702.1

Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes

vom 06.05.2026 (Stand 01.07.2026)

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verfahren und die Zuständigkeiten zur dringlichen Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes und der eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)1.

2 Stabilisierungsziele

Art. 2 Baugesuche ausserhalb Bauzonen

Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter und bquater RPG ist im Baugesuch für Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen im Situationsplan die Grundfläche in Zahlen anzugeben für

  1. neue und zu beseitigende Gebäude nach Artikel 25a Absatz 1 RPV,

  2. neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen nach Artikel 25a Absatz 2 und 3 RPV.

Citato in

Art. 3 Datenbearbeitung

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) kann auf die zum Vollzug der Stabilisierungsziele erforderlichen relevanten Daten des kantonalen Übermittlungssystems für das Baubewilligungsverfahren zugreifen und die benötigten Daten bearbeiten.

Der Zugriff auf das kantonale Übermittlungssystem erfolgt im Abrufverfahren.

3 Abbruchprämie nach Artikel 5a RPG

Art. 4 Zuständigkeit

Zuständige Stelle für den Vollzug der Abbruchprämie ist das AGR.

Citato in

Art. 5 Grundsätze

Die Gewährung der Abbruchprämie

  1. richtet sich nach Artikel 5a Absatz 1 RPG,

  2. bezweckt einen Anreiz zur Erreichung der Stabilisierungsziele nach Artikel 25b RPV.

Finanzhilfen und Beiträge für den Abbruch aus anderen Quellen werden angerechnet.

Art. 6 Nicht prämienberechtigte Abbrüche

Keine Abbruchprämie wird insbesondere ausgerichtet für

  1. Bauten und Anlagen der Kantone,

  2. Bauten und Anlagen der Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)2 und Dritten in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen,

  3. Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse,

  4. Bauten und Anlagen gestützt auf Abbau- und Deponiebewilligungen,

  5. Abbrüche als Kompensation für eine Mehrnutzung im Rahmen der Artikel 18bis und Artikel 37a Absatz 2 RPG,

  6. rechtswidrige Bauten und Anlagen,

  7. Abbrüche vor rechtskräftig bewilligter Abbruchprämie,

  8. auflösend bedingt oder befristet bewilligte Bauten und Anlagen, sofern es sich nicht um zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt,

  9. vollständig unter Terrain liegende Bauten und Anlagen.

Art. 7 Verfahren

Das Gesuch für eine Abbruchprämie ist Bestandteil des Baugesuchs für den Abbruch der Baute oder Anlage.

Es ist bei der Gemeinde zuhanden des AGR mit dem Baugesuch für den Abbruch der Baute oder Anlage im kantonalen Übermittlungssystem im Verfahren in elektronischer Form nach Artikel 34a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)3 mit insbesondere folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:

  1. Antrag auf Abbruchprämie,

  2. Situationsplan mit der Grundfläche in Zahlen der zu beseitigenden Bodenversiegelung,

  3. Unterlagen mit Angabe der Kubatur und Grundfläche in Zahlen der zu beseitigenden Baute,

  4. Angaben zu Gesuchen für oder gesprochenen Finanzhilfen oder Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruchprämie anzurechnen sind.

Das AGR prüft das Gesuch und legt die Höhe der Abbruchprämie in seinem Entscheid über die Zonenkonformität oder Ausnahmegesuche ausserhalb der Bauzonen nach Artikel 84 BauG fest.

Art. 8 Berechnung der Abbruchprämie

Die Höhe der Abbruchprämie wird bestimmt

  1. grundsätzlich gestützt auf eine Pauschalberechnung,

  2. in Ausnahmefällen bei komplexen Bauten oder Anlagen gestützt auf Abbruchofferten.

Das AGR

  • a bestimmt, wann Abbruchofferten einzureichen sind,

  • b erstellt eine öffentlich zugängliche Pauschalberechnungstabelle nach den folgenden Kriterien:

  • 1. Typ der Baute oder Anlage,

  • 2. Grösse in m² und m³,

  • 3. Richtwert CHF pro m² und m³ Grösse,

  • 4. Verkehrslage,

  • 5. Komplexität der Baute oder Anlage,

  • 6. Bauweise der Baute oder Anlage,

  • 7. Rekultivierungsfläche in m²,

  • 8. Richtwert CHF pro m² Rekultivierungsfläche.

  • c kann bei Bedarf die Gültschätzungskommission des Kantons für die Berechnung der Abbruchkosten beiziehen.

Die Richtwerte in der Pauschalberechnungstabelle werden periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Art. 9 Fälligkeit

Die Abbruchprämie wird fällig,

  1. wenn der prämienberechtigte Abbruch abgeschlossen und die Rekultivierung erfolgt ist,

  2. bei Ersatzneubauten, wenn der prämienberechtigte Abbruch abgeschlossen ist.

Citato in

Art. 10 Auszahlung

Die Abbruchprämie wird vom AGR nach Fälligkeit gestützt auf den Entscheid nach Artikel 7 Absatz 3 ausbezahlt.

Die prämienberechtigte Eigentümerschaft hat dazu bei der Gemeinde zuhanden des AGR im kantonalen Übermittlungssystem im Verfahren in elektronischer Form folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

  1. Gesuch um Auszahlung mit Kontoangaben,

  2. Entsorgungsnachweis.

Die zuständige Baupolizeibehörde bestätigt, dass der Abbruch und allenfalls die Rekultivierung wie bewilligt erfolgt sind.

4 Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonen nach Artikel 24ter RPG

Art. 11 Rückbaupflicht

Für die Ersatzvornahme in Bezug auf die Rückbaupflicht sind die Artikel 45 ff. BauG anwendbar.

5 Baupolizei ausserhalb der Bauzonen

Art. 12 Durchsetzung des Benützungsverbots

Ausserhalb der Bauzone angeordnete Benützungsverbote nach Artikel 46 Absatz 1 BauG sind in der Regel innert 30 Tagen nach Eröffnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist.

Angeordnete Benützungsverbote sind dem zuständigen Regierungsstatthalteramt durch die Baupolizeibehörde zu eröffnen.

Vollzogene Benützungsverbote sind dem Regierungsstatthalteramt zu melden, bei Nichtvollzug ist Artikel 48 Absatz 1 BewD anwendbar.

Art. 13 Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde oder der Baupolizeibehörde entscheidet das AGR über den Verzicht oder den teilweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone.

Der Entscheid des AGR kann zusammen mit dem Wiederherstellungsentscheid angefochten werden; Artikel 40 BauG ist anwendbar.

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe vom 12.02.2020 (SMWAV) 4 wird geändert.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt längstens bis am 30. Juni 2031.

Bern, 5. Mai 2026

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

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