862.61

Verordnung über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion

vom 08.02.2006 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 19 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 und Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Rechtsstellung

Die folgenden Institutionen sind als kantonale pädagogische und sozialpädagogische Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Organisationseinheiten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion:

  1. Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM),

  2. Schulheim Schloss Erlach (SHE),

  3. Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz–Schlössli Kehrsatz (ZSHKK).

Sie sind dem Alters- und Behindertenamt administrativ zugeordnet.

Art. 2 Aufgaben

Das SHE und das ZSHKK bezwecken die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Schulung verhaltensauffälliger und sozial beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher.

Das HSM bezweckt die heilpädagogische Schulung und sozialpädagogische Betreuung sprach- oder hörbehinderter Kinder und Jugendlicher und die Führung des audiopädagogischen Dienstes.

Die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Institutionen) erbringen als Kompetenzzentren stationäre und ambulante Leistungen.

Art. 3 Organisations- und Geschäftsreglement, Leitbild, Konzept

Das Organisations- und Geschäftsreglement regelt die Gliederung der Institutionen in Abteilungen, Gruppen und Dienste sowie die jeweiligen Verantwortungsbereiche.

Die Institutionen verfügen über ein Leitbild.

Die betrieblichen und pädagogischen Grundsätze der Institutionen werden in einem Konzept festgehalten.

2 Aufsicht

2.1 Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Art. 4 Aufsicht

Die Institutionen stehen unter der Oberaufsicht des Alters- und Behindertenamts.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder der Gesundheits- und Fürsorgedirektor

  1. stellt dem Regierungsrat Antrag auf Begründung des Anstellungsverhältnisses der Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter,

  2. ernennt die Mitglieder der Heimkommissionen,

  3. genehmigt auf Antrag der Heimkommission das Organisations- und Geschäftsreglement, das Organigramm, das Leitbild und das Konzept der Institution, das Reglement der Heimkommission sowie die Stellenbeschreibung der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters der Institution,

  4. genehmigt den Budgetvorschlag und die Jahresrechnung,

  5. steuert das Leistungsangebot im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen den Institutionen und der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor.

Das Alters- und Behindertenamt behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen Organe der Institutionen

2.2 Heimkommission

Art. 5 Grundsatz

Für jede Institution besteht eine Heimkommission von fünf bis neun Mitgliedern.

Sie ist vorgesetzte Behörde der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters der Institution und besitzt gegenüber der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein Antragsrecht.

Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, Einsicht in die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten zu nehmen, und sie haben Zutritt zu den Räumlichkeiten der Institution.

Das Kommissionsreglement regelt Organisation und Geschäftsgang der Heimkommission.

Art. 6 Aufgaben

Die Heimkommission nimmt die strategische Führung und die unmittelbare Aufsicht über die Institutionen wahr.

Die Kommission

  1. erarbeitet das Kommissionsreglement und stellt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Antrag auf dessen Genehmigung,

  2. genehmigt zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder des Gesundheits- und Fürsorgedirektors das Organisations- und Geschäftsreglement, das Organigramm, das Leitbild und das Konzept der Institution,

  3. genehmigt zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Budgetvorschlag,

  4. nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung,

  5. erarbeitet die Stellenbeschreibung der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters der Institution und stellt der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor Antrag auf deren Genehmigung,

  6. unterbreitet der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor einen Zweiervorschlag für die Anstellung der Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter mit ihrer Stellungnahme,

  7. ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters auf deren oder dessen Antrag hin,

  8. unterstützt und berät die Gesamtleiterin oder den Gesamtleiter der Institution in Fragen, welche die Leitung der Institution, den pädagogischen Auftrag und die Administration betreffen und nimmt zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Stellung zu Geschäften aus diesen Bereichen,

  9. qualifiziert periodisch die Gesamtleiterin oder den Gesamtleiter der Institution,

  10. vermittelt bei Konflikten,

  11. vertritt die Institution nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht der Gesamtleiterin oder dem Gesamtleiter der Institution delegiert wird oder in den Zuständigkeitsbereich der Gesundheits- und Fürsorgedirektion fällt,

  12. erarbeitet und unterzeichnet gemeinsam mit der Gesamtleiterin oder dem Gesamtleiter der Institution die Leistungsvereinbarung zwischen der Institution und der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor.

Die Heimkommission stellt Antrag an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion für die Bereitstellung und die Sanierung von Bauten und Anlagen.

Art. 7 Zusammensetzung, Wahl

Als Mitglieder wählbar sind Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Standortregion und weitere geeignete Personen. Beide Geschlechter sind angemessen vertreten.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Heimkommission werden von der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder vom Gesundheits- und Fürsorgedirektor für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

2.3 Schulinspektorat

Art. 9 Schulaufsicht und Schulunterricht

Die Schulaufsicht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV).

Für den Sonderschulunterricht gelten die Bestimmungen der SPMV.

3 Organisation

3.1 Leitung

Art. 10 Leitung und Stellvertretung

Die Institutionen werden von einer Gesamtleiterin oder einem Gesamtleiter geleitet.

Sie oder er wird vom Regierungsrat ernannt.

Die Stellvertretung der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters wird im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

Art. 11 Aufgaben

Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter der Institution ist für die operative Führung der Institution verantwortlich.

Gemeinsam mit der Heimkommission erarbeitet sie oder er die Leistungsvereinbarung zwischen der Institution und der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor und unterzeichnet diese gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Heimkommission.

Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter der Institution erarbeitet zuhanden der Heimkommission

  1. das Organisations- und Geschäftsreglement, das Organigramm, das Leitbild und das Konzept der Institution,

  2. den Budgetvorschlag.

3.2 Kinder und Jugendliche

Art. 12 Aufgenommene Kinder und Jugendliche

Die Leistungen der Institutionen orientieren sich am Wohl und an den Bedürfnissen der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen.

Die Rechte und Pflichten der Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern und der einweisenden Stellen richten sich nach den zwischen den Institutionen und den Eltern sowie den einweisenden Stellen getroffenen Vereinbarungen.

3.3 Personal

Art. 13 Personal

Die Rechte und Pflichten des Personals richten sich nach der kantonalen Personalgesetzgebung.

Bezüglich Besoldung und Lehrerauftrag ist die Lehrerschaft den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellt.

4 Rechtspflege

Art. 14 Beschwerde, Verfahren

Verfügungen der Gesamtleiterin oder des Gesamtleiters einer Institution können mit Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Amtsdauer der bisherigen Heimkommissionen

Die Mitglieder der bisherigen Heimkommissionen nehmen bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer ihre Funktion nach den neuen Bestimmungen über die Aufgaben der Heimkommission wahr.

Art. 16 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 12. Mai 1999 über die kantonalen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee (Schulheimverordnung, SchuHV) (BSG 862.61) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Bern, 8. Februar 2006

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger

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