2022.BVD.4744
Bau- und Verkehrsdirektion: Ausgabenbewilligung für Fachapplikationen und für die Digitalisierung der Kantonsverwaltung. Rahmenkredit 2024–2026
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 881/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2022.BVD.4744 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
BVD: Ausgabenbewilligung für Fachapplikationen und für die Digitalisierung der Kantonsverwaltung. Rahmenkredit 2024–2026
Erwägungen
1. Gegenstand
Ausgaben für Projekte, Weiterentwicklung, Beratung, Betrieb und Wartung für die Fachapplikationen sowie Digitalisierungsvorhaben der Bau- und Verkehrsdirektion in den Jahren 2024–2026. Diese Leistungen dienen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion.
2. Rechtsgrundlagen
– Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV, BSG 101.1), Art. 76 Bst. e – Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0), Art. 21 ff. – Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1), Art. 21 ff. – Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG, BSG 109.1), Art. 31 und 32 – Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV, BSG 109.111), Art. 26–28 – Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 6
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Neue, einmalige Ausgaben (Art. 30, 27 FHG) (inkl. 8 % Reserven): CHF 7 500 000 Neue, wiederkehrende Ausgaben pro Jahr (Art. 30, 28 FHG): 2024 CHF 1 630 000 2025 CHF 1 710 000 2026 CHF 1 710 000
4. Massgebende Kreditsumme
Neue, einmalige Ausgaben: CHF 6 950 000 zuzüglich Reserve von 8 % auf einmaligen Ausgaben: CHF 550 000 Neue wiederkehrende Ausgaben pro Jahr: 2024 CHF 1 630 000 2025 CHF 1 710 000 2026 CHF 1 710 000
Total wiederkehrende und einmalige Ausgaben CHF 12 550 000
Die Mittel sind (ohne die Reserve) im Budget bzw. Finanzplan eingestellt. Die Aufteilung auf die Erfolgsrechnung (ER) und die Investitionsrechnung (IR) erfolgt gemäss aktuellem Kenntnisstand). Für den Fall, dass die Reserve beansprucht wird, werden die Ausgaben nach Möglichkeit intern kompensiert.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Rahmenkredit für die Jahre 2024–2026.
Die Ausgaben verteilen sich voraussichtlich auf folgende Kostenarten:
Kostenart (HRM2) Kostenartenbezeichnung 313210001 Informatikdienstl. Dritte (Ber.+Hon.) - Fachappl. 313320001 Inf.-Dienstleist. Dritte (Betrieb) - Fachappl. 313330001 Inf.-Dienstleist. Dritte (Wartung) - Fachappl. 313340001 Inf.-Dienstleist. Dritte (WEntw) - Fachappl. 315800001 Unterhalt Immat. Anlagen (VV) -Fachappl. 316105001 Mieten/Benützungskosten ICT-Fachappl. (Lizenzen) 520000001 Immaterielle Anlagen Software - Fachappl.
Der Kredit betrifft folgende Produktgruppen:
Organisationseinheit Generalsekretariat der Bau- und Verkehrsdirektion Produktgruppe Führungsunterstützung der BVD in CHF inkl. MwSt 2024 2025 2026 Einmalige Ausgaben (exkl. Reserve) 2 420 000 2 375 000 2 155 000 davon IR 1 300 000 1 300 000 1 145 000 Wiederkehrende Ausgaben 1 630 000 1 710 000 1 710 000 davon IR 0 0 0 Total 4 050 000 4 085 000 3 865 000 davon IR 1 300 000 1 300 000 1 145 000 Total exkl. Reserve 12 000 000
Total Kreditbetrag
in CHF inkl. MwSt 2024 2025 2026
Einmalige Ausgaben (exkl. Reserve) 2 420 000 2 375 000 2 155 000
davon Investitionsrechnung (IR): 1 300 000 1 300 000 1 145 000
Wiederkehrende Ausgaben 1 630 000 1 710 000 1 710 000
davon IR 0 0 0 Total pro Jahr 4 050 000 4 085 000 3 865 000 Kreditbetrag exkl. Reserve 12 000 000
davon IR 3 745 000
zuzüglich Reserve von 8 % auf den 550 000 einmaligen Ausgaben Kreditbetrag inkl. Reserve 12 550 000
Der Kreditbetrag von 12.55 Mio. Franken umfasst: ‒ wertvermehrende Investitionen (Weiterentwicklung, Projekte) von CHF 3 570 000 ‒ werterhaltende Investitionen (übrige Investitionen) von CHF 330 000
Der vorliegende Kredit löst einen ordentlichen Abschreibungsaufwand von 792 000 Franken in den Jahren 2024–2026 aus.
Die Nutzungsdauer (Abschreibungsdauer) beträgt durchschnittlich 5 Jahre.
6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ
Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG ist der Generalsekretär der BVD. Er kann die Zuständigkeit für die Ablösung im Rahmen der geltenden Ausgabenkompetenzen delegieren.
Die BVD ist zur aktiven Bewirtschaftung verpflichtet, was die Ermächtigung beinhaltet, bereits verpflichtete Mittel, die nicht verwendet wurden, erneut zu verpflichten. Das betrifft nur jene überschüssigen Mittel, die durch bereits abgeschlossene und definitiv abgerechnete Projekte oder Vorhaben frei werden.
Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Rahmenkredits gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b FHG.
7. Folgekosten
Die hier bewilligten neuen Ausgaben für Projekte und die Weiterentwicklung (einschliesslich Neuanschaffung) von Lösungen können zu Folgekosten insbesondere für Betrieb, Wartung und Lizenzen führen. Die Folgekosten können noch nicht im Einzelnen beziffert werden, weil sie sich in der Regel erst aus den Projekten ergeben, deren Durchführung mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt wird. Die Folgekosten bewegen sich jedoch voraussichtlich in der Grössenordnung der Ausgaben für Betrieb, Wartung und Lizenzen der heute eingesetzten Lösungen.
8. Finanzreferendum
Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat