439.28

Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE)

vom 23.11.2000 (Stand 01.09.2005)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Gründung

Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 439.28-1 veröffentlichten interkantonalen Konkordat vom 21. Januar 2000 zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg bei.

Art. 2 Beiträge

Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg abschliessend.

Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 2a

Der Regierungsrat kann der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg Aufträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Konkordates erteilen. Die Ausgabenbefugnisse der Erziehungsdirektion bleiben vorbehalten.

Art. 3 Änderungen des Konkordats

Der Regierungsrat stimmt Änderungen des interkantonalen Konkordats zu, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 4 Austritt

Der Regierungsrat beschliesst nach Anhören des Regionalrats den Austritt nach Artikel 44 des interkantonalen Konkordats.

Art. 5 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 23. November 2000

Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Keller-Beutler Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1989 vom 27. Juni 2001: Inkraftsetzung auf den 1. August 2001

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