439.36

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

vom 20.05.2006 (Stand 01.07.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG)2,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.36-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 20./27. Mai 2005 über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 16 zu kündigen.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Art. 5

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bern, 20. März 2006

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

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