2022.RRGR.435
M 295-2022 Sancar (Bern, Grüne) Vertrauen in unsere Psychiatrie und Justiz stärken. Antwort des Regierungsrates.
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 295-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.435
Eingereicht am: 08.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Sancar (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Patzen (Bern, Grüne) Ruch (Bern, Grüne) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023
RRB-Nr.: 522/2023 vom 10. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Vertrauen in unsere Psychiatrie und Justiz stärken
Der Regierungsrat wird beauftragt, den Bericht von Thomas Maier über die Zustände im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) für die Behandlung im Grossen Rat zu traktandieren und folgende Fragen zu behandeln:
Erwägungen
1. Was gedenkt der Regierungsrat gegen die im Bericht von Thomas Maier festgestellten Mängel im PZM zu unternehmen?
2. Was wird künftig gemacht, damit die Justizbehörden die rechtlich verankerten Rechte der zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesenen Menschen in zeitlicher Hinsicht einhalten?
3. Welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat, um die bislang mangelhafte Aufsicht über die psychiatrischen Institutionen bezüglich Zwangsmassnahmen gegenüber Patientinnen und Patienten auszubauen und unklare Aufsichtszuständigkeiten zu klären?
Begründung:
Die Entwicklungen in den letzten Jahren in den psychiatrischen Institutionen im Kanton Bern, insbesondere im PZM, haben die Öffentlichkeit aufgerüttelt. Die festgestellten Mängel und Defizite werden uns noch eine Weile beschäftigen. Das Vertrauen in unsere psychiatrischen Institutionen ist durch die bekannt gewordenen Erkenntnisse stark beschädigt. Der Untersuchungsbericht zu den Missständen im PZM zeigen, dass dort Zwangsmassnahmen zu oft und zu lange angewendet wurden.
Die im Bericht von Thomas Maier dargelegten Erkenntnisse bringen bedenkliche Umstände ans
Tageslicht. So scheint nicht wirklich geklärt zu sein, wer für die Aufsicht in diesem Bereich in
den psychiatrischen Kliniken überhaupt zuständig ist. Obschon das Gesetz für von Zwangs massnahmen Betroffene das Recht vorsieht, beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) Beschwerde zu erheben, verstreicht die vorgesehene Regelfrist von fünf Tagen bis zur Anhörung und zum Entscheid mitunter ergebnislos, weil unter anderem das Einholen von Gutachten mehr Zeit als fünf Tage erfordert. Das ist für die von Zwangsmassnahmen Betroffenen nicht zumutbar und muss durch organisatorische Massnahmen (u. a. mit externen Expertinnen und Experten im Pikettdienst) rasch verbessert werden.
Diese Erkenntnisse im Bericht Maier haben das Vertrauen in die Institutionen teilweise erschüttert. Die kritisierten Vorgänge müssen analysiert und diskutiert werden, und es müssen Korrekturen vorgenommen werden, damit das Vertrauen in unsere Institutionen wiederhergestellt werden kann.
Begründung der Dringlichkeit: Da der Bericht Maier über die Zustände im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) und bei den Justizbehörden akute Probleme verortet, muss dringlich gehandelt werden, damit das Vertrauen in die psychiatrischen Einrichtungen und Justizbehörden nicht nachhaltig geschädigt wird.
Antwort des Regierungsrates
Zu Frage 1
Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bzw. dem Gesundheitsamt eine Fachaufsicht über die Leistungserbringer gemäss der Spitalversorgungsgesetzgebung zukommt. Andererseits sind für den Betrieb der ausgelagerten psychiatrischen Institutionen grundsätzlich die strategischen und operativen Leitungen der jeweiligen Aktiengesellschaften verantwortlich. Der GSI bzw. dem Regierungsrat kommt insofern nur eine nachgelagerte Aufsicht gemäss Art. 95 Abs. 3 KV zu. Die im Rahmen der Fachaufsicht vom Gesundheitsamt veranlasste Untersuchung von Herrn PD Dr. Thomas Maier hat gezeigt, dass das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) ein leistungsfähiger und funktionierender Betrieb ist, der jährlich rund 3'500 Patientinnen und Patienten in hoher fachlicher Qualität behandelt. Bei der Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen gab es strukturelle und persönliche Führungsmängel. Dies zeigte sich auch in der Anstellung von Personen aus dem Umfeld der Kirschblütengemeinschaft sowie im Umgang mit dem Thema «Dissoziative Identitätsstörung» bzw. «Täterkontakt». Das Gesundheitsamt stellt fest, dass das PZM in Bezug auf die beiden letztgenannten Themen rasch und adäquat reagiert hat, indem es im Februar 2022 eine unabhängige Untersuchung zur Anstellung von Personen aus dem Umfeld der Kirschblütengemeinschaft veranlasst und im März 2022 ein Massnahmenpaket für die fachliche Qualität getroffen hat. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) hat das PZM zur Umsetzung der Empfehlungen von Herrn PD Dr. Thomas Maier gemäss seinem Bericht vom 14. Oktober 2022 angehalten. Der Bericht ist der Geschäftsprüfungskommission des bernischen Grossen Rates zugestellt worden. Er ist hingegen nicht geeignet, dem Plenum vorgelegt resp. traktandiert zu werden (u. a. Datenschutz der Patientinnen und Patienten). Die Empfehlungen von Herrn PD Dr. Thomas Maier dienen insbesondere der Optimierung der Prozesse in Zusammenhang mit der Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen. Das PZM hat das Gesundheitsamt wiederkehrend über den jeweiligen Stand der Umsetzung der Empfehlungen zu informieren.
Zu Frage 2
Es wird einleitend festgehalten, dass PD Dr. Thomas Maier in seinem Bericht prominent einen Einzelfall erwähnt, in welchem zwischen Beschwerdeeingang und der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) «volle 20 Arbeitstage» vergangen sein sollen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Diese Darstellung von PD Dr. Thomas Maier ist aktenwidrig und falsch. Auf Grund einer nicht korrekten Übermittlung seitens der Klinik ging die fragliche Beschwerde nicht sofort, sondern erst Tage später beim KESGer ein. Dieses hat in der Folge innerhalb von 8 Arbeitstagen an einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde beurteilt. Der ans KESGer gerichtete Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. Die Dauer der Beschwerdeverfahren am KESGer betrug bis und mit Oktober 2021 durchschnittlich rund 5 Arbeitstage ab Eingang der Beschwerde, was genau der gesetzlichen Frist von Art. 450e Abs. 5 ZGB entspricht. Am 13. Oktober 2021 hat das Bundesgericht ein Urteil gefällt, wonach auch bei fürsorgerischen Unterbringungen auf ärztliche Anordnung hin gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen, vom Gericht unabhängigen Person entschieden werden müsse (BGE 148 III 1). Diese sachverständige Person dürfe insbesondere kein fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein. Auf Grund dieses Urteils ist die Einhaltung der 5-Tagesfrist seither kaum mehr möglich. Die durchschnittliche Beschwerdedauer beträgt nun rund 8 Arbeitstage, wobei auch andere Gründe zu einer längeren Verfahrensdauer beitragen können. Das KESGer fährt seit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts zweigleisig: Einerseits wurde der höchstrichterliche Entscheid mit den Kliniken zusammen innerhalb kürzester Zeit umgesetzt. Aktuell werden die Gutachterinnen und Gutachter der Psychiatrieeinrichtungen jeweils aus einer anderen Klinik eingesetzt (Klinik für Alter- und Neuropsychiatrie, Klinik für Angst und Depression, Klinik für Psychose und Abhängigkeit). Die aktuelle Lösung beruht auf einer bundesgerichtlichen Praxis, die besagt, dass aus praktischen Gründen eine erste Begutachtung
durch Klinikärztinnen und -ärzte nicht zu beanstanden sei, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen wird. Die Klinikärztinnen und -ärzte dürfen aber nicht in die Behandlung der betroffenen Person involviert sein. Das KESGer ist sich der Problematik der «institutionsinternen» Gutachten bewusst, wobei diese zurzeit durch die ärztlichen Fachrichterinnen und Fachrichter im Spruchkörper des KESGer entschärft wird. Zudem läuft der Prozess zur Optimierung der Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom Oktober 2021 bereits unabhängig vom Bericht von PD Dr. Thomas Maier. Es wird insbesondere geprüft, einen Pool mit unabhängigen Sachverständigen zu bilden, welche die erforderlichen Gutachten in der notwendigen kurzen Zeit und der erforderlichen Qualität erstellen können. Im Kanton Bern fehlen jedoch im Moment - so die Einschätzung und die ersten Abklärungen - externe Sachverständige, die bereit und in der Lage sind, derart kurzfristig Gutachten zu erstellen, weshalb auch andere Optionen geprüft werden. Eine solche prüfenswerte Option könnte die Einrichtung einer kantonalen Gutachtensstelle mit einer kleinen Anzahl von fest angestellten Fachpsychiaterinnen und -psychiatern sein («Kantonspsychiater»), welche das notwendige Fachwissen und die zeitliche Verfügbarkeit aufweisen sowie zudem eine unabhängige und kohärente Praxis garantieren. Solange keine Alternativen institutionalisiert werden können, müssen nach wie vor Klinikärztinnen und -ärzte eingesetzt werden.
Zu Frage 3
Die Fachaufsicht über das PZM wird vom Gesundheitsamt der GSI wahrgenommen. Sie umfasst insbesondere die Sicherstellung der Behandlungsqualität nach den anerkannten Richtlinien der medizinischen Wissenschaften. Das Gesundheitsamt hat aufgrund der Medienberichte in Zusammenhang mit der Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen eine umfassende Untersuchung veranlasst und dazu Herrn PD Dr. Thomas Maier mit dem Erstellen eines Berichts beauftragt. Der Bericht zeigt auf, dass das PZM im Vergleich zu Kliniken mit ähnlicher Grösse und ähnlichem Leistungsangebot eine vergleichbare Anzahl freiheitsbeschränkender Massnahmen anordnet. Deren Dauer hat sich zwischen 2019 bis 2021 bereits verkürzt. Die Reduktion von freiheitsbeschränkenden Massnahmen ist ein wichtiges Ziel der fachlichen Entwicklung für alle Kliniken im Kanton Bern. Die Anzahl von freiheitsbeschränkenden Massnahmen und andere Messgrössen zur Behandlungsqualität werden durch den Nationalen Verein für Qualitätsentwicklungen in Spitälern und Kliniken jährlich erhoben und erlauben es, Entwicklungen aufzuzeigen und Vergleiche mit anderen Kliniken im Kanton Bern oder in der Schweiz zu machen. Das Obergericht ist dagegen in denjenigen Fällen tätig, in denen Einweisungs- oder Zurückhalteverfügungen im Rahmen von Verfahren um fürsorgerische Unterbringung (FU) von Betroffenen gerichtlich angefochten werden. Vor diesem Hintergrund teilt der Regierungsrat die Einschätzung der Motionäre nicht, dass die heutige Regelung der Aufsicht bei der Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen mangelhaft und unklar sei.
Verteiler ‒ Grosser Rat