916.141.111.1

Direktionsverordnung über den Rebbau

vom 29.05.1996 (Stand 01.01.2019)

Die Volkswirtschaftsdirektion,

gestützt auf Artikel 20 und 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. September 1995 über den Rebbau1 (RebG) sowie auf Artikel 8 der Rebbauverordnung vom 29. Mai 19962 (RebV),

beschliesst:

1 Flächeninventar

Art. 1 Rebbaukataster

Die Fachstelle für Rebbau führt den Rebbaukataster im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein3 (Weinverordnung).

Der Rebbaukataster gibt Aufschluss über

  1. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters,

  2. die Standortgemeinde,

  3. die Bewirtschaftungseinheit GEO ID,

  4. den Flurnamen,

  5. die Rebfläche in m²,

  6. die Rebsorten und deren Flächenanteile,

  7. die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen,

  8. die Fläche von zur Tafeltraubenproduktion bestimmten Reben,

  9. die Hanglagen und die Terrassenlagen nach den direktzahlungsrechtlichen Kategorien.

Rebflächen von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, werden nicht in den Rebbaukataster aufgenommen.

Art. 2 Traubenpass

Der Traubenpass dient als Grundlage für die Weinlesekontrolle.

Für Rebflächen von höchstens 400 m², auf denen ausschliesslich Trauben für den Eigenbedarf produziert werden, wird kein Traubenpass erstellt.

Der Traubenpass weist für jede Bewirtschafterin oder jeden Bewirtschafter pro Gemeinde, pro Rebsorte sowie pro Bewirtschaftungseinheit Geo ID die entsprechende Höchstmenge nach der im Agrardatensystem GELAN eingetragenen Weinklasse aus.

Art. 2a Kontrollattest

Das Kontrollattest enthält die gleichen Angaben wie der Traubenpass und ist von der Bewirtschafterin oder vom Bewirtschafter mit dem Erntedatum zu ergänzen.

Art. 2b Pflichten

Der Kanton stellt den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern über das Agrardatensystem GELAN den Traubenpass und das Kontrollattest zur Verfügung, die als amtliche Dokumente das Traubengut zum Einkellerungsbetrieb begleiten.

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 im Rahmen der Agrardatenerhebung jährlich den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Die Rebgesellschaften melden der Fachstelle für Rebbau jeweils bis Ende März den Mindestzuckergehalt in Grad Brix oder Grad Oechsle und die Höchstmengen pro Quadratmeter, die für die Produktion von AOC-Weinen zu beachten sind.

2 Kontrolle

Art. 3 Messung des Zuckergehaltes

Wer Trauben verarbeitet, ist verpflichtet, den Zuckergehalt in Grad Brix oder Grad Oechsle zu messen.

Ungemessene Traubenposten oder deren Saft dürfen nicht mit Traubenposten oder deren Saft vermischt werden, die bereits gemessen wurden.

Die Messung erfolgt mit dem Refraktometer.

Wer zur Vornahme der Messung verpflichtet ist, ist für deren Genauigkeit verantwortlich.

Die von der Fachstelle für Rebbau bestimmten Kontrolleurinnen und Kontrolleure führen risikobasierte Stichprobenkontrollen durch. Sie nehmen dabei eine Messung mit dem digitalen Refraktometer vor.

Art. 4 Berechnungsmethode

Für die Ermittlung des Mindestzuckergehaltes ist der pro verarbeiteten Posten ermittelte Wert massgeblich.

Art. 5–7

Art. 8 Wägen des Traubengutes

Das Gewicht des Traubengutes wird in Kilogramm mit einer Waage ermittelt.

Art. 9 Erfassung der eingekellerten Traubenmengen

Die Einkellerungsbetriebe versehen das Kontrollattest mit den Angaben zur Erntemenge und zum Zuckergehalt und geben es unterzeichnet der Traubenlieferantin oder dem Traubenlieferanten zurück.

Sie erfassen anhand der Angaben auf dem Kontrollattest ihre eigenen und alle zugekauften Traubenposten im Agrardatensystem GELAN. Das gilt auch für ausserkantonale Einkellerungsbetriebe von Berner Traubengut.

Die Einkellerungsbetriebe erfassen die Daten nach Absatz 2 vorbehältlich einer anderen Anordnung der Fachstelle für Rebbau bis jeweils spätestens am 31. Oktober. Bis zu diesem Datum nicht erfasste Traubenposten werden für die Weinlesekontrolle nicht mehr berücksichtigt.

Art. 9a Kellerblatt

Die Fachstelle für Rebbau stellt nach Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 4 allen Einkellerungsbetrieben von Berner Traubengut ein Kellerblatt zu.

Das Kellerblatt enthält alle nötigen Angaben für die Ausübung der Kontrolltätigkeit durch die Schweizer Weinhandelskontrolle, insbesondere die UID (Unternehmensidentifikationsnummer) oder das BUR (Betriebs- und Unternehmensregister) des Einkellerungsbetriebs.

Art. 10 Unterstützungspflicht

Die Produzentinnen und Produzenten haben die amtlichen Kontrollorgane bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

3 Berufsorganisationen

Art. 11

Die Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Berufsorganisationen obliegt in der Produktionsregion Bielersee der Rebgesellschaft Bielersee und in den Produktionsregionen Thunersee und Übriges Kantonsgebiet der Rebgesellschaft Thunersee-Bern.

4 Inkrafttreten

Art. 12

Diese Direktionsverordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über den Rebbau in Kraft4.

Bern, 29. Mai 1996

Die Volkswirtschaftsdirektorin: Zölch

96-48