423.411.4
Kantonales Gesetz über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 08.03.2022 (Stand 01.03.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und Artikel 48 der Kantonsverfassung (KV),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich, deren Finanzierung sowie den Vollzug.
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton kann Kulturunternehmen und Kulturschaffende mit Beiträgen unterstützen.
Er beteiligt sich gesamthaft höchstens im gleichen Umfang wie der Bund an der Finanzierung der Beiträge.
Art. 3 Finanzierung
Die kantonale Beteiligung an den Beiträgen wird durch zweckbestimmte Einlagen in den Kulturförderungsfonds finanziert.
Der Regierungsrat beschliesst abschliessend über die zweckbestimmten Einlagen.
Art. 4 Zweckbestimmte Einlagen
Die zweckbestimmten Einlagen werden zusätzlich zur Einlage gemäss Artikel 34 Absatz 3 des kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG) geleistet.
Sie werden aus allgemeinen Mitteln oder mit Geldspielmitteln aus dem Lotteriefonds getätigt, wobei von den folgenden Artikeln abgewichen werden kann:
Artikel 41 Absätze 2 und 3 des kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG),
Artikel 34 Absätze 2 und 3 KKFG,
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG).
Der Regierungsrat berücksichtigt bei seinem Beschluss
die vorhandenen und praxisgemäss erforderlichen Reserven, die bestehenden Verpflichtungen und den durchschnittlichen Mittelbedarf des Kulturförderungsfonds und des Lotteriefonds sowie
die finanzpolitische Ausgangslage des Kantons.
Die zweckbestimmten Einlagen sind von den Transfers gemäss Artikel 21a SStG ausgenommen.
Art. 5 Nicht verwendete Mittel
Nicht verwendete Geldspielmittel fliessen zurück in den Lotteriefonds.
Nicht verwendete allgemeine Mittel werden der Erfolgsrechnung gutgeschrieben.
Art. 6 Verfahren
Soweit dieses Gesetz oder die eidgenössische Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für das Verfahren zur Gewährung von Beiträgen die kantonale Kulturförderungsgesetzgebung.
Beitragsgesuche sind elektronisch über das Gesuchsportal der Kulturförderung des Kantons einzureichen.
Art. 7 Zuständigkeiten
Soweit dieses Gesetz oder die eidgenössische Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für die Zuständigkeiten zur Gewährung von Beiträgen die kantonale Kulturförderungsgesetzgebung.
Der Regierungsrat kann die Zuständigkeiten zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 SStG regeln.
Art. 8 Datenbearbeitung und -bekanntgabe
Die zuständige Behörde bearbeitet alle Personendaten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich benötigt.
Sie kann die benötigten Daten bei folgenden Behörden und Dritten einholen und an diese bekanntgeben:
zuständige Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden,
Dritte, die Aufgaben gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich erfüllen,
Privatversicherungen.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden angemessen über den Datenaustausch mit Behörden und Dritten informiert.
Art. 9 Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde gibt folgende Daten pro Beitragsbereich über Internet bekannt:
Höhe der Beiträge insgesamt,
Namen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger in alphabetischer Reihenfolge.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Inkrafttreten und Befristung
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft und gilt längstens bis am 29. Februar 2024. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
Es ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Art. 12 Ausserkraftsetzung
Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beiträge zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich eingestellt werden.
Bern, 8. März 2022
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. August 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Gesetz über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMKG Covid-19) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
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