439.36

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

vom 20.05.2006 (Stand 01.09.2006)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.36-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 20./27. Mai 2005 über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 16 zu kündigen.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Art. 5

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bern, 20. März 2006

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

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