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2022.RRGR.419

M 279-2022 Amstutz (Sigriswil, SVP) Hunde im Wald während der Zeit der jungen Wildtiere an der Leine führen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 279-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.419

Eingereicht am: 07.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Amstutz (Sigriswil, SVP) (Sprecher/in) Gullotti (Tramelan, SP) von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Müller (Orvin, SVP) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Tanner (Ranflüh, EDU) Aebi (Hellsau, SVP) Messerli (Nidau, EVP) Zaugg-Graf (Uetendorf, GLP) de Meuron (Thun, Grüne) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 587/2023 vom 24. Mai 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Hunde im Wald während der Zeit der jungen Wildtiere an der Leine führen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Bernische Gesetzessammlung mit dem nachfolgenden Inhalt zu ergänzen:

Erwägungen

1. Vom 15. April bis 31. Juli sind Hunde im Abstand von 50 Metern von Wäldern und in den Wäldern an der Leine zu führen.

2. Vom 15. April bis 31. Juli sind Hunde auf Feldern, in denen möglicherweise Rehgeissen frisch geworfene Kitze setzen, an der Leine zu führen.

Begründung:

Jedes Jahr werden immer wieder frisch geborene Wildtiere, besonders Kitze und Jungvögel von Bodenbrütern, von streunenden Hunden stark verwundet, oft zu Tode gebissen. Nicht nur den Jungtieren, auch deren Eltern entsteht grosses Leid, grosser Schmerz. Tagelang suchen sie verzweifelt ihre Jungen.

In den an den Kanton Bern angrenzenden Kantonen Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg und Solothurn gilt gemäss kantonalem Gesetz vom 15. April bis 31. Juli (Kt. FR bis 15. Juli) Leinenpflicht. Oft kommen Besitzer und Besitzerinnen von Hunden aus diesen Gebieten in den Kanton Bern, um ihre Hunde auszuführen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verordnungskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat unterstützt aus wildbiologischer und wildtierschützerischer Sicht die Stossrichtung der Motion. Der negative Einfluss freilaufender Hunde auf die Fauna ist hinlänglich bekannt und erwiesen. Eine örtliche und zeitliche Beschränkung stellt die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicher.

In Bern ist die Leinenpflicht im Hundegesetz (Art. 7) geregelt, nach Art 7 Abs. 4 Hundegesetz bleiben jedoch Leinenpflichten gemäss der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung vorbehalten. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG) legt der Regierungsrat die Schutzmassnahmen durch Verordnung fest.

Dementsprechend finden sich bereits heute Bestimmungen zum Laufenlassen von Hunden in Art. 7 der Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV):

1 Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten. 2 Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann freilaufen gelassen werden, wenn a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.

Eine entsprechende Anpassung kann mit einer Revision der WTSchV umgesetzt werden. Der Regierungsrat empfiehlt den Zeitraum der Massnahme vom 1. April bis 31. Juli zu wählen, da dies der Brut- und Aufzuchtzeit gemäss Verordnung vom 26. Februar 2002 über den Wildtierschutz (WTSchV; BSG 922.63) entspricht (vgl. u. a. Art 6 und 8 WTSchV). Ausserdem müsste der Geltungsbereich von Ziffer 1 deutlich auf 200 m Abstand zum Wald auszuweiten sein. Eine solche Regelung würde den Schutz der Rehkitze, aber auch der meistens noch sensibleren Bodenbrüter und Feldhasen bereits deutlich erhöhen und wäre für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Vollzugsorgane einfacher nachvollziehbar.

Im Prinzip können Rehgeissen in sehr vielen Feldern ihre Jungen setzen. Entsprechend trifft dies auf einen grossen Teil der offenen Agrarfläche zu, insbesondere auf praktisch alle Gras- und Heuwiesen. Die Umsetzung von Ziffer 2 wäre damit ein faktischer Leinenzwang in

einem sehr grossen Gebiet. Hinzu kommt, dass viele Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer nicht wissen, wo Rehgeissen ihre Kitze setzen und sich im Vollzug schwierige Sachverhalts und allenfalls Rechtsfragen stellen.

Der Regierungsrat ist bereit das Anliegen als Postulat anzunehmen und Möglichkeiten für eine Umsetzung zu prüfen.

Verteiler ‒ Grosser Rat