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2022.GSI.1445

Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22) / Teilrevision / 2024. Beschluss Regierungsrat

Rubrum

Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Änderung vom 15.11.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 860.22 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung vom 24.11.2021 (FKJV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)1), Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)2), Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG) 3) sowie Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 3, Artikel 116, Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)4), auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Abs. 1 (geändert) Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich c (neu) die frühe Förderung, Art. 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 Einer Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte bedarf, wer Aufzählung unverändert. Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt ein Betreuungsangebot, das b (geändert) einen Umfang pro Kind von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als sechs Stunden pro Woche hat. Art. 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Als Fachpersonal für die Kinderbetreuung (Fachpersonal) gelten Personen mit einer Ausbildung in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. 1) SR 210 2) SR 211.222.338 3) BSG 109.1 4) BSG 860.2

Als Assistenzpersonal für die Kinderbetreuung (Assistenzpersonal) gelten a (neu) volljährige Personen mit einer Aus- oder Weiterbildung, die ihnen hinreichende Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Betreuung oder Pflege vermittelt hat, b (neu) Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Absatz 1 im zweiten und dritten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen, c (neu) volljährige Personen ohne Aus- oder Weiterbildung nach Buchstabe a mit mindestens dreijähriger praktischer Berufserfahrung in einer Kindertagesstätte oder einer bewilligungspflichtigen, sozialpädagogischen Einrichtung wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen. Personen ohne Qualifikationen nach Absatz 1 und 2 gelten als übriges Personal.

Art. 13a (neu) Betreuungsverantwortung Für die Übernahme von Betreuungsverantwortung ist ausschliesslich das Fachpersonal qualifiziert. Assistenzpersonal und Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr werden nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt. Sie dürfen nach Massgabe der Leitung und bei entsprechendem Lern- und Erfahrungsstand für einen sachbezogenen, begrenzten Zeitraum alleine Kinder betreuen, sofern sich Fachpersonal in Rufweite befindet. Das übrige Personal, ausgenommen die Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, kann nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt werden, sofern die Kinderbetreuung stets gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal erfolgt.

Art. 15 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Aufgehoben.

Für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte muss mindestens das folgende Fach- und Assistenzpersonal in der unmittelbaren Kinderbetreuung eingesetzt sein (Betreuungsschlüssel): Total davon Fachpersonen bei belegten Plätzen wie folgt

1 1 1 bis 5

2 1 6 bis 12

3 2 13 bis 18

4 2 19 bis 24

5 3 25 bis 30

6 3 31 bis 36 In Kindertagesstätten mit mehr als 36 Plätzen muss in der Kinderbetreuung zusätzliches Fach- und Assistenzpersonal entsprechend dem Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a eingesetzt werden. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. Übriges Personal wird beim Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a nicht berücksichtigt.

Art. 16 Aufgehoben.

Art. 18 Abs. 3 (geändert) Das Fachpersonal, das Assistenzpersonal sowie Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr müssen Kenntnisse in der Kindernothilfe besitzen und diese mindestens alle zwei Jahre auffrischen.

Art. 19 Abs. 1 Kindertagesstätten b (geändert) melden dem AIS zu diesem Zweck von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig im Voraus oder spätestens bei Vertragsunterzeichnung und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, c (neu) stellen Arbeitsverträge, die vor abgeschlossener Leumundsprüfung unterzeichnet werden, unter den Vorbehalt, dass der Behördenauszug 2 zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren keine Hinweise auf Straftaten nach Buchstabe a enthält, d (neu) stellen sicher, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor abgeschlossener Leumundsprüfung nie alleine, sondern nur gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal in der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Art. 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen. Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere e (geändert) die Personalien, Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Leitungen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschliesslich Nachweise über den Besuch von Kindernothilfekursen sowie Selbstverpflichtungserklärungen, Art. 25 Abs. 1 (geändert) Zusätzlich zu den Meldepflichten nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 PAVO sind dem AIS unverzüglich zu melden Aufzählung unverändert.

Art. 26 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) In den Kindertagestätten werden regelmässig und in der Regel unangemeldete Kontrollen vor Ort durchgeführt. Das AIS oder die mit der Kontrolle beauftragte Stelle hat das Recht, jederzeit aktuelle Betreibungsregisterauszüge zu verlangen, die Buchhaltung einzusehen sowie Zwischenjahresabschlüsse anzufordern. Dem AIS oder der mit der Kontrolle beauftragten Stelle Aufzählung unverändert.

Titel nach Art. 27 (neu) 2.1a Betreuung in Tagesfamilien Titel nach Titel 2.1a (neu) 2.1a.1 Allgemeines Art. 27a (neu) Begriffe Personen, die entsprechend Artikel 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien. Nicht als Betreuung im Sinne von Absatz 1 gelten a die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben, b die Betreuung durch Personen, die in gerader Linie im ersten oder zweiten Grad oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad mit dem betreuten Kind verwandt sind, c die Unterbringung bei Pflegeeltern gemäss Artikel 8 KFSG. Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt die Betreuung eines Kindes, die a während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr stattfindet und b einen Umfang von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als sechs Stunden pro Woche hat. Art. 27b (neu) Übernachtung in Tagesfamilien Die regelmässige Betreuung gegen Entgelt von Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt auch während der Nacht kann in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 als Tagesfamilienbetreuung gelten, solange das Angebot nicht unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 8 KFSG fällt.

Art. 27c (neu) Zuständigkeiten Zuständige Behörde nach Artikel 12 PAVO ist das AIS.

Bei Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, obliegt die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach den Vorgaben des AIS der entsprechenden Tagesfamilienorganisation.

Art. 27d (neu) Meldepflicht Das Angebot der Kinderbetreuung in Tagesfamilien ist meldepflichtig nach Artikel 12 PAVO. Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, melden dem AIS zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus mindestens unter a Einreichung einer Kopie der gültigen Identitätskarte oder des gültigen Reisepasses, bei ausländischen Personen einer Kopie des Ausweises der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, b Angabe des Zeitpunkts, wann die Betreuung aufgenommen wird, c Angabe von Anzahl und Alter der betreuten Tageskinder einschliesslich des jeweiligen Betreuungsumfangs, d Angabe von Anzahl und Alter aller sich regelmässig im Haushalt aufhaltenden Personen (inkl. Familienmitgliedern), e Angabe von Name und Geburtsdatum aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen, f Angabe der eigenen AHV-Nummer sowie der AHV-Nummer aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen und in die Kinderbetreuung involvierten Personen, g Einreichung einer von ihnen und allen zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen unterzeichneten Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2, h Angabe von Informationen zu den Wohnverhältnissen (Adresse, Wohnfläche und Anzahl Zimmer). Für Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, erfolgt die Meldung an das AIS durch die entsprechende Tagesfamilienorganisation durch Übermittlung der Personalien.

Titel nach Art. 27d (neu) 2.1a.2 Voraussetzungen

Art. 27e (neu) Anforderungen Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen müssen durch ihre Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung und Wohnverhältnisse Gewähr für eine gute Betreuung von allen anwesenden Kindern bieten. Betreuungspersonen in Tagesfamilien üben die Kinderbetreuung in eigener Person aus. Sie müssen vor oder während des ersten Jahres ihrer Betreuungstätigkeit einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolvieren. Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, was vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist a durch Einsichtnahme des AIS in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, soweit nach Bundesrecht zulässig, andernfalls b durch Einverlangen eines Privatauszugs aus dem Strafregister. Art. 27f (neu) Betreuungsplätze in Tagesfamilien Die maximal zulässige Anzahl Betreuungsplätze, die von Betreuungspersonen in Tagesfamilien gleichzeitig besetzt werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b. Bei Beurteilung der nach Absatz 1 maximal belegbaren Betreuungsplätze sind alle anwesenden Kinder mitzuzählen, insbesondere auch eigene und unentgeltlich betreute Kinder unter zwölf Jahren sowie Kinder in Pflegeverhältnissen. Entsprechend ihrem unterschiedlichen Betreuungsbedarf belegen in Tagesfamilien a Kinder unter zwölf Monaten eineinhalb Betreuungsplätze, b Kinder über zwölf Monaten und unter zwölf Jahren einen Betreuungsplatz, c Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig des Alters eineinhalb Betreuungsplätze, d Pflegekinder unter zwölf Jahren eineinhalb Betreuungsplätze, e gegen Entgelt betreute Kinder im schulpflichtigen Alter ab zwölf Jahren bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kindern unter zwölf Jahren einen halben Betreuungsplatz. In Abweichung von Absatz 1 dürfen in Tagesfamilien während der Mittagstischbetreuung a sieben Betreuungsplätze belegt werden oder b zehn Betreuungsplätze belegt werden, sofern zusätzlich eine weitere zum Haushalt gehörende, volljährige Person anwesend ist. Titel nach Art. 27f (neu) 2.1a.3 Aufsicht Art. 27g (neu) Im Rahmen der operationellen Aufsichtsaufgaben werden in Tagesfamilien so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich Kontrollen vor Ort durchgeführt

und darüber Protokoll geführt. Falls erforderlich, erlässt das AIS eine Verfügung nach Artikel 12 Absatz 3 PAVO. Im Übrigen gelten die Artikel 26 und 27 sinngemäss.

Titel nach Art. 27g (neu) 2.1b Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen Titel nach Titel 2.1b (neu) 2.1b.1 Allgemeines Art. 27h (neu) Bewilligungspflicht Einer Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation bedarf, wer die regelmässige Betreuung von Kindern durch die bei ihnen angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien vermittelt.

Art. 27i (neu) Zuständige Behörde Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Tagesfamilienorganisationen nach Artikel 27h. Es ist in diesem Bereich zuständig für a die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Tagesfamilienorganisationen, b die Anordnung von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung. Titel nach Art. 27i (neu) 2.1b.2 Bewilligungsvoraussetzungen Art. 27k (neu) Grundsätze Die Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation setzt voraus, dass a die organisatorischen Grundsätze und Betriebsprozesse so beschrieben sind, dass die Tagesfamilienorganisation ihre Aufgaben umfassend und in erforderlicher Qualität erfüllen kann, b ein pädagogisches Konzept vorliegt, das die Förderung des Kindeswohls gewährleistet und festlegt, nach welchen anerkannten pädagogischen Grundsätzen die Kinderbetreuung ausgerichtet wird, c die Tagesfamilienorganisation über ausreichend Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügt, d die Tagesfamilienorganisation über eine solide wirtschaftliche Grundlage verfügt, die einen längerfristigen Bestand des Betriebs sicherstellt. Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar: a die rechtliche Organisation, b die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, c die Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen, d die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, e sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung. Für die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen gelten in einer Tagesfamilienorganisation die folgenden Mindestanforderungen an das Personal: a Die Geschäftsleitung verfügt über Kompetenzen in Personal- und Betriebsführung.

b Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über eine Grundausbildung mit EFZ und haben zudem einen Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» absolviert. c Betreuungspersonen in Tagesfamilien haben einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolviert. d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesfamilienorganisation verfügen über einen Abschluss in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung wenn sie 1 Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, 2 zuständig sind für fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien. Art. 27l (neu) Schutz vor Grenzüberschreitungen Tagesfamilienorganisationen dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint. Zu diesem Zweck a melden sie dem AIS von allen in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien vor deren erstmaligen Betreuungstätigkeit und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, b melden sie dem AIS von der geschäftsführenden sowie den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen vor deren Anstellung und danach mindestens alle fünf Jahre die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, c holen sie von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen vor der erstmaligen Betreuungstätigkeit in dieser Tagesfamilie und danach jährlich einen Privatauszug aus dem Strafregister ein.

Jede Tagesfamilienorganisation verfügt über eine Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2, die von allen Betreuungspersonen in Tagesfamilien, von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen sowie von der geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen datiert unterschrieben wird.

Titel nach Art. 27l (neu) 2.1b.3 Bewilligungsverfahren Art. 27m (neu) Gesuch Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation ist dem AIS über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen. Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere a Angaben und Unterlagen zur gesuchstellenden Person, 1 bei juristischen Personen: Rechtsform, Statuten, aktuelle Auszüge aus Handelsregister und Betreibungsregister, Organe, 2 bei natürlichen Personen: Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister und Kopie einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Reisepasses bzw. bei ausländischen Personen Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, b eine Dokumentation zur Betriebsorganisation, c ein pädagogisches Konzept, d ein Konzept zur Sicherstellung der Betreuungsqualität, e die Eröffnungsbilanz, das Budget für das erste Betriebsjahr und ein Finanzplan über die ersten drei Betriebsjahre, f die Personalien sowie die Anstellungsverträge und die Qualifikationsnachweise der geschäftsführenden und der mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der TFO, g von den geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der TFO unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärungen nach Artikel 19 Absatz 2.

Art. 27n (neu) Bewilligungserteilung Das AIS prüft, ob die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation erfüllt sind. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.

Titel nach Art. 27n (neu) 2.1b.4 Betriebsführung Art. 27o (neu) Aufgaben der Tagesfamilienorganisation Der Betrieb einer Tagesfamilienorganisation beinhaltet insbesondere die Erfüllung der nachfolgenden Aufgaben: a Abschliessen von Arbeitsverträgen mit Betreuungspersonen in Tagesfamilien, welche die Anforderungen nach Artikel 27e erfüllen, b Vermitteln einer regelmässigen Betreuung von Kindern durch bei ihr angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien, c Abschliessen der Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten, d Rechnungsstellung über die Betreuungskosten bei den Erziehungsberechtigten, e fachliche Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien, f Sicherstellen der Betreuungsqualität, g Sicherstellen eines Weiterbildungsangebots für Vermittlerinnen und Vermittler, Betreuungspersonen in Tagesfamilien und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufsichts- und Beratungsaufgaben sowie Gewährleistung, dass dieses regelmässig genutzt wird, h Gewährleisten, dass für Betreuung nach Artikel 27a Absatz 2 durch bei der Tagesfamilienorganisation angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien keine Betreuungsgutscheine entgegengenommen werden, i Durchführen und Dokumentieren der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2. Art. 27p (neu) Meldepflichten

Die Tagesfamilienorganisationen stellen den Vollzug der Meldepflicht nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO sicher, indem sie dem AIS unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags die Personalien und die Wohnadresse der Betreuungsperson in Tagesfamilien übermitteln. Sie sind verpflichtet, dem AIS a jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien zuzustellen, b Meldung zu machen bei festgestellten Mängeln oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, die sich nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis beheben lassen, c Meldung zu machen bei Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer Betreuungsperson in Tagesfamilien aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten. Wesentliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen, sind dem AIS rechtzeitig im Voraus zu melden.

Art. 27q (neu) Entschädigung Für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2 werden die Tagesfamilienorganisationen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tagesfamilie entschädigt. Bei unterjähriger Anstellung oder Kündigung einer Betreuungsperson in Tagesfamilien wird die Entschädigung nur geschuldet, wenn in diesem Jahr mindestens der standardisierte jährliche Aufsichtsbesuch einschliesslich Protokollierung stattgefunden hat. Die GSI passt die Pauschale gemäss Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.

Titel nach Art. 27q (neu) 2.1b.5 Aufsicht Art. 27r (neu) Das AIS a prüft regelmässig die für die Bewilligung der Tagesfamilienorganisation massgeblichen Dokumente, die Dokumentation der Aufsichtstätigkeit nach Artikel 27c Absatz 2 sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen, b bildet sich falls erforderlich auf weitere geeignete Weise, insbesondere durch Kontrolle vor Ort, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit der Tagesfamilienorganisation. Es kann im Rahmen seiner Aufsicht über die Tagesfamilienorganisation auch stichprobenweise Besuche nach Artikel 27g bei deren Tagesfamilien durchführen. Im Übrigen gelten die Artikel 26 und 27 sinngemäss.

Art. 30 Abs. 1a (neu) Werden nach Absatz 1 Buchstabe b Betreuungsgutscheine ausgerichtet, gilt in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 auch die Betreuung von Kindern ab zwölf Jahren als Betreuung in Tagesfamilien, ansonsten gelten die Artikel 27a ff.

Art. 32 Aufgehoben.

Art. 33 Aufgehoben.

Art. 34 Abs. 3 (aufgehoben) Aufgehoben.

Art. 35 Abs. 1a (neu) Das Gesuch um Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem und die Belege sind über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen.

Art. 53 Abs. 3 Das Einkommen der Gesuchstellenden umfasst b (geändert) das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbstständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft, Art. 60 Abs. 4 (neu) Erziehungsberechtigte dürfen ihr Gesuch auch auf Papier einreichen, diesfalls sind die Gemeinden verpflichtet, die Daten in der Webapplikation nach Absatz 3 zu erfassen.

Titel nach Art. 136 (neu) T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2023 Bestehende Tagesfamilienorganisationen Tagesfamilienorganisationen die ihre Tätigkeit nachweislich vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, a müssen bis spätestens am 31. Dezember 2025 über eine Bewilligung nach Artikel 108 Absatz 1 SLG verfügen, b haben das Bewilligungsgesuch bis spätestens am 30. Juni 2025 einzureichen. Tagesfamilienorganisationen mit Sitz in der Einwohnergemeinde Moutier, die ihre Tätigkeit nachweislich vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, bedürfen keiner Bewilligung nach Artikel 108 Absatz 1 SLG und sind nicht verpflichtet ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Bei Bewilligungsgesuchen im Anwendungsbereich von Absatz 1 haben die Gesuchstellenden in Abweichung von Artikel 27m Absatz 2 a ihre letzte Jahresrechnung und das aktuelle Jahresbudget anstelle von Eröffnungsbilanz, Budget und Finanzplan einzureichen, b das aktuelle Verzeichnis der angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien (Namen und Adressen) und der Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien einzureichen. Werden während der Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a vor Bewilligungserteilung oder nach Absatz 2 Missstände festgestellt, gilt Artikel 27 sinn - gemäss.

Webapplikation für das Bewilligungsverfahren TFO Sofern die Webapplikation nach Artikel 27m zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht zur Verfügung steht, sind die Gesuche nach den Vorgaben des AIS einzureichen.

Bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer TFO, die bis zum 31. Dezember 2023 angestellt und für Aufsichtsaufgaben oder fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien zuständig waren, jedoch nicht über eine Ausbildung nach Artikel 27k Absatz 3 Buchstabe d verfügen, dürfen in der gleichen TFO weiterhin mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie den Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» bereits absolviert oder bis zum 31. Dezember 2025 absolviert haben.

Anwendbarkeit von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b Die Änderung von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.

II.

1. Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:

Anhänge Anhang 03A: Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (geändert)

2. Der Erlass 213.318 Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen vom 19.09.2012 (ZAV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Die kommunalen Dienste erfüllen auf Anordnung der KESB namentlich die folgenden Aufgaben: m Aufgehoben.

Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 (geändert) Der Kanton entschädigt die Aufwendungen der Gemeinden durch Fallpauschalen. Es werden folgende Pauschalen ausgerichtet: f Aufgehoben. g Aufgehoben. Liegen besondere Verhältnisse vor, können pro Person und Jahr ausnahmsweise zwei Pauschalen gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder b ausgerichtet werden. Die KESB teilt dem kommunalen Dienst bei Auftragserteilung mit, ob der Auftrag durch eine zweite Pauschale abgegolten wird.

3. Der Erlass 432.211.2 Tagesschulverordnung vom 28.05.2008 (TSV) (Stand 01.08.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1 Das für die Berechnung der Gebühr massgebende Jahreseinkommen der Eltern, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, umfasst b (geändert) das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbstständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft, Titel nach Art. T2-1 (neu) T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.11.2023 Die Änderung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Bern, 15. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer

1 154.21-A3A

Anhang 3A: Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Stand 01.01.2022)

Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemeinen Teils anzuwenden. Taxpunkte 1. Gesundheitsamt 1.1 Berufsausübungsbewilligungen

1.1.1 Berufsausübungsbewilligungen 300 bis 1000 Bewilligungen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Inhaberinnen und

1.1.2 50 bis 200 Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung Anerkennung ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen nach den Best-

1.1.3 immungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt gebührenfrei (Binnenmarktgesetz, BGBM)1 1.2. Betriebsbewilligungen

1.2.1 Betriebsbewilligungen für Pflegeheime 200 bis 2000

1.2.2 Betriebsbewilligungen für Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen 300 bis 3000 Betriebsbewilligungen für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spi- 1.2.3 300 bis 600 tex-Organisationen)

1.2.4 Betriebsbewilligungen von Apotheken und Drogerien 300 bis 700

1.3. Weitere Bewilligungen und Zulassungen

1.3.1 Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 200 bis 600 Bewilligungen für Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungs-

1.3.2 gebührenfrei mitteln zur Behandlung Betäubungsmittelabhängiger

1.3.3 Bewilligungen im Heilmittelbereich 300 bis 700

1.3.4 Bewilligungen im Betäubungsmittelbereich 300 bis 600

1.4. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und Inspektionen

1.4.1 Aufsichtsrechtliche Massnahmen betreffend bewilligungsfreie Tätigkeiten 200 bis 12’000

1.4.2 Ordentliche Inspektionen von öffentlichen Apotheken 300 bis 700

1.4.3 Ordentliche Inspektionen von Spitalapotheken und Blutlager nach Zeitaufwand

1.4.4 Ordentliche Inspektionen von Privatapotheken 300 bis 500

1.4.5 Ordentliche Inspektionen von Drogerien 200 bis 500

1.4.6 Ausserordentliche Inspektionen nach Zeitaufwand 1.5. Diverses

1.5.1 Befreiung vom Berufsgeheimnis gebührenfrei 1.5.2 Ausstellung von Leichenpässen 30

1.5.3 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, pro Stück (ehemals KAPA) 5

SR 943.02

2 154.21-A3A

Taxpunkte

1.5.4 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, pro Versand (ehemals KAPA) 20 Überprüfung der gemeldeten Arzneimittel nach eigener Formel, pro Arzneimit-

1.5.5 20 tel Analyse beanstandeter Untersuchungsmuster (Art. 65 Abs. 4 der Verordnung

1.5.6 vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen 200 [Gesundheitsverordnung, GesV]1)

1.5.7 Mitberichte und Gutachten des Sanitätskollegiums oder der Fachkommissionen 100 bis 10’000 Genehmigungen, Kontrollmassnahmen und weitere Anordnungen der Ethik- 1.5.8 200 bis 10’000 kommission

2. Amt für Integration und Soziales Auskünfte im Bereich der Sozialgesetzgebung gegenüber Sozialbehörden, öf-

2.1 gebührenfrei fentlichen und privaten Einrichtungen des Sozialwesens sowie Privatpersonen Verfahren über die Gewährung von längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie

2.2 Genugtuung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. gebührenfrei März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)2

2.3 Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen im Lastenausgleich gebührenfrei

2.4 Zulassung von Besoldungskosten im Lastenausgleich gebührenfrei

2.5 Betriebsbewilligungen für Heime 200 bis 2000 Bewilligungen für die Betreuung und Pflege von Personen in privaten Haushal- 2.6 100 bis 300 ten im Suchtbereich

2.7 Bewilligungen für Kindertagesstätten 300 bis 700 Bewilligung und Aufsicht im Bereich Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisa- 2.8 200 bis 600 tionen

3. Gemeinsame Bestimmungen es gilt der für die Bewilligungserteilung festge-

3.1 Erneuerung und Änderung von Bewilligungen setzte Gebührenrahmen

3.2 Widerruf und Entzug von Bewilligungen nach Zeitaufwand Ermächtigung für die Bereitstellung eines Leistungsangebots der institutionel-

3.3 len Sozialhilfe (Art. 60 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche So- gebührenfrei zialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG]3) Durch die besondere Gesetzgebung vorgeschriebene Betriebsinspektionen (diese sind von der inspizierten Person oder dem Betrieb zu tragen und bemes- nach Zeit- und Arbeits-

3.4 sen sich grundsätzlich nach Zeit- und Arbeitsaufwand, können aber für die ein- aufwand zelnen Bereiche pauschaliert werden)

4. Generalsekretariat Rechtskraftbescheinigungen gegenüber Privaten, die in Erfüllung ihnen über-

4.1 gebührenfrei tragener kantonaler Aufgaben verfügt haben

BSG 811.111 SR 312.5 BSG 860.1

1 154.21-A3A

Anhang 3A: Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Stand 01.01.20243)

Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemeinen Teils anzuwenden. Taxpunkte 1. Gesundheitsamt 1.1 Berufsausübungsbewilligungen

1.1.1 Berufsausübungsbewilligungen 300 bis 1000 Bewilligungen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Inhaberinnen und

1.1.2 50 bis 200 Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung Anerkennung ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen nach den Best-

1.1.3 immungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt gebührenfrei (Binnenmarktgesetz, BGBM)1 1.2. Betriebsbewilligungen

1.2.1 Betriebsbewilligungen für Pflegeheime 200 bis 2000

1.2.2 Betriebsbewilligungen für Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen 300 bis 3000 Betriebsbewilligungen für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spi- 1.2.3 300 bis 600 tex-Organisationen)

1.2.4 Betriebsbewilligungen von Apotheken und Drogerien 300 bis 700

1.3. Weitere Bewilligungen und Zulassungen

1.3.1 Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 200 bis 600 Bewilligungen für Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungs-

1.3.2 gebührenfrei mitteln zur Behandlung Betäubungsmittelabhängiger

1.3.3 Bewilligungen im Heilmittelbereich 300 bis 700

1.3.4 Bewilligungen im Betäubungsmittelbereich 300 bis 600

1.4. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und Inspektionen

1.4.1 Aufsichtsrechtliche Massnahmen betreffend bewilligungsfreie Tätigkeiten 200 bis 12’000

1.4.2 Ordentliche Inspektionen von öffentlichen Apotheken 300 bis 700

1.4.3 Ordentliche Inspektionen von Spitalapotheken und Blutlager nach Zeitaufwand

1.4.4 Ordentliche Inspektionen von Privatapotheken 300 bis 500

1.4.5 Ordentliche Inspektionen von Drogerien 200 bis 500

1.4.6 Ausserordentliche Inspektionen nach Zeitaufwand 1.5. Diverses

1.5.1 Befreiung vom Berufsgeheimnis gebührenfrei 1.5.2 Ausstellung von Leichenpässen 30

1.5.3 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, pro Stück (ehemals KAPA) 5

SR 943.02

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Taxpunkte

1.5.4 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, pro Versand (ehemals KAPA) 20 Überprüfung der gemeldeten Arzneimittel nach eigener Formel, pro Arzneimit-

1.5.5 20 tel Analyse beanstandeter Untersuchungsmuster (Art. 65 Abs. 4 der Verordnung

1.5.6 vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen 200 [Gesundheitsverordnung, GesV]1)

1.5.7 … Genehmigungen, Kontrollmassnahmen und weitere Anordnungen der Ethik- 1.5.8 200 bis 10’000 kommission

2. Amt für Integration und Soziales Auskünfte im Bereich der Sozialgesetzgebung gegenüber Sozialbehörden, öf-

2.1 gebührenfrei fentlichen und privaten Einrichtungen des Sozialwesens sowie Privatpersonen Verfahren über die Gewährung von längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie

2.2 Genugtuung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. gebührenfrei März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) 2

2.3 Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen im Lastenausgleich gebührenfrei

2.4 Zulassung von Besoldungskosten im Lastenausgleich gebührenfrei

2.5 Betriebsbewilligungen für Heime 200 bis 2000 Bewilligungen für die Betreuung und Pflege von Personen in privaten Haushal- 2.6 100 bis 300 ten im Suchtbereich

2.7 Bewilligungen für Kindertagesstätten 300 bis 700 Bewilligung und Aufsicht im Bereich Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisa- 2.8 200 bis 600 tionen

3. Gemeinsame Bestimmungen es gilt der für die Bewilligungserteilung festge-

3.1 Erneuerung und Änderung von Bewilligungen setzte Gebührenrahmen

3.2 Widerruf und Entzug von Bewilligungen nach Zeitaufwand Ermächtigung für die Bereitstellung eines sozialen Leistungsangebots nach Ar-

3.3 tikel 15 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozia- gebührenfrei len Leistungsangebote (SLG)3 Durch die besondere Gesetzgebung vorgeschriebene Betriebsinspektionen (diese sind von der inspizierten Person oder dem Betrieb zu tragen und bemes- nach Zeit- und Arbeits-

3.4 sen sich grundsätzlich nach Zeit- und Arbeitsaufwand, können aber für die ein- aufwand zelnen Bereiche pauschaliert werden)

4. Generalsekretariat Rechtskraftbescheinigungen gegenüber Privaten, die in Erfüllung ihnen über-

4.1 gebührenfrei tragener kantonaler Aufgaben verfügt haben

BSG 811.111 SR 312.5 BSG 860.2

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 2, Art. 3 e Art. 316 — letto nella versione del 1 settembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.