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2021.DIJ.8464

Einwohnergemeinden Wileroltigen und Gurbrü: Gesuch um projektbezogenen Zuschuss an Fusionsabklärungen; Staatsbeitrag / Ausführungsbeschluss zum Rahmenkredit «Förderung von Gemeindezusammenschlüssen 2022 – 2023»

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 179/2023 Datum RR-Sitzung: 22. Februar 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2021.DIJ.8464 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Einwohnergemeinden Wileroltigen und Gurbrü: Gesuch um projektbezogenen Zuschuss an Fusionsabklärungen; Staatsbeitrag / Ausführungsbeschluss zum Rahmenkredit «Förderung von Gemeindezusammenschlüssen 2022 – 2023»

Erwägungen

1. Gegenstand und Begründung

Die Einwohnergemeinden Wileroltigen und Gurbrü haben an ihren Gemeindeversammlungen vom 26. November 2021 (Gurbrü) sowie vom 4. Dezember 2021 (Wileroltigen) beschlossen, die Vor- und Nachteile einer Fusion im Detail abzuklären. Die interkommunale Arbeitsgruppe (IKA) hat im Sommer 2022 den Fusionsabklärungsvertrag beraten und darin insbesondere die Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der IKA sowie die Finanzierung geregelt. Am 10. Oktober 2022 resp. am 19. September 2022 haben die Gemeinderäte Gurbrü resp. Wileroltigen je an ihren Sitzungen den Fusionsabklärungsvertrag verabschiedet. In der Folge wurde dieser am 4. November 2022 unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 9. November 2022 reichte die Gemeinde Wileroltigen im Namen der IKA gestützt auf Art. 34 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) das Gesuch um Ausrichtung eines projektbezogenen Zuschusses (Abklärungsbeitrag) ein. Gemäss Kostenzusammenstellung in den Gesuchsunterlagen belaufen sich die Kosten für diese fusionsbedingten Abklärungen auf insgesamt CHF 30'000.

Gemäss Artikel 34 Absatz 2 FILAG kann der Regierungsrat zusammenlegungswilligen Gemeinden für die Vorbereitung einer Fusion projektbezogene Zuschüsse ausrichten. Nach konstanter Praxis werden projektbezogene Zuschüsse im Umfang der Hälfte der ausgewiesenen Projektkosten gewährt 1. Für zwei beteiligte Gemeinden beträgt das Maximum seit dem 1.1.2013 CHF 70'000. Voraussetzung für die Ausrichtung von projektbezogenen Zuschüssen sind das Vorliegen eines gemeinsamen Gesuchs der beteiligten Gemeinden, eine klar erkennbare Absicht und Bereitschaft, den Zusammenschluss ernsthaft und gezielt zu prüfen und eine realistische Projektplanung und Projektorganisation. Die Gewährung von projektbezogenen Zuschüssen wird grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass die betroffenen Gemeinden dem Kanton die Ergebnisse ihrer Abklärungen zur Verfügung stellen. Diese umfasst auch die Mitarbeit 2 am Forschungsprojekt «Fusions-Check», welches die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen untersucht.

vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 11.8.2004 betr. Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen [GFG], S. 11 Die Mitarbeit am Forschungsprojekt der Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur (HTW) umfasst die folgenden Aufwendungen de r beteiligten Gemeinden vor und durch die Fusionsgemeinde nach der Umsetzung des Zusammenschlusses: Datenerfassung anhand eines Gemeindefragebogens und Durchführung einer Bevölkerungsumfrage vor Umsetzung der Fusion (Zeitpunkt t0) sowie zwei und fünf Jahren nach der Fusion (Ze itpunkte t1 und t2). Die dazu notwendigen personellen Ressourcen für die Datenerhebung sind durch die Gemeinden bereitzustellen. Die Kosten für Auswertung und Analyse der HTW Chur werden vom Kanton Bern getragen.

Wie aus den vorliegenden Gesuchsakten (Gesuch, abgeschlossener Fusionsabklärungsvertrag, Budget/Kostenschätzung, Organigramm, Protokollauszüge der Gemeindeversammlungen, Termin- und Phasenplan) hervorgeht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines projektbezogenen Zuschusses an die Fusionsabklärungen dieser beiden Einwohnergemeinden gegeben. Die Arbeiten am Projekt sind fortgeschritten. Es haben mehrere Sitzungen der IKA stattgefunden. Der Grundlagenbericht soll im Herbst 2023 fertiggestellt sein. Der Umsetzungszeitpunkt ist auf den 1. Januar 2025 vorgesehen.

Die Projektkosten setzten sich zusammen aus den Posten «Sitzungsgelder», «Sekretariat/Rechnungsführung», «Kommunikation», «Technische Abklärungen (Geometer)» sowie «Projektbegleitung». Insgesamt werden CHF 30'000 veranschlagt. Die Entschädigungsansätze der Behördenmitglieder sowie des Verwaltungspersonals und die weiteren Positionen entsprechen den zwischen der Abteilung Finanzausgleich (FIN) und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR, Direktion für Inneres und Justiz) vereinbarten Richtlinien vom 1. Juli 2015 sowie der gängigen Praxis bei der Beurteilung früherer Gesuche. Die in den Gesuchsunterlagen noch nicht näher bestimmte Spezialkommission «Wappen und Namen» wurde Anfang Februar 2023 eingesetzt. Die geschätzten Honorare (technische / rechtliche Abklärungen, punktuelle Begleitung) betragen in der Summe unter CHF 10'000 und werden entsprechend als Pauschalen akzeptiert. Dem Gesuch um Ausrichtung eines projektbezogenen Zuschusses wird somit entsprochen.

2. Rechtsgrundlage

‒ Grossratsbeschluss vom 16.06.2021 (2020.DIJ.2604) ‒ Gesetz vom 27.11.2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1), Art. 34 Abs. 2 und 3 ‒ Verordnung vom 22.8.2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111), Art. 24 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15.06.2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 27, Art. 30 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 28 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16.9.1992 (StBG; BSG 641.1)

3. Massgebende Kreditsumme

Externe und eigene Leistungen CHF 30'000, davon ½, maximal CHF 15'000.00 Projektbezogener Zuschuss - Staatsbeitrag, pauschal CHF 15'000.00

4. Stand des Rahmenkredits

Kreditsumme gemäss Beschluss Grosser Rat (2020.DIJ.2604) CHF 500'000.00 Bereits verpflichtet (Stand 01. März 2023) CHF 48'240.00 Noch offene Kreditsumme CHF 451'760.00 Vorliegender Beitrag CHF 15'000.00 Stand Rahmenkredit (Stand 01. März 20233) CHF 436'760.00

An der gleichen Sitzung des Regierungsrates wird über einen weiteren projektbezogenen Zuschuss befunden (Projekt Wangen -Wangenried). Der entsprechende Saldo wird in diesem Beschluss erneut aktualisiert.

5. Kreditart / Konto / Profitcenter / Rechnungsjahr

Ausführungsbeschluss zum Rahmenkredit Förderung von Gemeindezusammenschlüssen 2022 – 2023 (2020.DIJ.2604) der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird: 2023 und 2024: je einmal CHF 7'500 Im Voranschlag 2023 und 2024 eingestellt. 363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände / Amt 4456000000 / Profitcenter 4456000100 / Innenauftrag 457100000101 / Kredit-/PSP-Element RG300/16.6.21-P_003 (2020.DIJ.2604)

6. Nebenbestimmung und Hinweise

Die Auszahlung des anteilmässigen Staatsbeitrags von CHF 15'000 durch das AGR erfolgt gestaffelt. Nach Rechtskraft dieser Verfügung wird eine erste Tranche von CHF 7'500 ausbezahlt. Die Auszahlung der restlichen CHF 7'500 wird nach Vorliegen des Grundsatzentscheids, d.h. der positiven Beschlüsse der Gemeinden zur Weiterführung des Projekts (gemäss vorgelegtem Fahrplan voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) vorgenommen.

7. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden.

8. Eröffnung

Durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung zu eröffnen: ‒ Gemeinderat Wileroltigen, Oberdorf 35a, 3207 Wileroltigen ‒ Gemeinderat Gurbrü, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü ‒ Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Direktion für Inneres und Justiz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 39 e Art. 113 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 24 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2023 e 1 settembre 2026.
  • Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich, Art. 34 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2023 e 1 gennaio 2025.
  • Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich, Art. 34 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.
  • Staatsbeitragsgesetz, Art. 28 — letto nella versione del 1 marzo 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2025.