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Urkundenfälschung, mehrfach begangen

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 518 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2026

Besetzung

Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichterin Bochsler, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kabashi

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, v.d. Staatsanwalt C._____, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Gegenstand

Urkundenfälschung, mehrfach begangen

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 15. Oktober 2024 (WSG 23 36)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) fällte gegen A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend: Beschuldigter) am 15. Oktober 2024 folgendes Urteil (Akten des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts [nachfolgend: Akten WSG] pag. 18 174 ff.; Hervorhebungen im Original): « […]

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 17. Mai 2013, 20. Mai 2013 und 21. Mai 2013 in

und in Anwendung der Artikel

422 und 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend total CHF 1'400.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil SK 21 525 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

2.

zur Bezahlung der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'538.10 und sich zusammensetzend aus: Kosten der Voruntersuchung CHF 1'537.80

Kosten der Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren CHF 1'200.30

Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung) CHF 1'800.00

Total CHF 4'538.10

Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 3'938.10.

II.

Weiter wird verfügt:

3.

Das Original-Papierdossier (ein schwarzer Schnellhefter) der Y._____ (Institution) geht nach Rechtskraft des Urteils zurück an die Y._____ (Institution).

4.

Die Originalakten des obergerichtlichen Verfahrens SK 21 525 (vier Ordner) gehen nach Rechtskraft des Urteils zurück an das Obergericht des Kantons Bern.

[Eröffnungsformel]»

2.

Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an (Akten WSG pag. 18 184). Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 28. November 2024, zugestellt (Akten des Berufungsverfahrens [nachfolgend ohne Präfix] pag. 19001 f., mit dem Hinweis, dass die Paginierung ab pag. 19020 mit pag. 190201 fortgesetzt wird). Die Berufungserklärung vom 19. Dezember 2024 ging am 20. Dezember 2024 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19011 ff.). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch (I.), die Strafzumessung (I.1.) sowie die Verlegung der Verfahrenskosten (I.2.). Nicht angefochten wurden lediglich die weiteren Verfügungen betreffend Akten gemäss II. (pag. 19012). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Somit beantragte sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erklärte sie die Anschlussberufung (pag. 19018).

3.

Schriftliches Verfahren Mit Einverständnis des Beschuldigten (pag. 190207) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Januar 2025 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, gab die Kammerzusammensetzung bekannt und ordnete von Amtes wegen Beweisergänzungsmassnahmen an (pag. 190209 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 190221; pag. 190225) reichte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung vom 11. April 2025 ein (pag. 190227 ff.). Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde das schriftliche Urteil in Aussicht gestellt (pag. 190235 f.).

4.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Es wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Februar 2025; pag. 190216 f.) sowie ein Leumundsbericht samt Bericht über die finanziellen Verhältnisse (datierend vom 29. Januar 2025; pag. 190213 ff.) eingeholt (pag. 190209 f.).

5.

Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 11. April 2025 (pag. 190227 ff.) die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original): I. Berufungsanträge

I. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 01. Mai 2013 und dem 31. Mai 2013 in AC._____ (Ortschaft), D._____ (Ortschaft) und anderswo in der Schweiz (Ziffer 1. des Strafbefehls vom 02. Juni 2023).

II. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung gemäss Honorarnote vom 15. Oktober 2024 im Umfang der Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

IV. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Berufungsverfahren auszurichten.

V. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

VI. Allfällige weitere Verfügungen seien vom Amtes wegen zu treffen.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der Berufung des Beschuldigten (pag.19011 ff.) hat die Kammer vorliegend den Schuldspruch, die Sanktionen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die weiteren Verfügungen gem. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteils (Akten WSG pag. 18 175 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es kann betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 206 f.). Ergänzend ist betreffend Aussageverweigerungsrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Grundsatz, dass eine Aussageverweigerung nicht von vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden darf, seine

Grenzen findet, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018, E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2021 vom 1. September 2021, E. 4.3.1). Diese Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise - trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person - abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4). Ergänzend ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023, E. 2.4.1 (m.w.H.) hinzuweisen (Ergänzung in eckigen Klammern): Zwar darf nach dem besagten Grundsatz ["nemo tenetur se ipsum accusare"] der aussagenden Person aus der Aussagenverweigerung als solcher kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 5.1 mit Hinweisen). Allerdings hindert das Schweigerecht den Richter nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO das Aussageverhalten mitzuberücksichtigen und unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Vorliegen anderer unmittelbarer Beweise bzw. wenn die Umstände vernünftigerweise eine Erklärung erwarten lassen, daraus nachteilige Schlüsse zu ziehen.

8.

Anklagesachverhalt Im Strafbefehl vom 2. Juni 2023 (Akten WSG pag. 18 001 f.) wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung vorgeworfen, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis am 31. Mai 2013 in AC._____ (Ortschaft), D._____ (Ortschaft) und anderswo in der Schweiz. Der Beschuldigte habe eine falsche, angeblich von der E._____ AG (nachfolgend: E.____ AG) ausgestellte Konformitätsbeglaubigung F._____ und falsche, ebenfalls angeblich von der E.____ AG ausgestellte Bestätigungen G.______ und H.______ erstellt und diese dann in Umlauf gebracht in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

9.

Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es sich bei den vorliegend relevanten Konformitätsdokumenten (Konformitätsbeglaubigung F._____ sowie Bestätigungen G.______ und H.______) um Fälschungen handelt und diese das Fahrzeug I.____ (Automarke) mit dem VIN-Code J.______ (nachfolgend: I.____ (Automarke)) betreffen. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, der Urheber der gefälschten Dokumente zu sein.

10.

Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel - diverse Unterlagen, insbesondere die drei zur Diskussion stehenden Konformitätsdokumente (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte [nachfolgend: Akten StW] pag. 04 001 015 f. und pag. 04 001 018 ff.), die Strafanzeige von K.________ vom 18. Januar 2021 samt Beilagen (Akten StW pag. 04 001 001 ff.) sowie das Schreiben der L._____ GmbH vom 18. August 2021 mit den beigelegten

E-Mails vom 20. Mai 2013 (Akten StW pag. 05 030 009 ff.), die Aussagen des Beschuldigten vom 30. August 2023 (Akten StW pag. 05 001 001 ff.) und vom 15. Oktober 2024 (Akten WSG pag. 18 155 ff.) sowie jene von M.________ vom 1. Dezember 2023 (Akten StW pag. 05 020 001 f. und 05 020 005 ff.) - vollständig und korrekt zusammengefasst; auf die entsprechende Zusammenfassung wird verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 196 ff.). Zudem liegen die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) edierten Akten des Verfahrens SK 21 525 vor. Weiter wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 13. hiernach) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.

11.

Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei zweifelsfrei belegt, dass der Beschuldigte der Urheber der drei gefälschten Konformitätsdokumente F._____, G.______ und H.______ sei und diese auch in Umlauf gebracht habe. Er bestreite dies zwar, jedoch seien die Indizien genügend dicht und würden ein eindeutiges Bild ergeben (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 209 ff.).

12.

Vorbringen des Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 11. April 2025 (pag. 190227 ff.) wurde die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt. Insbesondere sei die Urheberschaft der Fälschungen nicht hinreichend belegt. Der Beschuldigte habe den Tatvorwurf von Beginn an bestritten. Die Staatsanwaltschaft sei bereits ab Beginn der Untersuchung von der Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen. Eine Alternativthese sei nicht abgeklärt worden, obwohl zahlreiche Indizien auf eine Täterschaft von N.________ hingedeutet hätten. Auch die Vorinstanz sei deutlich voreingenommen gewesen. Sie habe beispielsweise ausgeführt, sie sei «versucht» festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits rechtskräftig wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde und daraus zu schliessen sei, er sei auch für die vorliegenden Fälschungen verantwortlich. Diese Ausführungen allein würden den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires und gerechtes Verfahren verletzen und der Unschuldsvermutung widersprechen. Die Ermittlungs- und Subsumtionsarbeit sei, vermutlich beeinflusst durch das bereits abgeschlossene Verfahren gegen den Beschuldigten, von Beginn an gegen diesen geführt worden. Dass der betreffende I.____ (Automarke) mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden könne, da dieser bereits im Zusammenhang mit einer Abgasvorprüfung im Dezember 2012 befasst gewesen sei, dürfe nicht weiter erstaunen. In seiner Funktion als O._____ (Beruf) bei der E.____ AG habe der Beschuldigte zahlreiche Gesuche (1'500 Aufträge pro Jahr) bearbeitet und könne dabei mit unzähligen Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Umstand lasse sich beweiswürdigend folglich nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Es sei auffällig, dass die gefälschten Dokumente (erneut) im Zusammenhang mit der stünden. Bereits im Verfahren SK 21 525 seien gefälschte Dokumente im Zusam- menhang mit diesen Garagen vorgelegen. Dies stelle mit Blick auf die unzähligen Dienstleister und Privatpersonen, welche bei der E.____ AG Prüfungen in Auftrag geben, eine Anomalie dar, welche die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörde hätte wecken müssen. Der E-Mail-Verkehr vom 20. Mai 2013 zwischen der L._____ GmbH und dem Beschuldigten (Akten StW pag. 05 030 011 f.), welchen die Vorinstanz als angeblich entscheidendes Element für die Schuld des Beschuldigten vorbringe, vermöchte

vielmehr die Unschuld des Beschuldigten zu indizieren. Den genannten E-Mails seien offenbar Entwürfe der Bestätigungen G.______ betreffend Bremsen-Bauteile sowie H.______ betreffend Feder-/Dämpferelemente angehängt gewesen, deren Ausstellung durch die L._____ GmbH oder die P._____ GmbH bestellt worden seien. Eine konkrete Bestellung der Dokumente erfolge nicht. Betreffend diese Bestätigungen - welche N.________ im Entwurf vorgelegen seien - seien von Seiten des Beschuldigten keine weiteren Handlungen erfolgt. N.________ sei bereits im Zusammenhang mit zuvor getätigten Urkundenfälschungen in Erscheinung getreten und habe über Unterschriften und Vorlagen von vorhergehenden Bestätigungen verfügt. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Unterschriften mittels Computerprogramm oder anderer Fälschungsmethoden auf den zugestellten Entwürfen anzubringen. Es falle zudem auf, dass die fraglichen Bestätigungen nicht sonderlich gut gefälscht worden seien. So fehle es den Dokumenten am E.____- Logo (Akten StW pag. 05 001 003, Rz. 74 ff.). Dem Beschuldigten, mit umfassendem Zugriff auf die Datenbank bzw. auf Vorlagen der E.____ AG, wäre ein solch offensichtlicher Fehler - wäre er der Urheber der fraglichen Fälschungen - nicht unterlaufen. Die E.____ AG habe am 5. Mai 2023 festgehalten, dass hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugtyps offizielle (echte), von ihnen ausgestellte Prüfdokumente vorhanden seien (Akten StW pag. 07 012 006). Der Beschuldigte habe von der Existenz älterer (als der gefälschten) Konformität, bzw. einer Konformität mit Datum vor der mutmasslichen Fälschung im Besitz der L._____ GmbH, nur deshalb Kenntnis erlangt, weil er bzw. ihm nahestehende Dritte das fragliche Fahrzeug hätten erwerben können. Die Tatsache des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeuges spreche gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Die ausgestellten Dokumente (Konformitäten) hätten die Nummern Q._____ aufgewiesen und seien am 21. Dezember 2012 (Version A) bzw. 28. Januar 2013 (Version B) jeweils auf die L._____ GmbH ausgestellt worden, womit diese im Besitz dieser Dokumente gewesen sei.

Die gefälschte Bescheinigung datiere vom 17. Mai 2013 und sei als Version D bezeichnet. Der Fälscher dürfe somit gewusst haben, dass die Konformitätsbescheinigungen fortlaufend (A,B,C...) alphabetisiert worden seien, jedoch kein Sonderwissen gehabt haben, ob zwischenzeitlich eine weitere Anpassung bzw. ein weiterer Umbau erfolgt sei. Der Beschuldigte hingegen habe Zugriff auf die entsprechende Datenbank gehabt und hätte die Fälschung korrekterweise als Version C bezeichnet. Die L._____ GmbH bzw. N.________ sei zum Zeitpunkt der Fälschung im Besitz der „echten“ Konformitätsbescheinigung Q._____ Version A und Version B gewesen, weshalb die Verfälschung des Inhalts ohne grösseren Aufwand mit entsprechenden Computerprogrammen habe erfolgen können.

N.________ habe durch die E-Mails vom 20. Mai 2013 Zugriff auf die Entwürfe der Formulare erhalten. Es sei denkbar und nicht weiter erstaunlich, dass nicht nur im vorliegenden Fall die Entwürfe vorgängig zugestellt wurden, sondern auch bei anderen Bestellungen eine vorgängige Zustellung der Entwürfe erfolgt sei. Selbst wenn N.________ der Entwurf der Konformitätsbescheinigung Q._____ Version D nicht zugestellt worden wäre, so hätte er Zugriff auf die Konformitätsbestätigung Q._____ Version A und Version B gehabt. Auch das notwendige Fachwissen hinsichtlich der Ausstellung von Konformitätsbeglaubigungen dürfe bei N.________ vorliegen, da er seit 2004 die P._____ GmbH und seit 2008 die L._____ GmbH, welche explizit auf Tuning und den Verkauf von Autoteilen spezialisiert sei, betreibe. Die Vorinstanz verkenne weiter die Trittbrettfahrerproblematik, indem sie ausführe, es sei sehr unwahrscheinlich, dass bei derselben Gesellschaft im selben Zeitraum und betreffend dieselben Dokumente gleich mehrere Fälscher am Werk seien. Dass alle gefälschten Dokumente die im System der E.____ AG als Bilddatei gespeicherte Unterschrift des Beschuldigten tragen würden, indiziere nicht etwa die Schuld des Beschuldigten, sondern sei vielmehr zu seinen Gunsten auszulegen. Der Beschuldigte hätte wohl kaum seine eigene Unterschrift verwendet und sich so einem Verdacht ausgesetzt. Vielmehr hätte der Beschuldigte die Unterschrift einer Drittperson bei der E.____ AG - die Unterschriften seien wie gezeigt im System als Bilddateien vorhanden gewesen - in das Dokument eingefügt. Der Beschuldigte bzw. die R._____ GmbH habe weiter keinen direkten Nutzen bzw. geldwerte Vorteile durch die Fälschung der Dokumente des I.____ (Automarke) erhalten.

13.

Beweiswürdigung durch die Kammer

13.1

Vorgeschichte / Rahmengeschehen Der Beschuldigte arbeitete vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. September 2014 - und damit auch im Tatzeitpunkt - mit einem 100%-Pensum bei der E.____ AG (Akten WSG pag. 18 093 ff.). Die E.____ AG führt in D._____ (Ortschaft) ein Testzentrum, in welchem unter anderem Autos geprüft werden können, bei denen eine Prüfung gemäss der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) nötig ist. Die E.____ AG ist eine der Prüfstellen gemäss Anhang 2 der TGV. Aus den vorhandenen (Konformitäts-)Dokumenten sowie den Aussagen des damaligen Geschäftsführers der E.____ AG, S.________, ergibt sich, dass der Beschuldigte als O._____ (Beruf) im Bereich der Zulassungsdokumente angestellt gewesen war und Konformitätsdokumente ausstellte (Akten WSG pag. 18 084 Z. 66 ff. und Z. 73 ff.). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er bei der E.____ AG als «O._____ (Beruf) AD.___ (Abteilung)» angestellt gewesen sei und in dieser Funktion auch Konformitätsdokumente ausgestellt habe (Akten WSG pag. 18 157; vgl. auch Arbeitsvertrag des Beschuldigten, Akten WSG pag. 18 093). Zu erwähnen ist ferner, dass die R._____ GmbH am 28. Juni 2012 im Handelsregister eingetragen wurde und den Betrieb einer Autocarrosserie- und Autotuning-

Werkstatt sowie den Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugbestandteilen bezweckt. T._____ (Vater des Beschuldigten) war als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen, U.____ (Bruder des Beschuldigten) und der Beschuldigte je als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Der Beschuldigte ist am 21. März 2022 im Handelsregister gelöscht worden (Akten WSG pag. 18 069 f.). Betreffend die Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der L._____ GmbH sowie der P._____ GmbH, welche im rechtskräftigen Urteil SK 21 525 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022 festgehalten wurde, wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen, die wie folgt lautet (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 196; Ergänzungen kursiv in eckigen Klammern): Gemäss dem rechtskräftigen Urteil vom 09.06.2022 des Obergerichts ([Akten StW] pag. 07 010 044 ff., erstinstanzliches Urteil [Akten StW] pag. 07 010 001 ff.) hatte es dieses kurz zusammengefasst als erwiesen erachtet, dass A.________ in den Jahren 2011 bis 2013 die P._____ GmbH und die L._____ GmbH betrogen hatte. Die beiden Gesellschaften sind bzw. waren im Bereich des Handels mit Auto-Tuning-Zubehör tätig und importierten solche Artikel aus den USA. Diese mussten dementsprechend in der Schweiz zertifiziert werden, namentlich von der E.____ AG. Dabei vereinbarte A.________ mit den beiden Gesellschaften, dass die Zertifizierungen ab einem bestimmten Zeitpunkt über die seinem Vater gehörende Carrosserie V._____, später über die R._____ GmbH erfolgen sollten. Weil abgemacht war, dass die Zertifikate der E.____ AG sowohl im Namen der Carrosserie den würden, war auch vereinbart, dass die Zertifizierungskosten geteilt würden, d.h. die Carrosserie V._____ / R._____ GmbH sollte die gesamten von der E.____ AG in Rechnung gestellten Zertifizierungsgebühren bezahlen, die L._____ GmbH bzw. die P._____ GmbH sollte diesen im Gegenzug die Hälfte dieser Gebühr in Waren (Tuning Equipment) gutschreiben. In Tat und Wahrheit waren die Zertifizierungen grösstenteils nicht durchgeführt oder der E.____ AG gar nicht erst in Auftrag gegeben worden. A.________ machte die beiden Gesellschaften allerdings Glauben, dass dem so war und verschaffte der Carrosserie V._____ bzw. der R._____ GmbH auf diese Weise geldwerte Gutschriften

seitens der P._____ GmbH bzw. der L._____ GmbH, auf die tatsächlich kein Anspruch bestand (Deliktsbetrag mindestens rund CHF 88'000.00) ([Akten StW] pag. 07 010 046 f., [07 010 055] und 056 Ziff. [12.9 und] 12.10). Zudem war das Obergericht zur Überzeugung gelangt, dass A.________ in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt sieben Konformitätsdokumente betreffend insgesamt sechs Fahrzeuge gefälscht und in Umlauf gebracht hatte ([Akten StW] pag. 07 010 047 und 058 f. Ziff. 13.9).

Ergänzend und/oder wiederholend zum Rahmengeschehen ist festzuhalten, dass K.________ am 2. Juni 2020 von einem privaten Verkäufer das getunte Fahrzeug I.____ (Automarke) zum Preis von CHF 41'000.00 erwarb und die entsprechende Zahlung leistete (Akten StW pag. 04 001 002 mit Verweis auf pag. 04 001 007 ff.). Im Rahmen von weiteren Abklärungen mit dem Verkehrssicherheitszentrum W._____ (Ortschaft) und mit der Autogarage X.____ AG wurde der Anfangsverdacht auf gefälschte E.____ AG-Zertifikate in der Folge bestätigt. Die E.____ AG führte aus, das Fahrzeug mit dem VIN-Code J.______ (= I.____ (Automarke)) sei gar nie in ihrer Garage gewesen und das angebliche E.____-Dokument F._____ («Konformitätsbeglaubigung Motorleistungssteigerung) sei eine klare Fälschung (Akten StW pag. 04 001 002 f. mit Verweis auf pag. 04 001 013 ff.). Wie eingangs bereits erwähnt, arbeitete der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbeglaubigung F._____ (17. Mai 2013) sowie der Bestätigungen G.______ (20./21. Mai 2013) und H.______ (21. Mai 2013) als O._____ (Beruf) AD.___ (Abteilung) bei der E.____ AG. Er erledigte in dieser Funktion unter anderem Aufträge für die L._____ GmbH und die P._____ GmbH bzw. deren Geschäftsführer N.________ (Akten WSG pag. 18 093 ff. und pag. 18 157; Akten StW pag. 05 030 009 ff.). Zudem brachte die L._____ GmbH in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 (Akten StW pag. 05 030 009 f.) vor, dass sie das Fahrzeug I.____ (Automarke) als Occasion in Deutschland gekauft und in die Schweiz eingeführt habe. Sie habe daraufhin das Tuning vorgenommen und den Beschuldigten von der E.____ AG mit der Konformitätsprüfung beauftragt. Der Beschuldigte habe ihr diese auf E.____ AG-Dokumenten zukommen lassen, sodass sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, alles habe seine Ordnung (Akten StW pag. 05 030 009). Die L._____ GmbH hat bereits im Rahmen des Verfahrens SK 21 525 Unterlagen, die mit dem Beschuldigten im Zusammenhang standen, eingereicht. Aufgrund der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren (Akten StW pag. 05 030 001) ist N.________ für die L._____ GmbH erneut die Akten, die mit dem Beschuldigten in Verbindung standen, durchgegangen und ist dabei auf die beiden E-Mails vom 20. Mai 2013 gestossen (Akten StW pag. 05 030 010 ff.).

Betreffend den Prozess, der zu einem Konformitätsdokument führt, ist auf die Aussagen des damaligen Geschäftsführers der E.____ AG, S.________, in dessen Einvernahme vom 18. März 2016 zu verweisen (Akten WSG pag. 18 091 Z. 418 ff.; Ergänzungen in eckigen Klammern): Der Prozess beginnt mit einer Anfrage des Kunden für solch ein Dokument. Dann wird abgeklärt, welche Grundlagen für dieses Dokument bereits vorhanden sind und für welche Punkte noch Prüfungen nötig sind. Wenn alle diese Unterlagen beisammen sind, wird das Dokument erstellt, wird mit dem Vorgesetzten besprochen, vor allem dann wenn Unklarheiten sind. Dann wird vom Dokument ein Original erstellt, welches mit der Rechnung an den Kunden geht. Eine elekt. Kopie vom Original bekommt ebenfalls der Kunde und geht ins TARGAWEB. Das ist eine Datenbasis aller SVSA [Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt] der Schweiz. So können nachher bei einer Prüfung beim einen SVSA elekt. überprüft werden, ob alle Daten da sind. Ob das vorgelegte Dokument identisch ist mit dem abgespeicherten elekt. Dokument. Das [H]ochladen im TARGAWEB erfolgt nicht von der gleichen Person welche es rechtsunterzeichnet.

Die im Targaweb hochgeladenen Konformitätsdokumente widerspiegeln den geprüften Umfang mit dem entsprechenden Verwendungsbereich, weshalb mehrere Versionen von Konformitätsbeglaubigungen mit der gleichen Kx-Nummer existieren können. Je nach verbauter Umrüstung muss die entsprechende Version des Dokumentes für die Zulassung vorgelegt werden (Akten StW pag. 07 012 009 ff.).

13.2

Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieses Verfahrens zweimal einvernommen. In seiner ersten Einvernahme vom 30. August 2021 fällt auf, dass er bei allgemeinen Fragen jeweils vollständig und auch ausführlich antwortete (Akten StW pag. 05 001 003 Z. 66 ff., pag. 05 001 004 f. Z. 125 ff. und pag. 05 001 007 Z. 225 ff.). Sobald ihm jedoch Detailfragen zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt gestellt wurden, verweigerte er die Aussage (Akten StW pag. 05 001 004 Z. 113 ff., pag. 05 001 005 Z. 134 ff., pag. 05 001 006 Z. 165 ff. sowie pag. 05 001 007 Z. 210 ff. und Z. 238 ff.). Das Verweigern der Aussage bei Detailfragen zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt fällt auch in der Einvernahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 auf (Akten WSG pag. 18 159 f. Z. 179 ff.). Dieser Bruch im Aussageverhalten wird von Gegenangriffen zum Nachteil von N.________ begleitet (Akten StW pag. 05 001 008 Z. 247 ff.). Diese Gegenangriffe sind als Lügensignal zu werten. Angesprochen auf die E-Mails vom 20. Mai 2013, die von seiner E-Mail- Adresse aus gesendet wurden, sagte der Beschuldigte, dass er es nicht mehr wisse, ob diese von ihm stammen würden. Es sei ihm jedoch aufgefallen, dass das Layout der beiden E-Mails nicht gleich sei (Akten WSG pag. 18 158 Z. 139 ff.). Auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, dass die E-Mails seine E-Mail-Adresse der Y._____ (Institution) tragen, zuckte er mit den Schultern und sagte, er wisse es auch nicht (Akten WSG pag. 18 158 f. Z. 146 ff.). Im Grunde genommen könne jeder von seinem Mail-Account E-Mails senden. Er relativierte diese Aussage sogleich, indem er ergänzte, dass man sich schon mit einem Passwort anmelden müsse. Wenn man wolle, so könne man jedoch alles (Akten WSG pag. 18 159 Z. 148 ff.). Während er mit diesen Aussagen zuerst impliziert, dass die E-Mails nicht von ihm stammten, gibt er alternativ noch an, dass, wenn ein Entwurf hinausgegangen sei, dieser sicher nicht mit einer Unterschrift hinausgegangen sei (Akten WSG pag. 18 158 Z. 134 f.). Die Dokumente Bestätigungen G.______ und H.______ könnten ein Entwurf ohne Unterschrift und Stempel gewesen sein, aber am Schluss seien es wahrscheinlich auch Fälschungen (Akten WSG pag. 18 160 Z. 204 ff.). Diese Aussagen überzeugen nicht. Einerseits gibt der Beschuldigte an,

Relevantes nicht (mehr) zu wissen, andererseits geht er immer wieder ausweichend und abschweifend auf Details ein, die nichts Konkretes zur Beantwortung der Fragen beitragen. Zusammenfassend resultiert ein unstimmiges, gegenangriffiges und letztendlich unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschuldigten. Der Beschuldigte bringt vor, dass er seine Unschuld nicht beweisen müsse, wie dies die Vorinstanz zu implizieren versuche. Die Vorinstanz unterstelle ihm mit Verweis auf die Aussageverweigerung während des Verfahrens, dass er etwas zu seiner Verteidigung hätte vorbringen müssen. Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts dürfe ihm jedoch nicht nachteilig angerechnet werden. Ferner müsse er nicht seine Unschuld beweisen (pag. 190232). Für die theoretischen Grundlagen zum Aussageverweigerungsrecht wird auf die in E. 7. hiervor gemachten Ausführungen verwiesen. Wie soeben aufgezeigt, verweigerte der Beschuldigte die Aussagen bei der Einvernahme der Staatsanwaltschaft jeweils nur bei Fragen zu den ihm vorgeworfenen Delikten und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur bei den beiden Fragen, welche die Abmachung zwischen der L._____ GmbH GmbH andererseits sowie einen möglichen finanziellen Vorteil Letzterer daraus betrafen (Akten StW pag. 05 001 004 ff., Akten WSG pag. 18 159 f. Z. 179 ff.). Angesichts der zahlreichen, ihn belastenden Beweiselemente hätte vom Beschuldigten vernünftigerweise eine Erklärung erwartet werden dürfen, ohne dass dies eine Beweislastumkehr darstellt. Auf die belastenden Beweise darf damit trotz entlastender

Behauptungen des Beschuldigten (vgl. u.a. Akten StW pag. 05 001 007 Z. 217 ff.) abgestellt werden. Gestützt auf die in E. 7. hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist abschliessend festzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Aussageverhalten des Beschuldigten - darunter auch den punktuellen Gebrauch seines Schweigerechts - berücksichtigen und daraus auch für ihn nachteilige Schlüsse ziehen darf.

13.3

Einseitige Untersuchung / Anspruch auf faires Verfahren Mit Blick auf diese durch den Beschuldigten erhobenen zwei Rügen (vgl. E. 12. hiervor) gilt es festzuhalten, was folgt: Die Überschneidung zwischen dem vorliegend zu prüfenden Sachverhalt und dem Sachverhalt in SK 21 525 in vier Punkten (Zeitraum, gefälschter Dokumententyp, involvierte Unternehmen, unterzeichnende Person) ist augenfällig. Die Vorinstanz hielt im durch den Beschuldigten gerügten Passus weiter fest, dass er seine Urheberschaft allerdings auch im vorliegenden Verfahren bestreite und daher (erneut) geprüft werden müsse, ob die Beweise auch hier ausreichen, um den angeklagten Sachverhalt als erstellt ansehen zu können (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 209 f.). Es lassen sich keine Hinweise für eine voreingenommene Untersuchung finden. So wurden beispielsweise die im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge (Akten StW pag. 14 001 015 ff. und pag. 15 001 011 ff.) gutgeheissen und die entsprechenden Dokumente als Beweismittel zu den Akten erkannt (Akten StW pag. 15 001 028). Nachdem die Verteidigung des Beschuldigten im Schreiben vom 21. Dezember 2022 (Akten StW pag. 15 001 011) vorbrachte, dass das Fahrzeug I.____ (Automarke) entgegen den Angaben der E.____ AG Gegenstand eines offiziellen Auftrages gewesen sei, wurde die E.____ AG von der Staatsanwaltschaft ersucht, in diesem Zusammenhang schriftlich zahlreiche Fragen zu beantworten, was die E.____ AG in der Folge auch tat (Akten StW pag. 07 012 001 f. und pag. 07 012 006 f.). Weiter wurden Einvernahmen mit dem Beschuldigten und mit dem Vorbesitzer des Fahrzeuges I.____ (Automarke), M.________, als Zeugen, durchgeführt (Akten StW pag. 05 020 001 ff.). Auch wurde von der L._____ GmbH eine Stellungnahme einverlangt, nachdem der Strafanzeiger K.________ vorbrachte, diese sei die Erstbesitzerin des Fahrzeuges in der Schweiz gewesen (Akten StW pag. 05 030 001). In dieser Stellungnahme bestätigte die L._____ GmbH, dass sie das fragliche Fahrzeug in die Schweiz eingeführt hat. Sie habe daraufhin das Tuning vorgenommen und den Beschuldigten in seiner

Funktion als Mitarbeiter der E.____ AG mit der Konformitätsprüfung beauftragt (Akten StW pag. 05 030 009 ff.). Im Verfahren vor der Vorinstanz verzichtete der Beschuldigte auf weitere Beweisanträge und eine Einvernahme von K.________ an der Hauptverhandlung (Akten WSG pag. 18 046 und pag. 18 048). Die Vorinstanz hat von den durch die Staatsanwaltschaft beigezogenen oberinstanzlichen Akten SK 21 525 zudem unter anderem die Einvernahme des damaligen Geschäftsführers der E.____ AG, S.________, vom 18. März 2016 kopiert und zu ihren Akten gelegt (Akten WSG pag. 18 081 ff.). Sie führte weiter anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch (Akten

WSG pag. 18 169 ff.). Die im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Beschuldigten wurden gutgeheissen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente zu den Akten erkannt (Akten WSG pag. 18 135 ff.). Zusammenfassend begründen die vorgebrachten Rügen keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires und gerechtes Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 StPO oder einen Widerspruch zur Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO.

13.4

E-Mails vom 20. Mai 2013 / Konformitätsbeglaubigung / Unterschrift Der Beschuldigte bringt betreffend die E-Mails vom 20. Mai 2013 vor, es mache stutzig, dass auf die Zustellung der Entwürfe der Bestätigungen G.______ (betreffend Bremsen-Bauteile) und H.______ (betreffend Feder-/Dämpferelemente) keine weitere Korrespondenz mehr folgte und N.________ einzig das äussere Erscheinungsbild kommentierte («Sieht super aus») oder sich überschwänglich bedankte («Vielen vielen Dank»). Weiter liege auch keine Auftragsbestätigung oder Rech- Die E-Mails vom 20. Mai 2013 (Akten StW pag. 05 030 011 f.) stammten - wie bereits erwähnt - vom E-Mail-Account des Beschuldigten bei der Y._____ (Institution) und waren an die L._____ GmbH als Auftraggeberin der Testungen des I.____ (Automarke) adressiert. Der Beschuldigte verwendete bei beiden E-Mails jeweils folgende Signatur: «A.________, AD.___ (Abteilung), E._____ AG, Fachbereich Automobiltechnik» gefolgt von Adresse, Telefon- und Faxnummer der E.____ AG. Im Anhang dieser E-Mails wurden offenbar die Entwürfe der Bestätigungen G.______ (betreffend Bremsen-Bauteile; betitelt mit «Z.______.pdf») und H.______ (betreffend Feder-/Dämpferelemente; betitelt mit «Microsoft_Word_entwurf_Fahrwerk_Kopie.pdf») zugestellt, was durch den Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten wird (vgl. pag. 190229 f.). Zu diesen Entwürfen ist Folgendes auszuführen: Wären die Tests, die in diesen Bestätigungsentwürfen aufgeführt sind, tatsächlich durchgeführt worden, dann wären diese Testergebnisse negativ ausgefallen (vgl. Berichterstattung des Geschäftsführers der E.____ AG, AA._____, Akten StW pag. 07 012 006: Gemäss den Spezialisten der E.____ AG kann das Fahrzeug [I.____ (Automarke)] mit den auf den manipulierten Dokumenten ausgewiesenen Umrüstungsumfang die erforderlichen Prüfungen ohne grössere technische Anpassungen nicht positiv bestehen.). N.________ hätte auf einen nicht bestandenen Test bzw. auf ein negatives Resultat sicherlich nicht mit «Super!! Vielen vielen dank! :-)» bzw. «Sieht super aus! :-) Danke villmal!!!» (Akten StW pag. 05 030 011 f.) reagiert, weshalb aus seiner Reaktion darauf geschlossen werden kann, dass bereits die Entwürfe der Bestätigungen gefälschte (positive) Testergebnisse enthielten. Eine nachträgliche Fälschung dieser Dokumente durch

N.________, wie dies der Beschuldigte in den Raum stellt, ergibt vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Es erscheint realitätsfremd, dass N.________ die Entwürfe selbständig mit einer allenfalls noch fehlenden Unterschrift und einem Logo der E.____ AG «fertiggestellt» hätte und so zum Urheber der Originale geworden wäre. Wenn bereits in den Entwürfen die gefälschten positiven Testergebnisse aufgeführt wurden, müssen diese auch in den darauffolgenden Originalen übernommen worden sein. N.________ hätte sodann keinen Mehrwert erlangt, wenn er die Unterschrift und das Logo der E.____ AG gefälscht hätte, anstatt die Zusendung des Originals durch den Beschuldigten abzuwarten. Aus seiner Sicht gab es somit keinen Grund, die Fälschungen vorzunehmen; solche hätten für ihn bloss ein unnötiges Risiko dargestellt, zumal die für ihn primär relevanten (gefälschten) positiven Testergebnisse bereits im Interesse der L._____ GmbH und der P._____ GmbH ausfielen. Vielmehr lässt sich somit aus den E-Mails herleiten, dass der Beschuldigte bereits gefälschte Bestätigungs-Entwürfe verschickte. Aus dem Umstand, dass es sich bei den Anhängen lediglich um Entwürfe handelte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ergibt sich dadurch nicht, dass es keine entsprechenden unterzeichneten Originale dieser Bestätigungen gab, die bekanntlich Grundlage für die Inverkehrsetzung des I.____ (Automarke) bildeten. Auch dass die Fälschungen nach dem Beschuldigten «nicht sonderlich gut» seien (vgl. pag. 190230), steht seiner Urheberschaft nicht entgegen. Zu diesem Punkt gilt es abschliessend festzuhalten, dass erst mehrere Jahre nach deren Erstellung festgestellt wurde, dass es sich um Fälschungen handelt. Weitere wichtige Indizien stellen die folgenden Umstände dar: Die E-Mails stammen, wie bereits erwähnt, vom E-Mail-Account des Beschuldigten bei der Y._____ (Institution). Sie wurden um 21:33 Uhr respektive um 21:55 Uhr und damit ausserhalb der gewöhnlichen Bürozeiten gesendet (Akten StW pag. 05 030 011 f.). Es ist weder nachvollziehbar noch wird es durch den Beschuldigten erklärt, wer von der E.____ AG zu dieser Uhrzeit auf diesen E-Mail-Account hätte zugreifen können. Es spielt dabei keine Rolle, dass die E.____ AG zur Y._____ (Institution) gehört. Wie bereits in E. 13.2. hiervor festgehalten, überzeugen die

Aussagen des Beschuldigten auch im Zusammenhang mit den E-Mails nicht. Alle drei Fälschungen sind mit dem roten Stempel der E.____ AG versehen, der gemäss dem Kleingeschriebenen unterhalb des Stempels als Gültigkeitsvoraussetzung der Beglaubigung bzw. Bestätigungen vorhanden sein muss (vgl. Akten StW pag. 04 001 016, pag. 04 001 019 und pag. 04 001 021). Sie tragen zudem auch die schwarze «Stempelunterschrift» des damaligen Geschäftsführers der E.____ AG, S.________, wobei dieser Stempel jeweils diejenige Person setzt, die auch Mitunterzeichner ist (Akten WSG pag. 18 084 Z. 81 ff. und pag. 18 085 Z. 119 ff. und Z. 123 f.). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte bei sämtlichen gefälschten Dokumenten der Mitunterzeichner. Es ist nicht ersichtlich, wie N.________ als externe Person Zugriff zu einem solchen roten Stempel als auch zur «Stempelunterschrift» von S.________ erhalten haben sollte. Zwar könnte die «Stempelunterschrift» ab einer bei der L._____ GmbH vorliegenden Bestätigung kopiert (manuell oder digital) und weiter verwendet worden sein. Bezüglich des roten Stempels wäre eine Kopie hingegen nicht gleich einfach zu erstellen, wird dieser über das Datum angebracht (so jedenfalls bei den gefälschten Dokumenten). Bei der Y._____ (Institution) sind mit Ausnahme der Abgas-Vormessung von Dezember 2012 keine Unterlagen zum Fahrzeug I.____ (Automarke) vorhanden (Akten StW pag. 07 011 011 ff.). Dies stimmt mit der Stellungnahme der E.____ AG vom 5. Mai 2023 (Akten StW pag. 07 012 006 f.) überein, worin diese festhielt, dass der I.____ (Automarke) im Dezember 2012 für Vorabklärungen kurz bei ihnen war und die Y._____ (Institution) eine Abgas-Vormessung ausführte, welche negativ ausfiel. Die dokumentierte Abänderung betraf aber nur die Software. Die nicht erfüllte Voruntersuchung wurde mit einer Motorleistung von 309 kW ausgeführt. Der I.____ (Automarke) mit den umfangreichen Modifikationen und der illegalen Leistungssteigerung 437 kW war in der Konfiguration nicht bei der E.____ AG (Akten StW pag. 07 012 006 f. mit Verweis auf pag. 07 001 013 ff.). Entsprechend wurden die gefälschten Dokumente nicht bei der E.____ AG hinterlegt. Eine «echte» Rechnung der E.____ AG ist nach dem Gesagten nicht existent, da die Tests nie durchgeführt wurden. Dass von Seiten der L._____ GmbH und der P._____ GmbH für

diese Konformitätsdokumente trotzdem eine Zahlung zugunsten der Carrosserie V._____ bzw. R._____ GmbH ausgelöst wurde, kann aus den Akten abgeleitet werden: Es gab zwei Gutschriften vom 8. Oktober 2013 (eine von der L._____ CHF 52'262.40), die mit «Gutschrift Kostenbeteiligung an E.____ Gutachten gem. Zusammenstellung vom 08.10.2013» bezeichnet und zugunsten der Carrosserie V._____ ausgestellt wurden (Akten WSG 19 33 [Bestandteil der edierten Akten SK 21 525] pag. 004 001 021 f.). Da der Beschuldigte offenbar von Mai 2013 bis Oktober 2013 aufgrund eines Burnouts schwer erreichbar war, fanden in dieser Zeit keine Abrechnungstreffen statt (Akten WSG 19 33 pag. 004 001 004 Ziff. 4). Die fraglichen Bestätigungen und die Konformitätsbeglaubigung wurden allesamt zwischen dem 17. Mai und dem 21. Mai 2013 ausgestellt, womit deren Abrechnung in den Abrechnungszeitraum der Gutschriften vom 8. Oktober 2013 fällt. Die Krankheit des Beschuldigten ist zudem in der Einvernahme des damaligen Geschäftsführers der E.____ AG, S.________, sowie in der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dokumentiert (Akten WSG pag. 18 084 Z. 66 ff., pag. 18 087 Z. 228 ff. und pag. 18 157 Z. 87 ff.). Dass die Konformitätsbeglaubigung F._____ als Version D anstelle von Version C bezeichnet wurde, stellt auch kein stichhaltiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte nicht der Urheber gewesen ist. Er hatte, wie er auch selbst ausgeführt hat, Zugriff auf die Datenbank und damit das Wissen, dass verschiedene Versionen existieren, welche fortlaufend alphabetisiert werden. Es trifft zwar zu, dass N.________ im Besitz der Konformitätsbeglaubigung Version A und Version B war (vgl. Akten StW pag. 14 001 017 f ff.). Wäre die Konformitätsbeglaubigung durch ihn gefälscht worden, hätte er diese folglich auch als richtige Version C betiteln können. Es ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die im gefälschten Dokument Q._____ aufgeführten massiven Umrüstungen (z.B. Airbox, Ladeluftkühler, Turbolader, Katalysator etc.) und die Leistungssteigerung 437 kW illegal und diese Modifikationen in dem umfangreichen Ausbau nicht homologierbar sind. Folglich sind im Targaweb auch keine entsprechenden Dokumente hochgeladen (Akten StW pag. 07 012 010).

Ein weiteres Argument des Beschuldigten ist, dass er wohl kaum seine eigene Unterschrift zum Fälschen der Dokumente gebraucht hätte. Vielmehr hätte er die Un- terschrift einer Drittperson bei der E.____ AG benutzt, die als Bilddateien vorhanden waren (pag. 190231 f.). Dies ist ebenfalls nicht zu hören. Die Benutzung der Unterschrift eines Dritten wäre auffälliger gewesen und hätte wohl Nachfragen nach sich gezogen, zumal die L._____ GmbH und die P._____ GmbH die Zertifizierungen jeweils beim Beschuldigten in Auftrag gaben und daher immer seine Unterschrift auf den entsprechenden Dokumenten stand (vgl. E. 13.1. hiervor sowie Akten StW pag. 07 010 055 [Urteil SK 21 525 vom 9. Juni 2022, I.E.12.1], wonach der Beschuldigte «ihr» O._____ (Beruf) bei der E.____ AG gewesen sei). Die Bestätigungen (bzw. Entwürfe davon) wurden von der E-Mail-Adresse des Beschuldigten direkt an die L._____ GmbH gesendet. Es war somit unauffälliger, bei den gefälschten Dokumenten die gleiche Unterschrift anzubringen, die immer (d.h. auch bei den nicht gefälschten Dokumenten) gebraucht wurde, mithin seine eigene, und nicht die einer Drittperson. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf den drei gefälschten Dokumenten von ihm selbst dort angebracht wurden und er folglich der Urheber dieser Dokumente ist.

13.5

Mögliche Alternativtäterschaft Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass im selben Zeitraum bei derselben Gesellschaft betreffend dieselbe Art von Dokumenten gleich mehrere Fälscher am Werk gewesen sind. Es liegen keine Hinweise vor, dass im vorliegenden Fall eine andere Person, genauer ein anderer Mitarbeiter der E.____ AG, als «Trittbrettfahrer» Urheber der Fälschungen gewesen sein könnte. Zum einen geht aus den Akten nicht hervor, dass im Zeitpunkt der Tatbegehungen sonst noch jemand wusste, dass der Beschuldigte Konformitätsdokumente fälschte und so als «Trittbrettfahrer» agieren konnte, zumal eine diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung erst Jahre später erfolgte (vgl. Verfahren SK 21 525; Akten StW pag. 07 010 009 ff.). Zum anderen war bei der E.____ AG der Beschuldigte derjenige, der hauptsächlich für die Kundinnen L._____ GmbH und P._____ GmbH zuständig war (vgl. Akten StW pag. 07 010 055 E. 12.1.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Verfahren SK 21 525 und in E. 13.1. hiervor erwähnte Abmachung zwischen dem Beschuldigten bzw. der Carrosserie P._____ GmbH andererseits hinzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, wer sonst ein Interesse daran gehabt hätte, die fraglichen Dokumente für genau diese Kundin/diese Kundinnen zu fälschen. Mit Blick auf diese Abmachung (Bezahlung der hälftigen Zertifizierungskosten durch Gutschrift in Tuning Equipment) sowie bezugnehmend auf den Zweck der R._____ GmbH (vgl. E. 13.1. hiervor) erstaunt es zudem nicht, dass im Zusammenhang mit der L._____ GmbH und der P._____ GmbH bzw. deren Geschäftsführer N.________ solche gefälschten Dokumente auftauchten. Der Beschuldigte bringt weiter an, dass die L._____ GmbH ein Motiv für die Fälschung der Konformitätsbeglaubigung habe. Sie habe nachweislich den I.____ (Automarke) erworben und leistungssteigernd umgebaut. N.________ müsse mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung im Tuningbereich gewusst haben, dass Sportfahrzeuge bereits «ab Werk» knapp an der Grenze bezüglich Abgaswerte seien und der Umbau diese Grenze bald überschreite. Nachdem N.________ zufolge des nicht bestandenen Abgastests (vgl. Akten StW pag. 07 012 006) erkannt habe, dass für das betreffende Fahrzeug bereits bei geringfügigem Umbau keine Konformitätsbeglaubigung habe ausgestellt werden können, sei das Fahrzeug

schlagartig deutlich weniger wert gewesen, da dieses nicht für den Strassenverkehr habe zugelassen werden können bzw. noch umfassendere Umbau- und Prüfarbeiten notwendig geworden seien (pag. 190232). Dieses Argument ist grundsätzlich nachvollziehbar, scheint doch ein Interesse, die Fahrzeuge zu einem bestmöglichen Preis zu verkaufen, evident. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass die L._____ GmbH nebst dem Interesse, die getunten Fahrzeuge zu einem guten Preis verkaufen zu können, ein ebenso grosses Interesse daran hat, ihren Ruf nicht dadurch zu schädigen, dass sie Autos mit gefälschten Konformitätsbeglaubigungen bzw. Bestätigungen verkauft, was, wie im vorliegenden Fall, für den Erwerber - nebst einer offensichtlichen Unzufriedenheit als Kunde - mit hohen Umbau- und Prüfkosten zur Wiederherstellung eines strassenzulässigen Zustandes verbunden ist. Ein kurzfristiger Profit, der langfristig eine Schädigung des Rufes des Unternehmens herbeiführt, scheint aus diesem Blickwinkel ein wenig plausibles Motiv. Weiter geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen K.________ und seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt AB.______, vom 11. November 2020 hervor, dass N.________ K.________ versicherte, dass das Auto die Einzelabnahme bei der E.____ AG durchlaufen hat. Er könne dies mittels Rechnung bezeugen und sichere ihm seine Hilfe zu (Akten StW pag. 04 001 012). Dieser E-Mail-Verkehr fand zeitlich vor der Anzeigeerstattung vom 18. Januar 2021 statt. N.________ würde dies wohl kaum proaktiv machen, wenn er der Fälscher wäre, ausser er hätte eine erhöhte kriminelle Energie, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Zudem würde er die beiden E-Mails vom 20. Mai 2013 (vgl. E. 13.4. hiervor) nicht von sich aus nachreichen und so neue Beweismittel ins Feld führen (Akten StW pag. 05 030 010).

13.6

Nutzen aus den Fälschungen Wie in E. 12. hiervor bereits festgehalten, behauptet der Beschuldigte, er hätte keinen direkten Nutzen aus dem Fälschen der Dokumente gehabt und insbesondere keine geldwerten Vorteile dadurch erhalten. Die Begründungen der Vorinstanz würden sich in unbelegten Vermutungen und Behauptungen erschöpfen (pag. 190232). Die Vorinstanz führte hierzu unter anderem Folgendes aus (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Akten WSG pag. 18 213): Schliesslich entsprach sein Vorgehen offensichtlich demselben Modus Operandi wie im ersten gegen ihn geführten Verfahren (vgl. Ziff. III.A.3. hievor). Er versetzte sich bzw. die R._____ GmbH damit in die Lage, (geldwerte) Gutschriften seitens der L._____ GmbH / der P._____ GmbH erhältlich machen zu können mit der Begründung, die R._____ GmbH habe die Rechnungen der angeblich durch die E.____ AG durchgeführten Testungen gemäss der Vereinbarung mit der L._____ GmbH bevorschusst und sei entsprechend abzugelten. Das traf in Tat und Wahrheit natürlich nicht zu, denn die E.____ AG hatte keine Testungen durchgeführt und damit keine Rechnungen gestellt, die zu bevorschussen / zu bezahlen gewesen wären. A.________ stand damit aber eine Begründung zur Verfü- gung, um die L._____ GmbH zur Lieferung von Tuning Equipment zu veranlassen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Der Frage, ob A.________ bzw. die R._____ GmbH dies in der Folge gegenüber der L._____ GmbH so umgesetzt hatte, wurde im Rahmen der Voruntersuchung schliesslich nicht weiter nachgegangen (vgl. Rapport final vom 22.12.2023, pag. WSG 18 006, 3. Lemma), sodass das offenbleiben muss, aber auch offenbleiben kann.

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Wiederholend und präzisierend ist festzuhalten: Ob die hier zu behandelnden gefälschten Konformitätsdokumente direkt mit einer solchen Gutschrift / Zahlung von Seiten der L._____ GmbH und der P._____ GmbH in Verbindung gebracht werden können, ist nicht abschliessend geklärt und muss auch nicht abschliessend geklärt werden. Jedoch sprechen die in E. 13.4. hiervor erwähnten Indizien für eine solche Zahlung (zwei Gutschriften vom 8. Oktober 2013: eine von der L._____ GmbH in CHF 52'262.40). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aus dem Erwerb des Fahrzeuges I.____ (Automarke) durch ihm nahestehende Dritte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. pag. 190230).

14.

Fazit Beweiswürdigung Die zahlreichen Indizien ergeben gemeinsam ein klares Bild, womit der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist. Der Beschuldigte ist demnach Urheber der drei gefälschten Konformitätsdokumente F._____ vom 17. Mai 2013, G.______ vom 20./21. Mai 2013 und H.______ vom 21. Mai 2013 und hat diese in Umlauf gebracht. Er verschaffte dadurch der L._____ GmbH, die in dem Zeitraum Eigentümerin des I.____ (Automarke) war, den finanziellen Vorteil, den I.____ (Automarke) als vorschriftskonform zu verkaufen, obwohl dies nicht der Realität entsprach. Weiter beabsichtigte der Beschuldigte dadurch, dass die R._____ GmbH und die Carrosserie V._____ aufgrund der Vereinbarung zwischen diesen und der P._____ GmbH in Form von Tuning Equipment erhalten, dies als Gegenleistung für die Hälfte der angeblich bevorschussten und angeblich von der E.____ AG in Rechnung gestellten Zertifizierungskosten. Ob diese Absicht tatsächlich realisiert werden konnte, kann offenbleiben.

15.

Beweisergebnis Der Beschuldigte hat die gefälschte Konformitätsbeglaubigung F._____ sowie die gefälschten Bestätigungen G.______ und H.______, die angeblich von der E.____ AG stammen, hergestellt und anschliessend in Umlauf gebracht, in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

III. Rechtliche Würdigung

16.

Urkundenfälschung Betreffend die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 213 ff.) verwiesen werden.

17.

Subsumtion Gestützt auf Art. 4 Abs. 7 TGV war das Ausstellen der drei Konformitätsdokumente 21. Mai 2013 vorgeschrieben. Die E.____ AG ist eine der anerkannten Prüfstellen gemäss Anhang 2 der TGV. Damit handelt es sich bei den drei Konformitätsdokumenten um Schriftstücke, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und somit um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die aus den erwähnten drei Konformitätsdokumenten als Ausstellerin ersichtliche E.____ AG ist/war nicht die tatsächliche Urheberin dieser Dokumente. Das Fahrzeug I.____ (Automarke) hatte die auf den Konformitätsdokumenten ausgewiesenen notwendigen Testungen nie durchlaufen. Die Konformitätsdokumente wurden ohne Wissen oder Einverständnis der E.____ AG durch den Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte hat die Konformitätsdokumente in der Folge der Eigentümerin des Fahrzeugs GmbH, zugestellt und damit ohne Wissen der E.____ AG in Umlauf gebracht. Der tatsächliche Urheber der drei Konformitätsdokumente stimmt damit nicht mit der aus den Dokumenten ersichtlichen Ausstellerin überein. Es handelt sich folglich um Urkundenfälschungen im engeren Sinne bzw. die Herstellung unechter Urkunden. Auch inhaltlich sind die drei Konformitätsdokumente unzutreffend, da sie die Konformität der Fahrzeugumbauten des I.____ (Automarke) mit den gesetzlichen Vorschriften bestätigen, obwohl diese nicht gegeben ist bzw. die ausgewiesenen Testungen nicht durchgeführt worden sind. Dies hat jedoch vor dem Hintergrund, dass Urkundenfälschungen im engeren Sinne vorliegen, keine eigenständige Bedeutung. Der Gebrauch der drei Konformitätsdokumente durch den Beschuldigten stellt eine mitbestrafte Nachtat dar: Der Beschuldigte hat diese Dokumente selbst gefälscht und hatte offensichtlich von Beginn an die Absicht, die gefälschten Dokumente auch in Umlauf zu bringen bzw. erstellte sie zu diesem Zweck (vgl. BSK StGB- BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 220). Der Beschuldigte wollte die Urkunden fälschen und wusste um die Urkundenqualität der Dokumente. Er handelte somit mit direktem Vorsatz. Er hatte weiter den Willen, die drei Konformitätsdokumente gegenüber der L._____ GmbH und der P._____ GmbH als echt zu verwenden und so den Anschein zu erwecken, dass der I.____ (Automarke) die Testungen bestanden hatte. Die Täuschungsabsicht ist

damit ebenfalls zu bejahen. Die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung bedingt keinen direkten Nutzen für den Täter selbst, sondern kann auch in der Verschaffung eines un- rechtmässigen Vorteils zu Gunsten eines anderen liegen. Die Vorteilsabsicht zeigt sich im vorliegenden Fall auf zwei Arten: Einerseits konnte die L._____ GmbH als Eigentümerin des I.____ (Automarke) dank der drei Konformitätsdokumente das Fahrzeug bei der Motorfahrzeugkontrolle als zertifiziert vorführen und in der Folge verkaufen, obwohl die vorgeschriebenen Testungen nie durchgeführt wurden und das Fahrzeug im damaligen Zeitpunkt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach bzw. nicht in einem für die Strasse zugelassenen Zustand war. Andererseits verschaffte der Beschuldigte auch der Carrosserie V._____ und der R._____ GmbH den (finanziellen) Vorteil, als Abgeltung für die angeblich durch diese bevorschussten Rechnungen der E.____ AG für die vermeintlich durchgeführte Zertifizierung von der L._____ GmbH und der P._____ GmbH geldwerte Gutschriften für Tuning Equipment geltend machen zu können. Ob der Beschuldigte bzw. die Carrosserie V._____ und die R._____ GmbH das schliesslich auch umsetzten, ist beweiswürdigend nicht geklärt. Das schadet insofern nicht, als es genügt festzustellen, dass dies einer der angestrebten unrechtmässigen Vorteile war. Die Verwirklichung der Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich (BSK StGB-HOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 185). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist dementsprechend wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 17. Mai 2013, 20. Mai 2013 und 21. Mai 2013 in AC._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft), schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

18.

Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung, zur Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB, zur Anwendung des Asperationsprinzips, zur retrospektiven Konkurrenz sowie zur Vollzugsart kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zum Ganzen S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 216 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend sind folgende Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz und zum Beschleunigungsgebot anzubringen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 (a)StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 (a)StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025, E. 4.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima

ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023, E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023, E. 3.2.2).

19.

Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden

Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2; BGE 148 IV 374 E. 2.1). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 2 N 20 m.w.H.). Der Beschuldigte hat die in III. hiervor behandelten Delikte am 17. Mai 2013, 20. Mai 2013 und 21. Mai 2013 und damit vor dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen. Nach dem alten, bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht, konnten Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätze ausgesprochen werden; nach neuem Recht können solche höchstens 180 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB und StGB). Vor diesem Hintergrund erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb für sämtliche Delikte das alte Recht zur Anwendung gelangt.

20.

Strafrahmen und Strafart Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze bedroht (Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Kammer erachtet für die vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen die Geldstrafe als angemessene Sanktion. Etwas Anderes würde zudem dem Verschlechterungsverbot entgegenstehen.

21.

In concreto

21.1

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Der Beschuldigte wurde am 9. Juni 2022 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist in dieser Grundstrafe das schwerste Delikt zu verorten (pag. 18 220, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist die Grundstrafe als Einsatzstrafe heranzuziehen. Diese ist für die vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen.

21.2

Asperation Urkundenfälschung betr. die Konformitätsbeglaubigung F._____ vom 17. Mai 2013 (hohe Motorleistungssteigerung)

21.2.1

Tatkomponenten Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 aStGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BSK StGB- BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 2). Die Konformitätsdokumente bestätigen die Erfüllung gesetzlich vorgesehener Vorgaben, denen ein Fahrzeug entsprechen muss, um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der anderen Verkehrsteilnehmenden im Strassenverkehr zu gewährleisten. Die Auftraggeberin L._____ GmbH verliess sich darauf, dass das Fahrzeug diesen Vorschriften und damit den geforderten Sicherheitsstandards entsprach. Dieses Vertrauen verletzte der Beschuldigte durch das Fälschen der Konformitätsbeglaubigung. Das Vertrauen in die gefälschte Urkunde resultierte in nicht unbeachtlichen Kostenfolgen für den damaligen Eigentümer des Fahrzeugs, K.________, der den I.____ (Automarke) für CHF 41'000.00 erwarb (Akten StW pag. 04 001 007 ff.). Dieser konnte zwar eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vornehmen, wodurch jedoch den Voreigentümer, M.________, die Kostenfolgen trafen (vgl. E-Mail der X.____ AG vom 14. Dezember 2020, wonach allein die Kosten für die Ersetzung der falschen Konformitätsdokumente durch rechtmässige Zertifikate auf bis zu CHF 18'500.00 geschätzt wurden und die Kosten für die Fahrwerk- und Bremsumrüstung noch zusätzlich dazukommen würden; Akten StW pag. 04 001 003 und pag. 04 001 017). Nicht zuletzt ist auch der Reputationsschaden der E.____ AG zu beachten, den sie als angebliche Ausstellerin der gefälschten Konformitätsdokumente erlitten hat. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen der Kundin L._____ GmbH aus, welche den Auftrag bei einer anerkannten Prüfstelle aufgab. Es ist davon auszugehen, dass er einen gewissen Aufwand für die Herstellung der Fälschung betrieben hat, um sie in einer solchen Qualität herzustellen, dass die Motorfahrzeugkontrolle diese nicht gleich als Fälschung erkannte. Zusammenfassend geht die Kammer mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem insgesamt leichten Verschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Vorteilsabsicht, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich nach dem Gesagten neutral aus.

21.2.2

Fazit Zusammenfassend ist eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen dem Tatverschulden angemessen. Diese wird zu 2/3, ausmachend 30 Tagessätze, zur Einsatzstrafe asperiert.

21.3

Asperation für die weiteren Urkundenfälschungen Für die beiden weiteren Urkundenfälschungen (Bestätigungen G.______ und fend die Tatkomponenten auf das in E. 21.2.1. hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erachtet das Tatverschulden als gleichwertig. Entsprechend sind für diese zwei Fälschungen vom 20./21. Mai 2013 bzw. vom 21. Mai 2013 je 45 Tagessätze auszufällen. Diese sind ebenfalls zu 2/3, ausmachend je 30 Tagessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren.

21.4

Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich eine Asperation im Umfang von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Die Grundstrafe aus dem Urteil vom 9. Juni 2022 von 240 Tagessätzen Geldstrafe ist demnach für die zuvor begangenen Delikte um 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Es resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen.

21.5

Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte hat am 29. Januar 2025 die Aussagen zu seiner Person verweigert. Daher ist betreffend persönliche Verhältnisse auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 7 f. und S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Akten WSG pag. 18 194 f. und pag. 18 222). Aus dem Strafregisterauszug vom 4. Februar 2025 ist das bereits mehrfach erwähnte Urteil SK 21 525 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022 ersichtlich. Der Beschuldigte wurde darin wegen Urkundenfälschung und Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt (pag. 190217). Der vorliegend relevante Deliktszeitraum fällt in denjenigen des Urteils SK 21 525. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Strafuntersuchung zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte noch nicht eröffnet war. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER,

4.

Aufl. 2019, Art. 47 N 175). Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren korrekt verhalten. Er bestreitet die Tathandlungen vollumfänglich, was sein Recht ist. Dadurch bekundete er aber weder Reue noch Einsicht. Strafempfindlichkeit Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die zu einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten führen würden. Zwischenfazit Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus.

21.6

Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Urkundenfälschung beträgt 15 Jahre (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB). Seit der Tat sind knapp 13 Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Auch ist das geforderte Wohlverhalten erfüllt. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Die Kammer erachtet eine Kürzung um 30 Tagessätze als gerechtfertigt. Verletzung des Beschleunigungsgebots Bei der Voruntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren ist keine Verletzung erkennbar. Demgegenüber ist unter Bezugnahme auf Art. 408 Abs. 2 StPO eine

Verletzung im Berufungsverfahren zu bejahen: Die Akten gingen am 4. Dezember 2024 beim Obergericht ein (pag. 19003). Nach Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung wurde am 14. April 2025 ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt (pag. 190235 f.). Die Zeitspanne bis zur oberinstanzlichen Urteilsfällung ist - auch unter Berücksichtigung des Aktenumfangs - zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 15 Tagessätzen Geldstrafe.

22.

Fazit Zusatztrafe Insgesamt resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 285 Tagessätzen. Nach Abzug der Grundstrafe von 240 Tagessätzen verbleibt eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen zum Urteil SK 21 525 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu reduzieren.

23.

Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Infolge Aussageverweigerung am 29. Januar 2025 (vgl. pag. 190213) wird auf die Aussagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2024 (Akten WSG pag. 18 155 f.), die letzte bekannte Steuererklärung 2022 und die bei der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen der R._____ GmbH der Monate Januar 2024 bis März 2024 abgestellt (Akten WSG pag. 18 012 ff. und pag. 18 018/2 ff.). Gestützt auf diese Angaben sowie nach Vornahme eines Pauschalabzugs in Höhe von 20 % und der üblichen Unterstützungsabzüge für die Ehefrau und die Kinder resultiert ein Tagessatz von CHF 70.00.

24.

Vollzugsform Da vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt, ist die Kammer an die erstinstanzlich gewählte Vollzugsform gebunden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Strafe ist daher bedingt auszusprechen und die Probezeit beim gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen.

25.

Schlussfazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil SK 21 525 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022 zu verurteilen. Die Strafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

V. Kosten und Entschädigung

26.

Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'538.10, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD), zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

VI. Dispositiv

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. Oktober 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, dass:

1.

das Original-Papierdossier (ein schwarzer Schnellhefter) der Y._____ (Institution) nach Rechtskraft des Urteils zurück an die Y._____ (Institution) geht;

2.

die Originalakten des obergerichtlichen Verfahrens SK 21 525 (vier Ordner) nach Rechtskraft des Urteils zurück an das Obergericht des Kantons Bern gehen.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 17. Mai 2013, 20. Mai 2013 und 21. Mai

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 2 und 251 Ziff. 1 aStGB 422 und 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil SK 21 525 des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2022. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

2.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'538.10.

3.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

Zu eröffnen:

  • der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C._____ Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)

  • dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 4. März 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin:

Kabashi

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 39, Art. 42, Art. 78 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 2, Art. 48 e Art. 110 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.