841.31
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 27.11.2008 (Stand 01.01.2012)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14, 16, 21 und 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 25a der Bundesverordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 2 Grundsatz
Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und diesem Gesetz.
Art. 3 Vermögensverzehr
Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet.
Art. 4 Bewertung von Grundstücken
Bei Grundstücken wird anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet.
Art. 5 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der jährlichen Ergänzungsleistungen erforderlichen Bestimmungen.
Er regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als Heim und für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
die für die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes massgebenden Beurteilungssysteme;
die Einzelheiten für den Nachweis der Heim- oder Spitalkosten;
die Begrenzung der Kosten, die wegen des Heim- oder Spitalaufenthaltes berücksichtigt werden;
die Beträge für persönliche Auslagen.
3 Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 6 Grundsatz
Anspruchsberechtigten Personen werden die in Artikel 14 Absatz 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet.
Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung.
Art. 7 Kostenvergütung an die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller
Der Regierungsrat kann vorsehen, dass in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden können. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Organisation und Verfahren
Art. 8 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen.
Art. 9 Ergänzendes Recht
Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Organisation, Geschäftsführung, Zweigstellen, Aufsicht, Verantwortlichkeit, Revision und Vollzug gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 10 Buchführung und Abrechnung
Die AKB führt eine Buchhaltung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Sie reicht dem Bund jedes Jahr die Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen ein, die dieser für die Festsetzung der Bundesbeiträge benötigt. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nimmt die Bundesbeiträge entgegen.
Die AKB erstattet dem Bund die in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgesehenen Meldungen und Statistiken.
Art. 11 Zurverfügung-Stellung von Daten
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten der GERES-Plattform und der zentralen Personenverwaltung (ZPV) gemäss der Gesetzgebung über die Harmonisierung amtlicher Register zugänglich.
Art. 12 Information
Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihren Anspruch.
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat regelt das Nähere über die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.
5 Finanzierung
Art. 14 Aufwendungen der AKB und der Zweigstellen
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion stellt der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung.
Die Verwaltungskosten der AKB werden von Bund und Kanton, diejenigen der Zweigstellen von den Gemeinden getragen.
Art. 15 Lastenausgleich
Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.
Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergänzungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanzausgleich (FILAG) getragen.
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet jeweils nach Erhalt der Abrechnung des Bundes die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung.
6 Schlussbestimmungen
Art. 16 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen:
Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG):
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):
Art. 17 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK) (BSG 841.31),
Einführungsverordnung vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) (BSG 841.311).
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 27. November 2008
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Staatsschreiber: Nuspliger
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