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2022.BKD.361

Universität Bern; Medizinische Fakultät und Vetsuisse-Fakultät; Beschluss über die maximale Aufnahmekapazität für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin im Studienjahr 2023/2024 sowie Beschluss über die Beschränkung der Zulassung im Falle der Überschreitung der festgelegten maximalen Aufnahmekapazität um 20 Prozent. Verfügung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 15/2023 Datum RR-Sitzung: 11. Januar 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2022.BKD.361 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Universität Bern; Medizinische Fakultät und Vetsuisse-Fakultät; Beschluss über die maximale Aufnahmekapazität für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin im Studienjahr 2023/2024 sowie Beschluss über die Beschränkung der Zulassung im Falle der Überschreitung der festgelegten maximalen Aufnahmekapazität um 20 Prozent. Verfügung

Erwägungen

1. Sachverhalt

Die Universität Bern stellte am 16. August 2022 den Antrag, die Kapazitäten für das Medizinstudium im Studienjahr 2023/2024 folgendermassen festzulegen: Humannnedizin: 320 Studienplätze, Zahnmedizin: 40 Studienplätze, Veterinärmedizin: 82 Studienplätze.

Entsprechend der Empfehlung des Hochschulrates der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) der vergangenen Jahre soll der Prozentsatz für die Überschreitung der Anmeldungen wiederum auf 20 Prozent festgelegt werden. Wird dieser Prozentsatz überschritten, sollen Eignungstests durchgeführt werden.

Die Anzahl Anmeldungen zum Medizinstudium steht jeweils bei Ablauf des entsprechenden Anmeldetermins fest. Dieser wurde auf den 15. Februar 2023 festgelegt.

Der Hochschulrat der SHK wird den Universitäten mit Zulassungsbeschränkung unverzüglich nach diesem Anmeldetermin die Beschränkung des Zugangs zum Medizinstudium empfehlen, wenn die Anmeldungen die festgelegten Kapazitäten um 20 Prozent überschreiten.

Die Studierendenschaft der Universität Bern (SUB) wurde gestützt auf Artikel 29e Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) über die Absicht des Regierungsrates, Zulassungsbeschränkungen zu beschliessen, angehört. Sie nahm am 07. Oktober 2022 Stellung.

Sie bedauert eine erneute Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, da sie diese grundsätzlich ablehnt, und äussert sich insbesondere zur Festlegung der Aufnahmekapazität, zu den heute praktizierten Eignungstests sowie zur gesetzlich festgelegten Kostentragungspflicht.

2. Erwägungen / Begründung

2.1 Formelles

Diese Verfügung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.01.2023 I Version: 3 1 Dok.-Nr.: 2598191 Geschäftsnummer: 2022.BKD.361 1/6

Artikel 29c, 29d, und 29e UniG sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1).

2.2 Materielles

Der Regierungsrat kann unter den Voraussetzungen von Art. 29c UniG die Zulassung für die Studiengänge der Medizin sowie der Sportwissenschaften beschränken (Art. 29e UniG). Für das Medizinstudium ist die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung für das Studienjahr 2023/2024 gestützt auf die Anmeldezahlen der letzten Jahre im Verhältnis zu den nachfolgend festgelegten Kapazitäten voraussichtlich unumgänglich. Dies trotz einer markanten Erhöhung der Aufnahmekapazitäten an verschiedenen Schweizer Universitäten ab dem Herbstsemester 2018, welche auf das Sonderprogramm 2017-2020 „Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin" des Bundesrates zurückzuführen ist. An der Universität Bern wurden auf das Herbstsemester 2018 im Rahmen dieses Sonderprogramms 100 zusätzliche Studienplätze geschaffen. Diese Erhöhung der Ausbildungskapazität an verschiedenen Universitäten hat gesamtschweizerisch rund 300 neue Studienplätze geschaffen, was die Nachfrage aber nach wie vor bei Weitem nicht abzudecken vermag. Für das Studienjahr 2022/2023 überschritten die Anmeldungen an der Universität Bern die zur Verfügung stehenden Plätze trotz der 100 neuen Studienplätze um mehr als das Dreifache (979 Anmeldungen) und es ist aktuell nicht mit einem Rückgang der Anmeldezahlen zu rechnen.

Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 UniV jährlich die Aufnahmekapazität für das erste Jahr der Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin fest. Per 1. August 2018 wurde die Ausbildungskapazität in Humanmedizin an der Universität Bern gemäss Absprache mit dem Regierungsrat und in Koordination mit den anderen Universitäten der Schweiz von 220 auf 320 Studienplätze erhöht. Damit leistet der Medizinalstandort Bern sowohl kantonal wie auch gesamtschweizerisch einen massgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Anzahl neu ausgebildeter Ärztinnen und Ärzte. Eine weitere Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist derzeit nicht möglich. Entsprechend bleibt die Aufnahmekapazität in der Humanmedizin in diesem Jahr gleich.

In der Zahnmedizin konnte die Aufnahmekapazität auf das Herbstsemester 2020/2021 um 5 Studienplätze erhöht werden. Diese Erhöhung der Studienplatzzahl erfolgte vor dem Hintergrund, dass gesamtschweizerisch ein Bedarf an mehr gut ausgebildeten Zahnmedizinerinnen und -medizinern besteht. Dabei möchte die Universität Bern eigenen Nachwuchs ausbilden und fähige Berufsleute nicht noch mehr aus dem Ausland rekrutieren. Möglich wurde die Erhöhung dank der Erneuerung der Behandlungseinheiten in der Studentenklinik sowie der Modernisierung der Sterilisation im Sommer 2018. Dadurch besteht an den Zahnmedizinischen Kliniken Bern eine gut eingerichtete Infrastruktur mit 40 voll ausgerüsteten Ausbildungsplätzen, die maximal ausgelastet werden. Eine weitere Erhöhung der Studienplätze für Zahnmedizin ist derzeit nicht möglich. Entsprechend bleiben die Aufnahmekapazitäten in diesem Jahr gleich.

In der Veterinärmedizin wird die Kapazität auf das Herbstsemester 2023/2024 um 6 Studienplätze erhöht. Gesamtschweizerisch besteht ein Bedarf an mehr gut ausgebildeten Veterinärmedizinerinnen und -medizinern. So fordert etwa die Gesellschaft Schweizerischer Tierärztinnen und Tierärzte eine namhafte Aufstockung der Ausbildungsplätze. Dass dies eine effektive Problematik darstellt, wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die Anzahl an Anerkennungen von ausländischen tiermedizinischen Diplomen im Vergleich zu den jährlich vorhandenen Studienplätzen grösser ist. Die beiden Universitäten Bern und Zürich decken also nicht den schweizerischen Bedarf an Tierärztinnen und Tierärzten abl. Im Herbstsemester 2019 wurde im

Statistiken Tierärztinnen/Tierärzte (admin.ch)

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Hinblick auf die Einführung des neuen Curriculums bereits eine Erhöhung der Studierendenzahlen von 70 auf 76 Studienplätze vorgenommen; damals war jedoch noch nicht restlos geklärt, wie das neue Curriculum genau aussehen würde. Im Herbstsemester 2021 startete nun das neue, nunmehr 5.5- jährige Curriculum. Mit weiter fortgeschrittener Detailplanung wurde festgestellt, dass aufgrund der vorhandenen Kapazitäten noch ein kleiner Spielraum für einige zusätzliche Studienplätze besteht. Durch neu konzipierte Hörsäle können die geplanten Studierendenzahlen im Bachelorstudiengang bewältigt werden. Trotz der klaren Bekennung zur Präsenzuniversität können die neuen digitalen Möglichkeiten, die sich unter der Corona-Situation bewährt haben, zudem in gewissen Fällen hilfreich sein und mögliche infrastrukturelle Engpässe entschärfen. Im neu konzipierten Masterstudiengang wird die Einführung in die praktischen Tätigkeiten stark gefördert. Unter anderem werden die externen Praktika erweitert. Die rege Nachfrage der externen Tierarztpraxen und Kliniken, welche einen Praktikumsplatz anbieten möchten, zeigt wiederum, dass die Nachfrage nach Schweizer Studienabgängerinnen und Studienabgängern hoch ist.

Damit legt der Regierungsrat die Kapazitäten folgendermassen fest: Hunnanmedizin: 320 Studienplätze, Zahnmedizin: 40 Studienplätze, Veterinärmedizin: 82 Studienplätze.

Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und 2 UniV für die entsprechenden Bachelorstudiengänge zudem den für den Eignungstest relevanten Prozentsatz der Überschreitung der Anmeldezahlen fest. Ein Eignungstest wird erst durchgeführt, wenn die Anzahl Anmeldungen die Aufnahmekapazität um den festgelegten Prozentsatz überschreitet. Dieser Prozentsatzsatz wird vom Regierungsrat gemäss der Empfehlung des Hochschulrats der SHK wiederum auf 20 Prozent festgelegt. Die entsprechende Festlegung basiert auf Erfahrungswerten bezüglich der Rückzugsquote und hat sich bis anhin bewährt.

Die gesetzlichen Bedingungen gemäss Art. 29c Abs. 1 UniG für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sind bei einer Überschreitung der oben genannten Aufnahmekapazitäten um 20 Prozent erfüllt:

- Die Universität hat mit der markanten Aufstockung der Studienplätze ab dem Herbstsemester 2018 den grösstmöglichen Beitrag zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen geleistet,

- weder die Ressourcen des Kantons noch die Klinikplätze lassen eine weitere Erhöhung der Kapazitäten zu,

- ohne Zulassungsbeschränkung könnte ein ordnungsgemässes Studium der Medizin bei einer Überschreitung der festgelegten Kapazitäten um 20 Prozent nicht mehr gewährleistet werden und

- die Koordination mit den anderen Universitäten ist insofern gewährleistet, als sowohl das Zulassungs- wie auch das Zuteilungsverfahren zentral durch swissuniversities erfolgt.

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist daher zwingend, wenn die Anmeldezahlen 20 Prozent der festgelegten Kapazitäten überschreiten.

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2.3 Anhörung der Studierendenschaft der Universität Bern (SUB)

Die Anhörung der SUB führt zu keinen Erkenntnissen, welche geeignet sind, vorliegend auf die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen im Falle einer Kapazitätsüberschreitung zu verzichten. Die SUB äussert grundsätzliche Kritik an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zulassungsbeschränkungsrnöglichkeit für die Bereiche Medizin und Sportwissenschaft. Die entsprechende Auseinandersetzung ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erfolgt. Namentlich wird vorliegend die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, dass vorgängig von der Universität alle möglichen Massnahmen zu treffen sind, um die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu vermeiden.

Die SUB bemängelt insbesondere die — gemäss ihren Aussagen — seit 2018 unveränderte Festlegung der Aufnahmekapazität. Aus ihrer Sicht wird eine Erhöhung der Kapazität generell und unbegründet abgelehnt und die Entwicklung der Anzahl Anmeldungen zum Eignungstest und der Studierendenzahlen nicht berücksichtigt. Die SUB ist der Ansicht, dass der Regierungsrat den Ermessensspielraum zur Festlegung der Kapazitäten unterschreitet und daraus ein rechtsfehlerhafter Entscheid resultiert. Sie schlägt deshalb mit Blick auf die Entwicklung der Studierendenzahlen auf Bachelorniveau insgesamt vor, die Aufnahmekapazität um 6% zu erhöhen und die Studienplätze wie folgt festzulegen: Humanmedizin: 339 Studienplätze, Zahnmedizin: 42 Studienplätze, Veterinärmedizin: 80 Studienplätze.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Erhöhung der Kapazität in der Humanmedizin auf das Studienjahr 2018/2019, in der Veterinärmedizin auf das Studienjahr 2019/2020 sowie in der Zahnmedizin auf das Studienjahr 2020/2021 die Aufnahmekapazität für das kommende Studienjahr erneut erweitert wird (vgl. Ziff. 2.2). So können ab dem Herbstsemester 2023/2024 im Bereich der Veterinärmedizin neu 82 Studienplätze (+ 6 Studienplätze im Vergleich zum Vorjahr) vergeben werden, womit die von der SUB vorgeschlagene Kapazität für diesen Studiengang gar übertroffen wird. Diese laufenden Anpassungen machen deutlich, dass zusätzlich vorhandene Kapazitäten und Mittel stets umgehend genutzt werden, um eine Erhöhung der Studienplätze zu ermöglichen. Die Berücksichtigung der Entwicklung der Studierendenzahlen hingegen ist bei der Festlegung der Aufnahmekapazität in den Studiengängen der Medizin gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 17 Abs. 1 UniV) und nicht praktikabel, da nicht die Nachfrage, sondern insbesondere die Ressourcen des Kantons und der Universität die Aufnahmefähigkeit in diesen Studiengängen festlegen (vgl. Art. 29c Abs. 1 Bst. b UniG). Eine Unterschreitung des Ermessensspielraums oder gar ein rechtsfehlerhafter Entscheid liegen folglich nicht vor. Schliesslich gilt zu beachten, dass die Universität Bern in die gesamtschweizerische Hochschulpolitik eingebettet und gerade im Bereich der Medizin in eine hochschulübergreifende Koordination involviert ist. Insbesondere mit Blick auf den infrastrukturellen Bedarf ist eine weitergehende Erhöhung der Kapazität bei den Studiengängen der Medizin durch die Universität nicht im Alleingang möglich. Vielmehr ist die Hochschule diesbezüglich auf entsprechende politische Entscheide angewiesen.

Weiter erscheinen der SUB die bis anhin praktizierten Eignungstests nicht geeignet, um die Abschlusschancen von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern einzuschätzen. Es sollten auch Innovationspotential und soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eignungstest für das Medizinstudium zu den bestevaluierten Tests auf dem Gebiet der Studieneignung gehört. Es liegen in diesem Zusammenhang zahlreiche Untersuchungen aus Deutschland vor, die Bestätigung durch die Befunde aus der Schweiz und Österreich fanden. Der Schweizerische VVissenschafts- und lnnovationsrat (SVVIR) verfasste im Auftrag der SHK einen Bericht, in welchem das Zulassungsverfahren für das Medizinstudium im Hinblick auf Inhalt und Methodik überprüft wurde. Dieser Bericht wurde dem Schweizerischen Hochschulrat 2017 zur Kenntnis gebracht und bestätigte, dass das bis anhin praktizierte Verfahren gesamthaft die Anforderungen der Fairness, Objektivität, Wissenschaftlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit am besten erfüllt und beibehalten werden soll. Eine Optimierung in Form von persönlichen Interviews Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.01.20231 Version: 3 1 Dok.-Nr.: 259819 I Geschäftsnummer: 2022.BKD.361 4/6

wäre mit äusserst hohen Kosten verbunden. Entsprechend entschied die SHK, bis auf Weiteres am bisherigen Eignungstest festzuhalten. Auch der Regierungsrat hält den heute praktizierten Eignungstest nach wie vor für den besten Weg, um die rechtsgleiche Behandlung aller Studienanwärterinnen und Studienanwärter gewährleisten zu können.

Schlussendlich äussert die SUB Kritik an der in der Universitätsverordnung vorgesehenen Oberwälzung der Kosten für die Eignungstests auf die Kandidatinnen und Kandidaten. Dieses Vorbringen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids des Regierungsrates und daher nicht massgeblich.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin im Studienjahr 2023/2024 wird die maximale Aufnahmekapazität, unter Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät, folgendermassen festgelegt:

Humanmedizin: 320 Studienplätze

Zahnmedizin: 40 Studienplätze

Veterinärmedizin: 82 Studienplätze

2. Wird die maximale Aufnahmekapazität gemäss Ziffer 1 gestützt auf die Anmeldezahlen um mindestens 20 Prozent überschritten, führt die Universität im betreffenden Studiengang Eignungstests durch.

4. Eröffnung

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

' Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Publikation schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verordnung über die Universität, Art. 17 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2024 e 1 gennaio 2026.