2022.RRGR.440
M 300-2022 Amstutz (Sigriswil, SVP) Den Steuerabzug bei den Krankenkassenprämien erhöhen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 300-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.440
Eingereicht am: 08.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Amstutz (Sigriswil, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 568/2023 vom 17. Mai 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Den Steuerabzug bei den Krankenkassenprämien erhöhen
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 bis 4 des kantonalen Steuergesetzes ist für die nächstmögliche Steuergesetzüberarbeitung anzupassen:
Erwägungen
1. für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 7200 Franken,
2. für die übrigen steuerpflichtigen Personen 3600 Franken,
3. für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchsten 9200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchsten 4600 Franken,
4. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können mindestens 900 Franken abgezogen werden.
Bei den pauschalen Krankenkassenabzügen können einzig die effektiven Krankenkassen- Grundversicherungszahlungen in Abzug gebracht werden.
Begründung:
Die Krankenkassenprämien steigen kontinuierlich und sind neben den höheren Prämienkosten eine zunehmende Steuerbelastung, weil die Krankenkassenprämien nicht vollumfänglich bei den Steuern in Abzug gebracht werden können. Die Grundversicherung in der Schweiz ist obligatorisch und betrifft die Prämienerhöhung aller Einwohnerinnen und Einwohner. Zum Beispiel pensionierte Bürgerinnen und Bürger bezahlen höhere Prämien, können im Verhältnis weniger
Prämien von den Steuern in Abzug bringen und dies führt zu einer höheren Steuerbelastung. Die AHV-Einnahmen können nicht entsprechend gesteigert werden.
Es wäre gerechtfertigt, wenn die gesamten Grundversicherungskosten, ohne die Zusatzversicherungskosten, bei den Steuern in Abzug gebracht werden könnten. Das System von der Pauschale zu den effektiven Kosten zu wechseln, hat Nachteile, da dies mehr Aufwand ergeben würde und ein Wettbewerb bei den Franchisen möglich wäre. Daher ist es korrekt, an den Pauschalen festzuhalten und sie auf rund 300 Franken pro Monat zu erhöhen. Zu überdenken ist, ob die Pauschalen von den effektiv bezahlten Grundversicherungskosten in Abzug gebracht werden können sollen.
Bisher durfte im Kanton Bern für die Krankenkassenprämien ein Pauschalabzug von total 2400 Franken in Abzug gebracht werden. Künftig soll für die Krankenkassenprämien ein Pauschalabzug von total 3600 Franken pro Kalenderjahr in Abzug gebracht werden können. Dies ist in der nächsten geplanten Steuergesetzrevision zu berücksichtigen. Gemäss BAG wird im Jahr 2023 die mittlere Krankenkassenprämie monatlich 334.70 Franken betragen. Im Kanton Bern liegen gemäss Medienberichten die Krankenkassen-Grundversicherungskosten im Jahr 2023 zwischen 345.10 und 574.80 Franken. Es kann in beiden Richtungen Ausnahmen geben. Bei der letzten Steuergesetzrevision im September 2022 wurde die Kurzfristigkeit des Antrags und nicht das Anliegen an sich kritisiert. Somit soll dies bei der nächstmöglichen Steuergesetzrevision berücksichtigt werden.
Antwort des Regierungsrates
Der Vorstoss verlangt, dass anlässlich der nächsten Revision des Steuergesetzes (StG; BSG 661.11) der Krankenkassenprämienabzug (Art. 38 Abs. 1 Bst. g StG) erhöht werden soll, wobei der Abzug auf die Höhe der effektiv geleisteten Krankenkassen-Grundversicherungszahlungen zu beschränken sei.
Das Anliegen entspricht inhaltlich der Motion 093-2019 «Selbstbezahlte Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen», welche im Hinblick auf die anstehende Steuergesetzrevision 2021 vom Büro des Grossen Rates zurückgewiesen wurde. Die vom Regierungsrat aufgenommene Idee einer Erhöhung der Versicherungsabzüge wurde dann jedoch zugunsten einer Senkung der kantonalen Steueranlage aufgegeben. Aus den in der Vernehmlassung eingereichten Stellungnahmen ging hervor, dass höhere Abzüge für Versicherungsprämien abgelehnt werden, weil wegen der Progression vor allem die höheren Einkommen profitieren würden (Ziffer 14.2 des Vortrags des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Steuergesetzrevision 2021).
Entsprechend dem Gesamtkonzept der Steuergesetzrevision 2021 und auch der Steuergesetzrevision 2024 sollen Entlastungen zukünftig primär via Senkung der kantonalen Steueranlage erfolgen. Der Grosse Rat hat unter anderem aus diesen Gründen eine Erhöhung der Abzüge für Krankenkassenprämien auch im Rahmen der Steuergesetzrevision 2024 abgelehnt (vgl. Seite 6ff. des Wortlautprotokolls vom 14. September 2022).
Erhöhungen der Krankenkassenprämienabzüge führen wegen der grossen Zahl betroffener Personen zu sehr hohen Mindereinnahmen. Aus der vorgeschlagenen Erhöhung der Krankenkassenprämienabzüge würden beim Kanton Mindereinnahmen von rund 83,9 Millionen Franken und bei den Gemeinden Mindereinnahmen von rund 44,2 Millionen Franken resultieren. Die folgende Darstellung zeigt die Zusammensetzung der Mindereinnahmen:
Übersicht Mindereinnahmen bei Erhöhung der Krankenkassenprämienabzüge:
Krankenkassenprämienabzug Aktuell Ab Gemäss Mindereinnahmen 20241 Antrag Kanton Gemeinden Mit BVG/3a: Verheiratete 4800 4900 7200 Ledige 2400 2450 3600 79,4 41,8 Ohne BVG/3a: Verheiratete 7000 7200 9200 Ledige 3500 3600 4600 Pro Kind 700 700 900 4,5 2,4 Total 83,9 44,2
Nach Auffassung des Regierungsrates sind Mindereinnahmen in dieser Grössenordnung finanzpolitisch nicht verkraftbar.
Aktuell wird auch auf Bundesebene eine Erhöhung der Krankenkassenprämienabzüge beraten (Geschäft Nr. 20.053; Erhöhung der Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien). Die Vorlage geht zurück auf die Motion Grin (Geschäft Nr. 17.3171). Nachdem der Bundesrat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vorbereitet hat, ist der Ständerat am 8. Dezember 2022 wegen den damit verbundenen Mindereinnahmen auf die Vorlage nicht eingetreten. In einem Mitbericht an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) beantragt auch die Finanzkommission des Nationalrates Nichteintreten auf die Vorlage.
Der Regierungsrat spricht sich aus den aufgeführten Gründen gegen die konkret vorgeschlagene Erhöhung der Krankenkassenprämienabzüge aus. Im Rahmen einer nächsten Steuergesetzrevision kann jedoch geprüft werden, ob allenfalls eine deutlich geringere Erhöhung der Krankenkassenprämienabzüge angezeigt ist. Dabei wird auch die Frage zu prüfen sein, ob der Abzug auf die Prämien der obligatorischen Grundversicherung beschränkt werden soll, wie dies übrigens auch bei der erwähnten DBG-Revision vorgesehen war. Anlässlich der Vernehmlassung zu dieser Vorlage hatte sich der Regierungsrat aus Gleichbehandlungsgründen gegen eine solche Einschränkung ausgesprochen (vgl. RRB 1022/2021 vom 1. September 2021).
Der Regierungsrat beantragt nach dem Gesagten Annahme als Postulat.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Durch den Ausgleich der Kalten Progression.