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2022.RRGR.409

M 269-2022 Rashiti (Gerolfingen, SVP) Steuererleichterungen für neu gegründete Unternehmen im Kanton Bern in Form einer Flat Tax. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 269-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.409

Eingereicht am: 06.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rashiti (Gerolfingen, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 09.03.2023

RRB-Nr.: 566/2023 vom 17. Mai 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Steuererleichterungen für neu gegründete Unternehmen im Kanton Bern in Form einer Flat Tax

Der Regierungsrat wird beauftragt, den attraktivsten Steuersatz auf nationaler/internationaler Ebene in Form einer Flat Rate Tax (Einheitssteuersatz) für die im Kanton neu geschaffenen Unternehmen für eine Zeitspanne von zehn Jahren anzubieten, wie dies gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zulässig ist. Der Kanton Bern bietet einen national/international wettbewerbsfähigen Rahmen für das Unternehmertum und die Gründung von Start-ups, indem er Investitionen von Privatkapital fördert.

Begründung:

Derzeit wird über geeignete Massnahmen zur Abmilderung der weltweiten Rezession und zur Rettung von Arbeitsplätzen sowie über die Gefahr einer allgemeinen Inflation diskutiert . Es ist erstaunlich, dass es fast immer darum geht, was ein bereits aufgeblasener und verschuldeter Staat zusätzlich tun könnte. Aber die effizientesten Lösungen bestehen oft nicht darin zu handeln, sondern darin, geschehen zu lassen. Die Wirtschaft wird erwiesenermassen nicht durch einen Überfluss an staatlichem Aktivismus stimuliert, sondern durch politische Zurückhaltung und geeignete Entstaatlichungskuren.

Steuersenkungen sind ein wichtiges Instrument zur Freisetzung der produktiven Kräfte, denn sie ermöglichen es, weniger Mittel für den von Natur aus ineffizienten öffentlichen Sektor und mehr Mittel für kundenorientierte Investitionen und Innovationen bereitzustellen. Die Besteuerung von Unternehmen ist besonders schädlich, da sie direkt wohlstandsschaffende Aktivitäten

bestraft und somit falsche und fatale Anreize schafft.

Warum wird derzeit nicht intensiv über die Abschaffung oder Senkung dieser kontraproduktiven Steuer diskutiert? Dies hängt vor allem mit einem besonders hartnäckigen Klischee zusammen: Dass nämlich die Unternehmen die Last der Unternehmenssteuer zu tragen haben und dass der Rest der Steuerzahler dadurch entlastet werde. In Wirklichkeit zahlen die Firmen keinen einzigen Rappen Steuern. Die Unternehmen als solche sind nie die eigentlichen Verursacher irgendeiner Steuerlast, denn es handelt sich für sie nur um eine Reihe von Verträgen. Es sind immer die Personen, die hinter einem Unternehmen stehen und mit ihm handeln, die indirekt belastet werden. Und diese Personen werden bereits regelmässig besteuert.

Die eigentlichen Verursacher der Steuerlast von Unternehmen sind unter anderem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der erhobenen «Unternehmenssteuern» weniger Lohn erhalten, als sie ohne diese Steuern erhalten hätten. Es sind auch die Kundinnen und Kunden eines Unternehmens, die einen höheren Preis für die von ihnen gekauften Produkte bezahlen müssen, denn ohne den Ausgabenposten «Steuern» hätten die Produktionskosten und somit der konkurrenzfähige Kaufpreis des Produkts niedriger sein können. Auch die Subunternehmen gehören zu den eigentlichen Verursachern der «Unternehmenssteuern», weil das Unternehmen es sich aufgrund der Steuern nicht mehr leisten kann, so viel für die Subunternehmerinnen und Subunternehmen auszugeben. Die Leidtragenden sind vielleicht auch die Arbeitssuchenden, da das Unternehmen aufgrund der zusätzlichen Steuern weniger investieren und weniger Arbeitsplätze schaffen kann.

Es ist also falsch zu behaupten, dass Unternehmenssteuern andere Steuerzahler entlasten. Im Gegenteil, Unternehmenssteuern auferlegen den Individuen heimlich eine zusätzliche Steuerlast – und dies durch die Hintertür und oft ohne dass sie es merken.

Die Unternehmenssteuern führen also zu einer grösseren Intransparenz hinsichtlich der tatsächlichen Steuerlast einer Person. Diese Intransparenz und Kompliziertheit des Steuersystems dient in Wirklichkeit dazu, den Staatsapparat aufzublähen, da sie seine tatsächlichen Kosten verschleiern und den Widerstand der öffentlichen Meinung gegen sein schädliches Wachstum abschwächen.

Rentable Unternehmen erweisen der Gesellschaft und dem Staat einen grossen Dienst, auch wenn sie keine oder nur wenig Unternehmenssteuern bezahlen. Dank ihrer Tätigkeit schaffen sie lokale Arbeitsplätze und damit Einnahmequellen für viele Menschen, die ohne das Engagement der Unternehmen nicht existieren würden. Sie bieten der Bevölkerung auch zusätzliche Investitionsmöglichkeiten: Durch den Kauf von Anteilen an produktiven Unternehmen hat die Bevölkerung die Möglichkeit, ihr Vermögen zu vermehren und so am wachsenden Wohlstand teilzuhaben. Die Unternehmen, die ihre Produkte auf dem lokalen Markt verkaufen, bieten den Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls einen Mehrwert, da diese Waren/Dienstleistungen den Bedürfnissen der Lokalbevölkerung entsprechen – wäre dies nicht der Fall, würde man sie nicht freiwillig kaufen.

Aus all diesen Gründen sollte die Unternehmensbesteuerung ernsthaft überdacht werden, indem der rechtliche Rahmen gemäss Artikel 5 StHG ausgeschöpft wird.

Begründung der Dringlichkeit: Drohende weltweite Rezession.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist sich der Wichtigkeit guter Standortbedingungen für die bernischen Unternehmen bewusst und unterstützt deshalb im Grundsatz auch Massnahmen, die zu einer Verbesserung der Steuerbelastung im interkantonalen Vergleich führen. Steuerliche Entlastungen sind aber gleichzeitig auch bei den natürlichen Personen angezeigt, und der finanzpolitische Handlungsspielraum des Kantons ist beschränkt. Da der Kanton Bern im interkantonalen Vergleich die höchste Steuerbelastung für Unternehmen ausweist, sind in erster Linie Tarifsenkungen angezeigt, von denen alle Unternehmen profitieren. Daneben macht es Sinn, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben auch gezielte Entlastungen für neu gegründete Unternehmen vorzusehen. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gestattet den Kantonen auf dem Weg der Gesetzgebung Steuererleichterungen für Unternehmen vorzusehen, die neu gegründet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit können einer Neugründung gleichgestellt werden. Die Steuererleichterungen sind auf maximal zehn Jahre zu beschränken (Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG). Der bernische Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen für Steuererleichterungen in Artikel 18 des Steuergesetzes (StG; BSG 661.11) geregelt. Demnach kann der Regierungsrat nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, wenn a die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt, b die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder c dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird. Gesuche für Steuererleichterungen sind an das Amt für Wirtschaft (Standortförderung Kanton Bern) zu richten. Auf der Website der Steuerverwaltung werden die betrieblichen und projektbezogenen Voraussetzungen näher umschrieben. 1 Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, werden konkrete Steuererleichterungen und ihre Bedingungen im Einzelfall durch den Regierungsrat festgelegt.

Nach Auffassung des Regierungsrates verfügt der Kanton Bern mit den Steuererleichterungen über ein differenziertes Instrument, um volkswirtschaftlich sinnvolle Neugründungen und Umstrukturierungen wirkungsvoll zu fördern. Dabei ist zu beachten, dass bei der Ausgestaltung des Steuerrechts die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten sind (Art. 104 Abs. 1 der Kantonsverfassung, KV; BSG 101.1). Es braucht somit überwiegende volkswirtschaftliche Interessen im Einzelfall, um den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung einschränken zu dürfen. Diese sind nur gegeben, wenn die erwähnten betrieblichen und projektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend ist es nicht zulässig, allen neu gegründeten Unternehmen einen generellen Steuerrabatt – in der Form einer tiefen «Flat Rate» – zu gewähren. Eine derart undifferenzierte Ausgestaltung des Steuerrechts wäre verfassungswidrig und auch nicht StHG-konform. Entlastungen sollen weiterhin nur jenen Unternehmen gewährt werden, welche die erwähnten betrieblichen und projektbezogenen Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls würden auch Unternehmen entlastet, für deren Entwicklung eine Steuererleichterung gar nicht nötig ist. Der Kanton würde https://www.sv.fin.be.ch/de/start/themen/juristische-personen/steuererleichterung.html.

unnötigerweise auf Steuereinnahmen verzichten, und die steuerliche Bevorzugung gegenüber den anderen Unternehmen liesse sich nicht rechtfertigen. Es gibt zudem einen weiteren Aspekt, welcher gegen das Anliegen des Motionärs spricht. Für viele neu gegründete Unternehmen ist die Steuerbelastung kein wesentlicher Faktor. Da sie während der Aufbauphase noch keine oder kaum Gewinne erwirtschaften, bezahlen sie in den ersten Betriebsjahren auch keine oder nur wenig Steuern. Ein tiefer Steuersatz (in Form einer Flat Rate Tax) für neu geschaffene Unternehmen hätte deshalb kaum einen spürbaren Einfluss auf die Gründung von Unternehmen im Kanton Bern. Der Regierungsrat beantragt aus diesen Gründen Ablehnung der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Steuergesetz, Art. 18 — letto nella versione del 1 marzo 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’armonizzazione delle imposte dirette dei Cantoni e dei Comuni, Art. 5 e Art. 23 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024 e 1 gennaio 2025.