefochten werden.
Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion steht bei der Behandlung solcher Beschwerden die volle Überprüfungsbefugnis zu.
Die Entscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 5 Inkrafttreten; Aufhebung von Erlassen
Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft.
Mit seinem Inkrafttreten werden das Dekret vom 22. November 1971 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern und die entsprechende Verordnung vom 1. Dezember 1971 aufgehoben.
Bern, 9. Februar 1982
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Barben Der Vizestaatsschreiber: Maeder
1982/58d | f 1982/84