2022.RRGR.408
I 268-2022 Ritter (Burgdorf, GLP) Import aussereuropäischer Natursteine für kantonale Bauvorhaben. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 268-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.408
Eingereicht am: 06.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ritter (Burgdorf, GLP) (Sprecher/in) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Remund (Mittelhäusern, Grüne) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 349/2023 vom 29. März 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Import aussereuropäischer Natursteine für kantonale Bauvorhaben
Natursteine sind ein wichtiger Baustoff bei kantonalen Bauvorhaben, vorab im Tiefbau, manchmal aber auch im Hochbau. Der Einkauf von Natursteinen aus aussereuropäischen Ländern, zum Beispiel aus Ostasien, ist in verschiedener Hinsicht kaum vertretbar und widerspricht Grundsätzen der Nachhaltigkeit und Bemühungen zur Kreislaufwirtschaft.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie hoch ist der prozentuale Anteil an für kantonale Bauvorhaben verwendeten Natursteinen, verteilt auf die drei Herkunftsräume «Schweiz», «EU-/EFTA-Staaten» und «Rest der Welt»?
2. Trifft es zu, dass es aufgrund übergeordneter Rechtsnormen unzulässig ist, den Import aussereuropäischer Natursteine für kantonale Bauvorhaben zu verbieten? Wenn ja, welche Normen (kantonale, bundesrechtliche, ggf. staatsvertragliche) verunmöglichen ein solches Verbot?
3. Ist es zulässig, den CO2-Ausstoss des Transports von Natursteinen vom Abbauort bis zur Baustelle als Kriterium für die Beschaffung von Natursteinen für kantonale Bauvorhaben einzuführen? Wenn ja, wären dazu gesetzliche Bestimmungen nötig oder könnte dies auf Verordnungsstufe oder sogar nur als Weisung eingeführt werden?
4. Welche Sozialstandards bestehen für den Import von Natursteinen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA für kantonale Bauvorhaben? Wie wird die Einhaltung dieser Standards kontrolliert?
5. Betrachtet der Regierungsrat den Import von aussereuropäischen Natursteinen für kantonale Bauvorhaben aus baulicher Sicht (ohne Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Kriterien) als wichtig oder im Gegenteil als entbehrlich?
Antwort des Regierungsrates
1. Wie hoch ist der prozentuale Anteil von für kantonale Bauvorhaben verwendete Natursteinen, verteilt auf die drei Herkunftsräume «Schweiz», «EU- und EFTA-Staaten» und «Rest der Welt»?
Die Kantonsverwaltung erhebt keine Daten zur Herkunft der verwendeten Natursteine. Der Regierungsrat kann entsprechend keine Angaben dazu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die kantonale Verwaltung nicht direkt Natursteine beschafft, sondern Bauleistungen. Natursteine werden von den beauftragten Bauunternehmungen geliefert und eingebaut.
2. Trifft es zu, dass es aufgrund übergeordneter Rechtsnormen unzulässig ist, den Import aussereuropäischer Natursteine für kantonale Bauvorhaben zu verbieten? Wenn ja, welche Normen (kantonale, bundesrechtliche, ggf. staatsvertragliche) Normen verunmöglichen ein solches Verbot?
Ja. Die Regelungen der öffentlichen Beschaffung bezwecken die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter. Dies gilt ausserhalb der Schweiz für Anbieter aus den Mitgliedstaaten des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA SR 0.632.231.422, vgl. für die Staatenliste https://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/memobs_e.htm). Soweit eine Regelung, wonach für kantonale Bauvorhaben keine Natursteine von ausserhalb Europas importiert werden dürfen, auch auf Steine oder Unternehmen aus einem anderen GPA-Mitgliedstaat angewendet würde, würde sie Art. IV:1 GPA verletzen, wonach die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei nicht ungünstiger behandelt werden dürfen als inländische Leistungen und Anbieter.
3. Ist es zulässig, den CO 2-Ausstoss des Transports von Natursteinen vom Abbauort bis zur Baustelle als Kriterium für die Beschaffung von Natursteinen für kantonale Bauvorhaben einzuführen? Wenn ja, wären dazu gesetzliche Bestimmungen nötig, oder könnte dies auf Verordnungsstufe oder sogar nur als Weisung eingeführt werden?
Grundsätzlich ja. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen hält fest, dass öffentliche Mittel ökologisch und sozial nachhaltig eingesetzt werden sollen (Art. 2 Bst. a IVöB) und hält das Prinzip der nachhaltigen Beschaffung fest. Im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung sind Angebote dementsprechend nicht nur anhand des Preises und der Qualität zu prüfen, sondern es können auch Zuschlagskriterien im Bereich der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden (Art. 29 IVöB). Die Kantonsverwaltung ist schon heute verpflichtet, Nachhaltigkeitskriterien anzuwenden, soweit dies möglich ist (Art. 6a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV), BSG 731.22). Es ist somit bereits unter der bestehenden Regelung zulässig, den CO2-Ausstoss des Transports vom Abbauort bis zur Baustelle als zu berücksichtigendes Kriterium einzuführen. Regelungen auf Verordnungsstufe sind dazu nicht nötig, entsprechende Vorgaben könnten als Weisung eingeführt werden. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der CO 2-Ausstoss durch die Lieferung von aussereuropäischen Natursteinen bei kantonalen Bauvorhaben insgesamt kaum ins Gewicht fällt, da die eingesetzten Mengen gering sind. Andere Baustoffe wie Zement, Bitumen oder Stahl verursachen im Vergleich wesentlich grössere CO 2-Emissionen bei Produktion und Lieferung. Zudem gilt es zu beachten, dass der europäische Markt für Natursteine sehr klein ist und die Nachfrage nicht decken kann, weshalb auch ausserhalb von Europa Natursteine beschafft werden müssen. Ein Kriterium, welches den CO 2-Ausstoss des Transports vom Abbauort bis zur Baustelle berücksichtigt, könnte entsprechend nur mit geringem Gewicht versehen und eingesetzt werden.
4. Welche Sozialstandards bestehen für den Import von Natursteinen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA für kantonale Bauvorhaben? Wie wird die Einhaltung dieser Standards kontrolliert?
In Angeboten, die auf eine kantonale Ausschreibung des Tiefbauamts von Bauleistungen eingereicht werden, muss das Unternehmen die Herkunft der verwendeten Natursteine deklarieren. Stammen diese aus Steinbrüchen ausserhalb von EU/EFTA-Staaten, so ist zudem die sozialverträgliche Gewinnung nachzuweisen und die Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmung zu gewährleisten. Das Unternehmen muss mit nachfolgenden Zertifikaten nachweisen, dass die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in den betreffenden Steinbrüchen umgesetzt werden: – Xertifix – Fair Stone Standard – SA8000 (Standard for Social Accountability) – BSCI Code of Conduct (Business Social Compliance Initiative) – ETI Base Code (Ethical Trading Initiative)
Die vorzulegenden Zertifikate dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Als gleichwertige Nachweise gelten langfristig angelegte Massnahmen der Unternehmung zur Umsetzung der ILO-Kernarbeitsnormen, die regelmässig durch unabhängige Dritte überprüft werden. Einmalige Audits gelten nicht als gleichwertig.
Das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) zertifiziert kantonale Bauten mindestens im Minergie-ECO Standard. Dazu müssen die beauftragten Unternehmen die Vorgaben ecoBPK des Vereins ecobau anwenden. Im Hochbau werden indes vergleichsweise geringe Mengen an Naturstein verwendet.
5. Betrachtet der Regierungsrat den Import von aussereuropäischen Natursteinen für kantonale Bauvorhaben aus baulicher Hinsicht (ohne Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Kriterien) als wichtig oder im Gegenteil als entbehrlich?
Der Regierungsrat erachtet den Import von aussereuropäischen Natursteinen als unentbehrlich, da die Nachfrage auf dem europäischen Markt nicht gedeckt werden kann. Der Regierungsrat legt dabei grossen Wert auf die sozialverträgliche Produktion der Steine, weshalb bei Natursteinen mit Herkunft ausserhalb der EU/EFTA nur Natursteine mit Zertifikat oder vergleichbarem Nachweis zugelassen werden (vgl. Antwort zu Ziffer 4).
Verteiler ‒ Grosser Rat