439.21

Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003

vom 23.11.2004 (Stand 01.09.2005)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV 1),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) bei (BSG 439.21-1).

Art. 2

Der Regierungsrat bewilligt die nach der FHV vom Kanton Bern zu leistenden Beiträge abschliessend.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der FHV zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen, insbesondere in Fragen des Verfahrens, der Organisation oder der Beitragshöhe sowie um Änderungen oder die Aufhebung des Tarifzuschlags gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000)2, welche auf Grund der neuen FHV erfolgen, handelt.

Art. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 22 zu kündigen.

Art. 5

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Bern, 23. November 2004

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

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