Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2021.SIDGS.188

Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF): Berichte und Stellungnahmen zu Besuchen in Vollzugseinrichtungen im Kanton Bern 2021 - 2024

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) Frau Martina Caroni Präsidentin Schwanengasse 2 3003 Bern

RRB Nr.: 825/2023 16. August 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) über den Besuch der Polizeiwachen Bern Bahnhof, Bern Neufeld, Bern Waisenhaus, Biel, Burgdorf, Langenthal, Thun, am 31. August, 1. September und 28. Oktober 2022. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Bericht.

Erwägungen

1. Allgemeine Bemerkungen

Zunächst können wir Ihrem Bericht mit Zufriedenheit entnehmen, dass Sie aus unserer Sicht nur wenige und geringfügige Beanstandungen vorzubringen haben und somit die Arbeit der Kantonspolizei Bern weitestgehend als tadellos qualifizieren. Sie bestätigen damit das hohe rechtsstaatliche Niveau, auf das alle Menschen, die sich im Kanton aufhalten, in Bezug auf Polizei und Justiz zählen können.

Des Weiteren möchten wir festhalten, dass sich die Beanstandungen häufig auf Aussagen von Betroffenen stützen, deren Verifikation aus dem Bericht nicht hervorgeht und die auch der Regierungsrat nicht überprüfen kann.

Generell können drei Aspekte hervorgehoben werden:

1. Polizeiliche Arbeit richtet sich immer nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das bedeutet, dass stets das mildeste verfügbare Mittel, mit dem die Situation noch gemeistert werden kann, anzuwenden ist. Auf der anderen Seite heisst das aber auch, dass in Notsituationen zur Selbst- und Fremdsicherung zu Mitteln gegriffen werden muss, die losgelöst aus dem Zusammenhang unverhältnismässig wirken können. So kann es etwa notwendig sein, Fesselungen in einer Weise oder bei Personen anzuwenden, bei denen dies unter üblichen

Umständen nicht statthaft wäre (vgl. z.B. Rz 18: Fesselung Schwangere; Rz 36 Fesselung auf dem Rücken).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.05.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 271101 I Geschäftsnummer: 2021.SIDGS.188 1/9

2. Von Ihrer Kommission geschilderte Einzelfälle und Aussagen können mangels näherer Angaben nicht konkret kommentiert und auch nicht auf ihre Richtigkeit geprüft werden.

3. In einer komplexen Institution mit 2'700 Mitarbeitenden kommt es in Einzelfällen unweigerlich zu organisatorischen Reibungsverlusten. Es ist Aufgabe der Polizeikader, hier ihre Führungsverantwortung wahrzunehmen, so dass die Polizeimitarbeitenden gesetzeskonform vorgehen. Es ist wichtig, im Blick zu behalten, dass einzelne Momentaufnahmen nicht repräsentativ für institutionelle Routinen sein müssen.

2. Zu den Bemerkungen der NKVF im Einzelnen

Rz 8: «Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern ein Läsionsregister zu führen und Verletzungen bei inhaftierten Personen systematisch zu dokumentieren.»

Der Betrieb eines solchen Registers ist nach Ansicht des Regierungsrates weder rechtlich haltbar noch organisatorisch sinnvoll umsetzbar. Sämtliche vorliegenden Verletzungen werden im Rahmen der polizeilichen Fallbearbeitung dokumentiert, gegebenenfalls mit Unterstützung des Kriminaltechnischen Dienstes oder des Instituts für Rechtsmedizin, wenn sie im Zusammenhang mit einer Straftat stehen könnten. Selbstverständlich wird für behandlungsbedürftige Verletzungen unverzüglich medizinisches Fachpersonal zugezogen. Eine systematische und umfassende Registrierung aller Gesundheitsbeeinträchtigungen würde die standardisierte und vollständige medizinische Untersuchung aller Inhaftierten unmittelbar nach Aufnahme verlangen, was u.a. die Ausrüstung einer jeden Hafteinrichtung mit einer rund um die Uhr besetzten ärztlichen Praxis erforderte. Eine solche Struktur existiert nicht, und weder das notorisch überlastete Gesundheitswesen noch die Kantonspolizei Bern oder der Justizvollzug verfügen über entsprechende Ressourcen. Demgegenüber sind Polizistinnen und Polizisten mit medizinischen Grundkenntnissen ausgestattet, die die verlässliche Triage für die eingangs erwähnten Prozesse gewährleisten. Auch sind die Voraussetzungen für die systematische Erfassung aus rechtlicher Sicht nicht gegeben. Zwar kann aus Sicht Betroffener eine Einwilligung erfolgen; für die Datenbearbeitung aber fehlen die gesetzlichen Grundlagen. Durch eine standardisierte Dokumentation würden zudem die Bearbeitungszeiten deutlich länger und kämen unweigerlich mit gesetzlichen normierten Fristen gemäss Art. 219 Abs. 4 und 5 StPO in Konflikt. Schliesslich übersieht die Empfehlung, die sich darauf richtet, Verletzungen, die die betroffene Person in Haft erleidet, von vorbestehenden abzugrenzen, dass sich Inhaftierte auch selbst Verletzungen zufügen. Eine eindeutige Ursachenzuschreibung gewährt ein solches Register folglich nicht.

Rz 14: «Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für Stereotypen und Vorurteile (Bias) zu stärken sowie ethnischem Profiling und rassistisch diskriminierendem Verhalten durch Mitarbeitende entgegenzuwirken.»

Das Thema «Bias» in seinen verschiedenen Ausprägungen ist ein ständiger Baustein der internen Aus- und Weiterbildungen der Kantonspolizei Bern. Sie arbeitet überdies eng mit entsprechenden Interessenvertretungen zusammen, etwa gggfon (einer NGO gegen Rassismus; gggfon.ch). Die in Rz 12 genannten Schriftzüge wurden entfernt.

Rz 18:

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«Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern, schwangere Frauen nicht zu fesseln und dies in den internen Richtlinien entsprechend festzuhalten.»

Die Fesselung von Personen hat wie der Einsatz jeder anderen Zwangsmassnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dieser verlangt insbesondere auch, die Verletzlichkeit der betroffenen Person zu würdigen. Es ist unbestritten, dass besonders vulnerable Personen wie etwa Schwangere, Minderjährige, auch Verletzte oder Gebrechliche diesbezüglich besondere Zurückhaltung notwendig machen. Dennoch kann es in gebotenen Situationen erforderlich sein, auch bei solchen Personen Mittel zur Bewegungseinschränkung anzuwenden, wenn und soweit dies im Masse des Erforderlichen und Zweckmässigen zum Eigenschutz der Person sowie zum Schutz Beteiligter notwendig ist. Besondere Beachtung wird in jedem Fall sowohl der Physis, dem Verhalten sowie dem Gesundheitszustand der jeweiligen Person geschenkt, siehe auch Rz 8. Der verhältnismässige Einsatz von Zwangsmitteln gehört zu den zentralen Aus- und Weiterbildungsinhalten eines jeden Polizeikorps und so auch bei der Kantonspolizei Bern.

Rz 20: «Die Überprüfung von Dokumenten zeigte auf, dass bei einigen vorläufig festgenommenen Jugendlichen auf dem entsprechenden Formular zwar klar angekreuzt war, dass die Eltern (bzw. eine sorgeberech tige Person) nicht informiert werden soil. Es fehlte aber die im Formular zwingende Begründung für diesen Informationsverzicht»

Der Regierungsrat kann die Ursache dieses einzelnen Versäumnisses nicht eruieren. Im Fall von Minderjährigen, in dem Eltern zu kontaktieren sind, erfolgt die Information in Absprache mit der Jugendanwaltschaft.

Rz 21. «Die Kommission empfiehlt den zuständigen Behörden des Kantons Bern, Jugendliche nicht in das Regionalgefängnis Bern zu verlegen, da dieses über keine Abteilung für Jugendliche verfügt.»

Bereits im Gespräch wurde die Kommission darüber informiert, dass die Einlieferung von inhaftierten Personen zur Erstaufnahme ins Regionalgefängnis Bern erfolgt. Das Regionalgefängnis Bern ist sodann für die Verschiebung in die adäquate respektive zuständige Haftinstitution zuständig.

Rz 36 und 37: «Aufgrund der engen Platzverhältnisse und Sitzposition sind Personen für die Beförderung in einem Dienstfahrzeug nicht auf dem Rücken zu fesseln.» «Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bei Einvernahmen grundsätzlich auf Fesselungen zu verzichten. ist eine Fesselung ausnahmsweise notwendig, so ist auf Fesselungen auf dem Rücken in jedem Fall zu verzichten.»

Hierzu wird auf die Ausführungen zu Rz 18 verwiesen.

Rz 39: «Mehrere inhaftierte Personen sagten der Delegation, dass ihre Familie trotz ausdrücklichem Wunsch erst nach einem oder teilweise mehreren Tagen über den Freiheitsentzug von der Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert wurde. In einem Fall soll die Staatsanwaltschaft die Familie angeblich erst nach zehn Tagen kontaktiert haben. Diese Praxis beurteilt die Kommission als äusserst problematisch. Inhaftierte Personen haben das Recht Dritte von Beginn weg über den

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Freiheitsentzug zu informieren oder zu informieren lassen. Einschränkungen dieses Rechts dürfen nicht die Regel sein, sondern sind nur ausnahmsweise in rechtlich präzise umschriebenen Situationen zulässig.»

Die vorläufige Festnahme wird gemäss Formular standardisiert begleitet und dokumentiert. Dazu gehört auch die Abklärung, ob Angehörige informiert werden sollen. Bei entsprechendem Wunsch erfolgt die Information so rasch wie möglich. Das Merkblatt, das den betroffenen Personen abgegeben wird, hält fest, dass diese Information unterbleiben kann, wenn der Untersuchungszweck dies verbietet. Solche Ausnahmefälle werden dokumentiert. Inhaftierte werden innert 24 Stunden (vgl. Rz 50, 51) der Staatsanwaltschaft überstellt.

Rz 40: «Eine Person in Untersuchungshaft sagte, dass sie von der Polizei nicht gefragt worden sei, ob sie ihre Familie über den Freiheitsentzug informieren oder informieren lassen wolle. Die Kommission weist darauf hin, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft inhaftierte Personen über ihr Recht ihre Familie, eine Vertrauensperson, die Arbeitgeberin oder die diplomatische Vertretung ihres Herkunftsstaates über den Freiheitsentzug informieren dürfen oder lassen dürfen ins Bild setzen muss. Angehörige sollen jedoch nicht gegen den Willen der inhaftierten Person über den Freiheitsentzug informiert werden.»

Auch hier gilt, dass die Frage zum Standardprozedere gehört (vgl. Rz 39).

Rz 43, 44, 45: «Die Zuteilung der amtlichen Verteidigung erfolgt über ein Online-Tool des Bemischen Anwaltsverbandes. Nach dem Zufallsprinzip werden drei Namen aus dem Kreis der Pikettanwältinnen und -anwälte vorgeschlagen. Aus diesen wählt die Kantonspolizei eine Person aus, nicht die tatverdächtige Person. Dies entspricht gemäss Angaben der Polizei den Vorgaben der Staatsanwaltschaft. Die interviewten inhaftierten Personen, die keine eigene Strafverteidigung hatten, sagten, dass ihnen eine amtliche Verteidigung zugeteilt worden sei, und bestätigten das beschriebene Auswahlverfahren.» «Gemäss Gesprächen mit Mitarbeitenden der Kantonspolizei funktioniert das System nicht in Biel. Anwältinnen und Anwälte auf der Pikettliste würden nicht immer über die für den Fall notwendigen Sprachkenntnisse (Französisch od. Deutsch) verfügen. Deshalb würden sie auf der Polizeiwache Biel wieder das alte System mit einer eigenen Liste benutzen.» «Die Kommission ist der Auffassung, dass die Auswahl der Pflichtverteidigung (unter den vorgeschlagenen Anwältinnen und Anwälten) nicht durch die ermittelnden Polizeimitarbeitenden, sondern durch die Person, der die Freiheit entzogen ist, selbst erfolgen sollte. Die Weisungen der Staatsanwaltschaft sind entsprechend anzupassen.»

Wie im Merkblatt festgehalten, kann die beschuldigte Person jederzeit eine beliebige, in der Schweiz zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassene Person als Wahlverteidigung beiziehen. Falls sie keine Anwältin oder keinen Anwalt kennt, steht ihr grundsätzlich die Pikettliste des Bernischen Anwaltsverbandes (BAV) zur Verfügung. Der Kantonspolizei Bern arbeitet mit einem Tool, das den Mitarbeitenden Vorschläge zur Wahl einer Pflichtverteidigungsperson macht. Da dieses IT-System allerdings nur unspezifisch Französisch-Kenntnisse der Personen verzeichnet, muss in Biel eine Liste mit Rechtsvertretenden, die tatsächlich verlässlich zweisprachig arbeiten können, verwendet werden. Regelmässig kommt es allerdings vor, dass die Anwältinnen und Anwälte trotz Pikett nicht erreichbar sind. Die Kantonspolizei Bern mahnt diesen Umstand bei den entsprechenden Institutionen regelmässig an, hat aber keinen Einfluss darauf, die Verfügbarkeit zu verbessern.

Rz 46:

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«Die meisten inhaftierten Personen waren nicht über ihr Recht auf Zugang zu einer Ärztin oder einem Arzt informiert. Dieses Recht wird im Merkblatt der Kantonspolizei für tatverdächtige Personen nicht erwähnt. Die Kantonspolizei erklärte im Feedbackgespräch, dass die Frage, ob jemand eine Ärztin oder einen Arzt sehen wolle, ein fester und standardisierter Bestandteil der Fragen bei der Einvemahme von Tatverdächtigen sei. Die Kommission regt an, dass die Kantonspolizei Bern das Recht auf Zugang zu einem Arzt in das Merkblatt aufnimmt.»

Das interne Formular «Vorläufige Festnahme» enthält die Frage, ob die betroffene Person den Beizug einer Ärztin oder eines Arztes wünscht. Die Kantonspolizei Bern prüft die Anregung, dieses Recht zusätzlich in das Merkblatt aufzunehmen.

Rz 48: «Die Kommission empfiehlt, dass einzuvernehmende Personen in jedem Fall transparent informiert werden, dass die dolmetschende Person für die Kantonspolizei arbeitet und sie die Möglichkeit erhalten, eine andere dolmetschende Person zu verlangen.»

Dolmetschende, auch wenn sie Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern sind, unterliegen den rechtlichen Vorgaben, insb. auch der Verpflichtung, Aussagen wahrheitsgemäss und neutral wiederzugeben. Darauf werden sie bei jedem Einsatz erneut verpflichtet, mit Hinweis auf die möglichen Straffolgen bei einer Verletzung. Dies wird schriftlich zuhanden des Verfahrens dokumentiert. Auch bei den übrigen dolmetschenden Personen sind die Anstellungsverhältnisse nicht dokumentiert und die schriftliche Verpflichtung wird jeweils pro Auftrag erneuert. Der Regierungsrat sieht entsprechend keinen Anlass, hier eine Anpassung vorzunehmen.

Rz 49: «Auf der Polizeiwache Bern Waisenhaus erfassten die Mitarbeitenden der Kantonspolizei den Ein- und Austritt in die Zellen (inkl. Warteräume) systematisch in einer umfangreichen Excel-Tabelle, nicht aber die übrigen Bewegungen (z.B. Austritt für Einvernahme). Auf den anderen besuchten Polizeiwachen trugen die Mitarbeitenden Angaben zum Ein- und Austritt per Hand auf einer Tabelle ein. Teilweise war diese Dokumentation unvollständig. So fehlte etwa bei einzelnen inhaftierten Personen das Ein- oder Austrittsdatum oder der Haftgrund. Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern, den Zeitpunkt jedes Eintritts in und Austritts aus einer Zelle für alle Polizeiwachen so zu dokumentieren, dass sie statistisch vergleichbar und rasch auswertbar sind.»

Mit den Formularen und dem neuen Fallbearbeitungssystem «Rialto» werden diese Daten einheitlich erfasst und sind damit auch rasch auswertbar.

Rz 50, 51. «Die Durchsicht der Dokumentation zu den Ein- und Austritten ergab, dass viele inhaftierte Personen die Nacht, aber nicht länger als 24 Stunden in einer Polizeizelle verbrachten. Auf der Polizeiwache Biel wurden einzelne inhaftierte Personen ohne schriftliche Begründung länger als 24 Stunden festgehalten. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei konnten auf Nachfrage nicht eruieren, wieso diese Personen über 24 Stunden in einer Polizeizelle verbracht hatten.» «Die Kommission ist besorgt, dass in einzelnen Fällen nicht mehr nachvollziehbar ist, weshalb eine Person länger als 24 Stunden in einer Zelle einer Polizeiwache eingeschlossen war.»

Es kann in Einzelfällen in Absprache mit den lokalen Behörden und in Abweichung von den sonst üblichen Prozessen vorkommen, dass Personen sich länger als 24 Stunden in polizeilicher Obhut befinden, wenn für den Folgetag ein Vorführbefehl für die Einvernahme bei der

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Staatsanwaltschaft oder bei anderen Behörden, z.B. den Migrationsdiensten, vorliegt. Eine kantonale Vereinheitlichung wird rasch möglichst angestrebt. Bei einer Verhaftungsdauer von mehr als 24 Stunden ist die Unterbringung in ein Regionalgefängnis mit entsprechender Infrastruktur aus Sicht der Kantonspolizei unerlässlich.

Falls im direkten Gespräch zum konkreten Einzelfall ad hoc keine Begründung angegeben werden konnte, standen den Mitarbeitenden die entsprechenden Fallakten nicht zur Verfügung. Mit Rialto und der verbesserten Instruktion sollte dies aber in Zukunft nicht mehr der Fall sein.

Rz 53, 68: «Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern, die Unterbringung von inhaftierten Personen in Polizeizellen länger als 3 Stunden bzw. 24 Stunden klar zu dokumentieren sowie schriftlich zu begründen. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft haben die zuständigen Behörden, insbesondere das Amt für Justizvollzug, dafür zu sorgen, dass die inhaftierten Personen so rasch wie möglich in eine für den Zweck der Untersuchungshaft geeignete Haftanstalt überführt werden. Nach Auffassung der Kommission sind zudem Zellen in Gebäuden ohne Spazierhof für Aufenthalte von länger als 24 Stunden nicht geeignet.»

'Zur Datenerfassung verweisen wir auf Rz 49. Bei einer Zuführung an die Staatsanwaltschaft (innerhalb von 24 Stunden) wird die Person in ein Regionalgefängnis verbracht, in welchem ein Spazierhof zur Verfügung steht. Danach laufen die ordentlichen Prozesse gemäss Art. 224 und 225 StPO in der Verantwortung der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft (siehe auch Rz 50, 51).

Rz 54 — 56: «Bei Gesprächen versicherten die Mitarbeitenden der Kantonspolizei, dass sie bei Einvernahmen keinen Druck ausüben und vielmehr auf den Aufbau eines vertrauensvollen Kontaktes setzen würden. Druck sei nicht zielführend. Von 15 inhaftierten Personen, die sich ausdrücklich dazu äusserten, sagten neun, dass Polizeimitarbeitende während Einvernahmen Druck ausgeübt hätten. Sechs sagten, die Einvernahmen seien korrekt abgelaufen und die Polizeimitarbeitenden hätten sich respektvoll verhalten. Eine inhaftierte Person sagte, der Polizist habe sich über sie genervt und habe die Einvemahme abgebrochen. Nach Wahrnehmung einer anderen inhaftierten Person stellte die Polizei während der Einvemahme Suggestivfragen und hätte sie behandelt, als stünde ihre Schuld bereits fest. Eine dritte inhaftierte Person sagte, ihr seien Konsequenzen angedroht worden, wenn sie die Aussage verweigere.» «Die Kommission weist darauf hin, dass Interviewtechniken, die mit Druck und Manipulation arbeiten, die Risiken von falschen Informationen und von Misshandlungen erhöhen.» «Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern die Qualität der Einvernahmen sicherzustellen, indem sie regelmässig Weiterbildungen und Trainings zu Gesprächsführung und Ein vernahmetechniken durchführt.»

Zu Gesprächsführung und Einvernahmetechniken finden regelmässig Weiterbildungsmassnahmen statt. Im Herbst 2023 wird ein weiteres zusätzliches Modul gestartet. Die Vorwürfe sind unspezifisch und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar. Auch nicht, was mit «Druck» gemeint ist.

Rz 61, 62: «Aus Sicht der Kommission ist es notwendig, alternative und unabhängige Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen, an die sich (ehemals) Inhaftierte und andere Personen bei Misshandlungs-, Diskriminierungs- und Rassismusvorwürfen gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei wenden können.»

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«Die Kommission empfiehlt daher den zuständigen Behörden, insbesondere dem Grossen Rat des Kantons Bern, alternative Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen, zum Beispiel in Form einer unabhängigen Beschwerdestelle. Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern zudem, Betroffene über die verschiedenen bestehenden Beschwerdemöglichkeiten (Betroffenenbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige) proaktiv zu informieren und in die abgegebenen Merkblätter einzufügen.»

Bereits heute kann sich jede Person sowohl bei der Verfahrensleitung wie auch bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Die dafür vorhandenen Möglichkeiten sind insbesondere der Verteidigung bekannt. Der Regierungsrat wie auch der Grosse Rat haben wiederholt die Schaffung einer Onnbudsstelle abgelehnt, zuletzt 2019. Der Regierungsrat sieht demzufolge keinen Handlungsbedarf.

Rz 64: «Viele Zellen waren mit einer Liegegelegenheit ausgestattet. Die Zellen im Polizeiposten Biel verfügten jedoch nicht über Matratzen. In Gesprächen gaben fünf inhaftierte Personen an, dass ihnen lediglich eine Decke zum Schlafen zur Verfügung gestellt wurde. Die Kommission erachtet diese Haftbedingungen als unmenschlich. Sie hat ihre kritische Einschätzung der Leitung vor Ort mitgeteilt, die entsprechende Massnahmen ergriffen hat.»

Die angemahnte Ausrüstung der Räume mit Matratzen wurde vorgenommen.

Rz 65. «Einzelne Zellen (inkl. Warteräume) der Polizeiwachen Bern Bahnhof, Bern Neufeld und Burgdorf, verfügten über keine Liege-, aber eine Sitzgelegenheit. Die meisten Zellen verfügten über Hocktoiletten. Die Grosszellen waren mit mobilen WC-Kabinen ausgestattet. Die Zellen der Polizeiwache Bern Neufeld und zwei von vier sogenannten Warteräumen der Polizeiwache Bern Waisenhaus hatten keine Toilette. Zellen (inkl. Warteräume) ohne Liegegelegenheit oder/und ohne WC sind nach Einschätzung der Kommission für eine Unterbringung von maximal ein paar wenigen Stunden geeignet.»

Grundsätzlich ist zwischen Zellen und Warteräumen zu unterscheiden, deren Ausstattung und damit auch Nutzungsregeln nicht dieselben sind. In Warteräumen verbringen Inhaftierte in der Tat nicht mehr Zeit als maximal ein paar wenige Stunden.

Rz 66: «[...] Ober keine Fenster und somit kein Tageslicht verfügten die vier sogenannten Warteräume der Polizeiwache Bern Waisenhaus, die nach Wahrnehmung der Delegation auf inhaftierte Personen einschüchternd wirken können.»

Wie der Name sagt, handelt es sich bei den genannten Räumen der Wache Bern Waisenhaus um Warteräume, in denen sich die Personen nicht länger als wenige Stunden aufhalten, ansonsten werden sie ins Regionalgefängnis überführt. Insofern erscheint dem Regierungsrat die Nutzung dieser Räume durchaus vertretbar.

Rz 70: «Die meisten Zellen waren mit einem Lavabo ausgestattet. Die Zellen der Polizeiwachen Burgdorf und Bern Neufeld (inklusive die Grosszellen) verfügten über keinen Wasseranschluss. Die Kommission weist darauf hin, dass die Versorgung der inhaftierten Personen mit ausreichend Trinkwasser von der Kantonspolizei jederzeit sicherzustellen ist.»

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Wir verweisen auf Rz 65 und 66. In Burgdorf und Bern Neufeld gibt es keine eigentlichen Zellen. Die Warteräume werden nur benutzt, solange Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern anwesend sind, die jederzeit die Versorgung sicherstellen. Die Trinkwasserversorgung war und ist jederzeit sichergestellt.

Rz 71: «[...] Die Kommission regt an, dass aus Gründen der Hygiene auf alien Polizeiwachen mit Zellen inhaftierten Personen (regelmässig) der Zugang zu einer Dusche proaktiv angeboten und ermöglicht wird.»

Duschen wird ab 24 Stunden ermöglicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befinden sich die inhaftierten Personen in einem Regionalgefängnis und können die dortige Infrastruktur inkl. Duschen nutzen. Die Festhalte- und Warteräume der Kantonspolizei Bern sind nur für kurze Aufenthalte eingerichtet.

Rz 73, 74, 77: «Polizeimitarbeitende, die eine Person anhalten oder festnehmen, müssen beurteilen, ob die Hafterstehungsfähigkeit von einer Ärztin oder einem Arzt zu überprüfen ist. Die Polizeiwache Bern Waisenhaus führt anders als die übrigen besuchten Polizeiwachen eine Statistik über diese Entscheide. Basierend auf dieser Statistik wurden in 38% der Fälle die Hafterstehungsfähigkeit überprüft.» «Bei alkoholisierten Personen sind die Kriterien und das Vorgehen klar: Es wird ein Alkoholtest durchgeführt und je nach Wert erfolgt eine ärztliche Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Der Zustand der Person fliesst in die Beurteilung ein. Ein Mitarbeiter sagte, dass wenn eine Person Asthma habe, in jedem Fall eine ärztliche Überprüfung stattfinde. Neben diesen Situationen ist aus Sicht der Kommission nicht immer klar, wann eine Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit stattfinden soll. Vielmehr verlassen sich die Mitarbeitenden auf ihre Erfahrung und ihr Bauchgefühl, so der Eindruck aufgrund der Gespräche. Die Kommission empfiehlt der Kantonspolizei Bern die bestehenden Vorgaben zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit klarer und systematischer zu regeln.» «Eine inhaftierte Person sagte beim Gespräch mit der Kommission, dass sie bei der Verhaftung Drogen auf sich getragen habe. Sie sei abhängig. Die Nacht habe sie in einer Zelle auf der Polizeiwache Bern Waisenhaus verbracht und dabei einen kalten Entzug gemacht. Eine andere inhaftierte Person sagte, dass sie bei der Verhaftung, der Unterbringung und der Einvemahme auf der Polizeiwache Biel unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Auf Nachfrage sagt sie, dass sie medizinisch nicht untersucht worden sei. Bei inhaftieren Personen insbesondere mit Suchterkrankungen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln stehen, ist im Zweifel die Hafterstehungsfähigkeit zu überprüfen.»

Bei entsprechenden Anzeichen bzw. Hinweisen wird die Hafterstehungsfähigkeit in jedem Einzelfall überprüft. Die Polizistinnen und Polizisten sind entsprechend sensibilisiert und ausgebildet. Die Verantwortung kann mittels abstrakter Kriterien nicht verbessert werden; der Einzelfall ist umfassend durch den zuständigen Polizisten bzw. die zuständige Polizistin zu beurteilen (vgl. auch Rz 8).

Rz 78: «Medikamente, inklusive ärztlich verschriebene, geben Polizeimitarbeitende inhaftierten Personen ab. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Bereitstellen von rezeptpflichtigen Medikamenten in der Verantwortung von medizinischen Fachpersonen liegt. ist dies nicht möglich, ist die Vertraulichkeit der Informationen (insbesondere zu Erkrankungen) sicherzustellen.»

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Im Formular «Vorläufige Festnahme» wird die Frage nach benötigten Medikamenten gestellt und dokumentiert. Der Antwort entsprechend wird mit dem kantonalen Gesundheitsdienst zusammen das Bereitstellen der Medikamente geregelt und organisiert, sodann werden diese der inhaftierten Person ausgehändigt. Die Vertraulichkeit ist durch das Amtsgeheimnis gewährleistet.

Der Regierungsrat dankt der NKVF für ihre wertvolle Arbeit und für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme.

Freundliche Grüsse

z Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Sicherheitsdirektion — Justizleitung

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 5, Art. 219, Art. 224 e Art. 225 — letto nella versione del 1 agosto 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.