2022.STA.1144
Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision Kantonsverfassung und Grossratsgesetzgebung «Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat». Stellungnahme des Regierungsrates
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 4/2023 11. Januar 2023 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision Kantonsverfassung und Grossratsgesetzgebung «Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat». Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Grossratspräsident Sehr geehrte Mitglieder des Büros des Grossen Rates
Mit Schreiben vom 14. November 2022 informiert das Büro des Grossen Rates den Regierungsrat über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision der Kantonsverfassung und der Grossratsgesetzgebung «Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat». Der Regierungsrat bedankt sich für die Stellungnahmen zu seinen Bemerkungen aus der vorgängig durchgeführten Konsultation.
Der Regierungsrat bedauert, dass das Büro des Grossen Rates nicht wie von der Regierung vorgeschlagen noch vor der Eröffnung des Vernehnnlassungsverfahrens einen mündlichen Austausch zwischen Exekutive und Legislative durchgeführt hat. Ein solches Vorgehen hätte eine Erörterung der Erkenntnisse aus der Evaluation des Krisenmanagements im Dialog zwischen den Staatsgewalten ermöglicht, was der staatsrechtlichen und -politischen Bedeutung der Vorlage angemessen gewesen wäre.
Das Plenum des Grossen Rates wird sich erstmals in der Frühlingssession 2023 und gestützt auf die Ergebnisse der externen Evaluation des Krisenmanagements in der Covid-19- Pandemie zu möglichen Optimierungen von Instrumenten und Prozessen äussern können. Es ist für den Regierungsrat schwer verständlich, dass das Büro des Grossen Rates eine Vernehmlassung auslöste, ohne diese Beratungen und entsprechend zu erwartende Planungserklärungen abzuwarten. Erkenntnisse aus der Frühlingssession können in der nun laufenden Revision der Kantonsverfassung und der Grossratsgesetzgebung nach durchgeführter Vernehmlassung kaum mehr berücksichtigt werden.
Inhaltlich nimmt der Regierungsrat zur Vorlage des Büros des Grossen Rates gerne wie folgt Stellung:
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Erwägungen
1. Ausgangslage und Revisionsbedarf
Der Regierungsrat kann auf der einen Seite das Anliegen des Grossen Rates gut nachvollziehen, in Krisensituationen stärker mitzuwirken. Auf der anderen Seite trifft für ihn die dem Geschäft zugrundeliegende These nicht zu, wonach das bernische Parlament seine Aufgaben in der Krise «aus demokratischen Gründen» nicht im gewünschten Mass wahrnehmen kann. Anders als auf Bundesebene wird im Kanton Bern nicht nur das Parlament, sondern auch die Regierung vom Volk gewählt. Die Notwendigkeit, nebst der Exekutiv- auch die Legislativgewalt mit operativen Notrechtskompetenzen auszustatten, besteht daher von vorneherein nicht im selben Masse wie beim Bund. Der Regierungsrat ist zudem der Meinung, dass die Legislative aufgrund ihrer Organisations- und Handlungsform sowie ihres Charakters als Milizbehörde nicht in der Lage wäre, in ausserordentlichen Lagen und Krisensituationen ausreichend kurzfristig zu reagieren und schnelle Entscheidungen zu treffen. Es liegt in der Natur der verfassungsmässig verankerten Kompetenzordnung, dass gerade in Krisenzeiten die Staatsführung hauptsächlich beim Regierungsrat liegen muss. Diese Gegebenheiten sind nicht in Frage zu stellen, bilden sie doch die Säulen unseres gewaltenteiligen Rechtsstaats (Art. 66 Abs. 1 KV1).
Der Regierungsrat stellt nicht in Frage, dass gewisse Verbesserungen möglich und wünschenswert sind. Insbesondere aufgrund der gemachten Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie erkennt er in den folgenden Bereichen Handlungsbedarf und begrüsst es grundsätzlich, dass die Kompetenzen des Grossen Rates den Gegebenheiten einer Krise angepasst werden: Rechtsetzung bei Dringlichkeit (Ziff. 2) Information an die Kommissionen zu Verordnungsgebung und Ausgabenbeschlüssen (Ziff. 4) Verkürzung von Vorstossantwortfristen in bestimmten Fällen (Ziff. 6) Rasche Genehmigung von Notverordnungen (Ziff. 7)
Bei den nachfolgenden Änderungsvorschlägen hingegen erkennt der Regierungsrat keinen Mehrwert zum geltenden Recht oder befürchtet eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Kantons in Krisenzeiten: Notverordnungskonnpetenz des Grossen Rates (Ziff. 3) Vorgängige Konsultation zu regierungsrätlichen Notverordnungen (Ziff. 4) Kommissionskonsultation über Anfang und Ende einer ausserordentlichen Lage (Ziff. 5) Generelle nachträgliche Berichterstattung (Ziff. 8)
2. Rechtsetzung bel Dringlichkeit (Art. 61 Abs. 1 Bst. e und Art. 74a KV)
Der vorgeschlagene Artikel 74a KV sieht vor, dass der Grosse Rat ein Gesetz sofort, d.h. unmittelbar nach dessen Verabschiedung und schon vor Ablauf der Referendumsfrist in Kraft setzen kann. Der Regierungsrat steht der Einführung einer solchen dringlichen Gesetzgebung positiv gegenüber, weil damit die Handlungsfähigkeit des Kantons Bern in dringlichen Situationen gestärkt werden kann. Im Gegensatz zum Bund oder zu anderen Kantonen fehlt dem Kanton Bern bisher die Möglichkeit, Gesetze dringlich zu erlassen. Dies hat sich beispielsweise in der Coronavirus-Krise als Mangel erwiesen.
Der Regierungsrat begrüsst es zudem, dass der Dringlichkeitsbeschluss einem hohen Quorum unterstellt werden soll, um den Ausnahmecharakter dieses Instruments zu unterstreichen und einem vorschnellen und missbräuchlichen Einsatz entgegenzuwirken. Er bevorzugt daher die
Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1)
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Variante 2, bei der in jedem Fall die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder (d.h. immer 107 zustimmende Stimmen) notwendig wären.
Des Weiteren dankt der Regierungsrat, dass die Idee aufgenommen wurde, dringliche Gesetze dem obligatorischen Referendum unterstellt und innert sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten der Stimmbevölkerung unterbreitet werden sollen, um eine breite demokratische Abstützung zu ermöglichen (Art. 74a Abs. 3 [neu] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. e [neu] KV). Die Vernehmlassung wird zeigen, ob die Durchführung von Urnengängen auch zu unbestrittenen Themen aus demokratiepolitischen Überlegungen möglicherweise auf Ablehnung stösst. Der Regierungsrat stimmt dem Büro ausserdem zu, dass es nicht sinnvoll wäre, dringliche Gesetze generell zu befristen.
Der Regierungsrat bittet das Büro schliesslich zu klären, ob ein separater Grossratsbeschluss über die Dringlichkeit notwendig ist. Zu dieser Frage lässt sich der Vorlage keine klare Antwort entnehmen.
3. Notverordnungen des Grossen Rates (Art. 74b KV)
Gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 74b KV soll der Grosse Rat in ausserordentlichen Lagen wie der Regierungsrat (Art. 91 KV) Notverordnungen erlassen können. Das Büro des Grossen Rats möchte damit die Handlungsfähigkeit des Kantons in ausserordentlichen Lagen gewährleisten. Der Regierungsrat lehnt eine solche parallele Notverordnungskompetenz des Grossen Rates klar ab.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Handlungsfähigkeit des Regierungsrats während der ausserordentlichen Lage der Coronavirus-Krise nie in Frage stand. Die Handlungsfähigkeit eines oder auch mehrerer Mitglieder des Regierungsrats könnte zudem mit den im Organisationsgesetz vorgesehenen Vertretungsregeln aufgefangen werden. Und selbst wenn die gesamte Regierung ausfallen würde, was äusserst unwahrscheinlich ist, könnte eine Notverordnungskonnpetenz des Grossen Rates das Regierungshandeln nicht ersetzen. Dem Grossen Rat fehlt die dazu erforderliche, unmittelbare Handlungs- und Beschlussfähigkeit. Damit der Grosse Rat beratungs- und beschlussfähig ist, muss die Mehrheit seiner 160 Mitglieder — d.h. ein Quorum von 81 Personen — anwesend sein. Das Parlament ist im Gegensatz zum Regierungsrat kein ständiges Organ, bestehend aus hauptamtlichen Behördenmitgliedern, sondern ein Milizgremium, das im Normalfall viermal jährlich anlässlich seiner Sessionen zusammenkommt. Verordnungen sind vor diesem Hintergrund — auch zu Krisenzeiten — nicht ohne guten Grund das klassische Rechtsetzungsinstrument der Exekutiven und nicht der Legislativen.
Insoweit ist unklar, wie der vorgeschlagene Artikel 74b KV die Handlungsfähigkeit des Kantons in ausserordentlichen Lagen absichern soll. Im Vordergrund scheint denn auch vielmehr die Möglichkeit zu stehen, Notverordnungen des Regierungsrats abzuändern oder Notverordnungen nach den eigenen Vorstellungen des Grossen Rates zu gestalten. Der Grosse Rat soll die Möglichkeit erhalten, während einer laufenden Krise unmittelbar und ohne grosse zeitliche Verzögerung in das regierungsrätliche Handeln einzugreifen. Dies nicht nur, wenn der Regierungsrat nicht handlungsfähig ist, sondern gerade auch dann, wenn der Grosse Rat mit dessen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Dies würde unweigerlich zu einem Kompetenzkonflikt auf Stufe Verordnungsgebung führen, was der Handlungsfähigkeit des Kantons nicht zuträglich wäre. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Vermischung der ordentlichen Kompetenzaufteilung zu Unsicherheiten und Widersprüchen oder gar zu einer Blockierung des Kantons in Krisenzeiten führen würde. Im schlimmsten Fall wäre ein Machtkampf zwischen den Staatsgewalten zu befürchten, der nicht nur in Führungslosigkeit enden, sondern auch das Vertrauen der Bevölke-
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rung in den Staat erheblich schädigen könnte. Das Ziel der Vorlage würde sich dadurch ins Gegenteil verkehren. Da gerade in Krisen die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten erhöht ist, erscheint ein Szenario des sich gegenseitigen Blockierens keineswegs als unrealistisch. Einem solchen Zustand der sich konkurrierenden Gewalten ist eine klare Aufgabenteilung mit Führungsverantwortung bei der Regierung entsprechend der verfassungsmässigen Kompetenzordnung vorzuziehen.
Aus der Corona-Krise können auch zur Führungsverantwortung und zur Kommunikation mit der Bevölkerung Lehren für nächste Krisen gezogen werden. So wurden bereits unterschiedliche Entscheidungen der Staatsebenen Bund und Kantone (bzw. zwischen den Kantonen) in der Öffentlichkeit nicht verstanden. Insbesondere bei einer nationalen oder regionalen bzw. globalen Krise würde die Situation mit abweichenden Notverordnungen des Grossen Rates noch unübersichtlicher. Zwei Kantonsbehörden, die sich aufgrund eines Kompetenzkonflikts inhaltlich auseinanderdividieren, würden nicht bloss die Handlungsfähigkeit des Kantons Bern sondern insbesondere das in der Krise entscheidende Vertrauen der Bevölkerung in den Staat empfindlich schwächen.
Hinzu kommt, dass eine parlamentarische Notverordnungskompetenz keine nennenswerten Vorteile brächte, weil der Grosse Rat eine Notverordnung kaum schneller und wirkungsvoller erlassen könnte als ein dringliches Gesetz. So hat etwa die Bundesversammlung, die über eine Notverordnungskompetenz verfügt, während der ganzen Corona-Krise kein einziges Mal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies ganz im Gegensatz zum Instrument des dringlichen Gesetzes, das der Regierungsrat ausdrücklich befürwortet. Beim dringlichen Gesetzgebungsverfahren können genau diejenigen Schritte abgekürzt werden, die den Handlungsmöglichkeiten und der rechtsstaatlichen Stellung der Legislativen entsprechen. Dringliche Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden und müssen im Gegensatz zu Notverordnungen nicht zwingend befristet werden.
Des Weiteren ist der Regierungsrat davon überzeugt, dass die regierungsrätlichen Notverordnungen einer genügenden demokratischen Kontrolle unterstehen. Wie einleitend erwähnt, ist die Exekutive im Kanton Bern — anders als im Bund — durch das Volk gewählt, weshalb die Frage der genügenden politischen Legitimation von vornherein differenzierter zu beurteilen ist. Gemäss Artikel 91 KV sind Notverordnungen des Regierungsrates sofort durch den Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin, wenn sie bis dahin nicht ins ordentliche Recht überführt worden sind. Der Verfassungsgeber hat mit diesem «Genehmigungsmodell» bewusst eine strenge Kontrolle installiert, die den weitreichenden Befugnissen des Regierungsrats in einer ausserordentlichen Lage Rechnung trägt. Zudem ist die heutige Regelung sachgerechter als eine konkurrierende Notverordnungskompetenz des Parlaments, die weder der verfassungsmässigen Aufgabenteilung noch den tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten des Grossen Rats entspricht.
Der Prozess zur Genehmigung von Notverordnungen durch den Grossen Rat hat während der Corona-Krise zwar gewisse Fragen aufgeworfen. Diese Fragen wurden inzwischen aber weitgehend geklärt und sollen durch die Vorlage zusätzlich präzisiert werden, indem Notverordnungen des Regierungsrates sofort an einer zusätzlichen Session zu genehmigen sind (Art. 46a Abs. 1 [neu] GRG). Der Regierungsrat begrüsst diesen Vorschlag ausdrücklich (siehe Ziff. 7).
Zusammenfassend lehnt der Regierungsrat die vorgeschlagene Notverordnungskompetenz des Grossen Rats ab, weil sie (a) kein geeignetes Instrument darstellt, (b) die Handlungsfähigkeit des Kantons in ausserordentlichen Lagen gefährden statt stärken würde und (c) die Legitimation des staatlichen Handelns nicht erhöht, da die geltende Notverordnungskompetenz des Regierungsrates einer ausreichenden demokratischen Kontrolle unterliegt.
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4. Vorgängige Konsultationspflichten bei Verordnungen und Ausgabenbeschlüssen in Krisenzeiten (Art. 41a GRG, Art. 80 Abs. 3 KBZG; Art. 36 Abs. 2a GO)
Mit den neuen Bestimmungen sollen der Einbezug des Parlaments bei der Verordnungsgebung und bei Ausgabenbeschlüssen in Krisenzeiten ausgebaut werden, indem eine vorgängige Konsultationspflicht eingeführt wird («Bring- statt Holschuld»). Der Regierungsrat lehnt den vorliegenden Vorschlag insbesondere aufgrund der praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahre ab. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann in einer Krisensituation der Dialog über Verordnungen und Ausgabenbeschlüsse besser durch eine nachträgliche Informationspflicht des Regierungsrates gegenüber dem Grossen Rat erreicht werden.
Die Coronavirus-Pandemie hat eindrücklich gezeigt, dass in Krisenzeiten nur mit raschem Handeln die nötige Wirkung erzielt werden kann. Um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu bekämpfen, hat der Regierungsrat daher sowohl verschiedene Verordnungen erlassen als auch zahlreiche Ausgabenbeschlüsse getroffen. Die hohe Kadenz des regierungsrätlichen Krisenmanagements zeigte sich beispielsweise an der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V), die während der Coronavirus-Krise insgesamt 29 Mal geändert und in akuten Phasen innerhalb von wenigen Tagen mehrmals den aktuellen Herausforderungen angepasst wurde. Wie in der Kantonalen Härtefallverordnung und der EV Covid-19 Kultur setzte der Regierungsrat auch in der kantonalen Massnahmenverordnung oftmals Vorgaben des Bundesrates im kantonalen Recht um. Damit das kantonale Recht zeitgleich mit dem Bundesrecht in Kraft treten konnte (d.h. oft am nächsten Tag), verabschiedete der Regierungsrat dieses gestützt auf kurzfristig vorbereitete Versionen von Verordnungsentwürfen, welche die in der Konsultation des Bundes unterbreiteten Varianten abbildeten. Auch bei Massnahmen, die der Regierungsrat unabhängig von Bundesratsentscheiden getroffen hat, war die zeitliche Dringlichkeit zum Erlass der Verordnung oder von Ausgabenbeschlüssen aufgrund der epidemiologischen Entwicklung hoch.
Aufgrund dieser Erfahrungen erachtet der Regierungsrat eine vorgängige Konsultation des zuständigen Ratsorgans zu Krisenverordnungen und Ausgabenbeschlüssen als nicht praktikabel. Die zuständige Kommission müsste grundsätzlich in der Lage sein, innert weniger Stunden zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Im Vortrag wird vorgeschlagen, dass der Einbezug parallel zum Mitberichtsverfahren oder allfälligen verkürzten Meinungsaustauschverfahren unter den Direktionen erfolgen könnte, womit keine zusätzliche Zeit verloren ginge. Während die betroffenen Direktionen bei der Erarbeitung des Regierungsratsbeschlusses bereits involviert waren und entsprechend schnell Stellung nehmen können, würde das Ratsorgan bzw. die Ratsorgane hingegen zum ersten Mal damit befasst. Mit Blick auf die vergangenen Finanzbeschlüsse während der Coronavirus-Pandemie wäre es bspw. zwingend notwendig, dass die Finanzkommission innerhalb von höchstens 24 Stunden zu einem Ausgabenbeschluss Stellung beziehen könnte.
Der Regierungsrat ist daher überzeugt, dass das vorgeschlagene vorgängige Konsultationsrecht in Artikel 41a GRG und Artikel 80 KBZG in einer tatsächlichen Krisensituation nicht den beabsichtigten Dialog zwischen Regierungsrat und Parlament bewirken würde. Dies nicht aus Unwillen des Regierungsrates oder der Verwaltung, sondern weil für einen solchen Austausch schlicht keine Zeit bestünde. Weil eine Konsultationsfrist von wenigen Stunden in einer Krise den Regelfall darstellt, müsste das zuständige Ratsorgan des Grossen Rates in den meisten Fällen auf eine Stellungnahme verzichten. Würde dem Ratsorgan für eine vertiefte Konsultation hingegen mehr Zeit eingeräumt, würde wiederum das rasche und verantwortungsvolle Handeln der Exekutive entscheidend beeinträchtigt. Der Regierungsrat rät somit davon ab, ein neues Konsultationsinstrument einzuführen, welches in den bereits stark belasteten Verwaltungseinheiten zusätzlichen Aufwand auslösen und für die zuständigen Grossratsmitglieder letztlich nur einen pro-Forma-Einbezug bedeuten würde. Auf neue Bestimmungen, die blosse Bürokratie
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ohne Mehrwert auslösen, ist in der Gesetzgebung ganz allgemein und in Krisenzeiten im Besonderen zu verzichten.
Abgesehen von diesen Vorbehalten zur vorgeschlagenen Bestimmung hat der Regierungsrat aber Verständnis für das Anliegen des Grossen Rates, seine Informations- und Konsultationsrechte bei Regierungsratsbeschlüssen in Krisenzeiten zu überprüfen. Tatsächlich geht der im geltenden Recht vorgesehene Einbezug der Kommissionen (Art. 41 GRG) von längeren Fristen der Verordnungsgebung aus und orientiert sich am ordentlichen Sessionsrhythmus. Die geltende vorgängige Konsultation bei Verordnungen kann aus Sicht des Regierungsrates aber aufgrund der Dringlichkeit einer Krise nicht unbesehen auf den Prozess von regierungsrätlichen Krisenbeschlüssen übertragen werden. Als Alternative schlägt der Regierungsrat daher vor, das zuständige Ratsorgan nachträglich zum Regierungsratsbeschluss enger einzubeziehen und somit den beabsichtigten Dialog zwischen Grossem Rat und Regierungsrat zu den getroffenen Massnahmen zu ermöglichen. So hat sich der bestehende Artikel 80 Absatz 3 KBZG, der eine umgehende, aber nachträgliche Informationspflicht der Finanzkommission zu dringlichen Ausgabenbeschlüssen vorsieht, in den letzten Monaten als praxistauglich erwiesen. Entsprechend könnte eine umgehende Informationspflicht auch zu Verordnungen in Krisenzeiten eingeführt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Regierungsrat bei der laufenden Überprüfung der getroffenen Massnahmen die nachträglichen Stellungnahmen vonseiten des Grossen Rates sogar besser berücksichtigen kann als bei einer vorgängigen Konsultation. Nach Ansicht des Regierungsrates würde der Dialog deutlich verbessert, wenn sich der Prozess gezielt auf Krisenbeschlüsse beschränkte, die der Grossen Rat bzw. die Kommission in Frage stellt, anstatt eine generelle, mitschreitende Konsultation in Krisenzeiten einzuführen. Der Regierungsrat zeigt sich offen, diese Vorschläge mit dem Grossen Rat vertieft zu diskutieren und zu prüfen.
5. Vorgängige Konsultationspflichten bezüglich Auffassung von Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 24 Abs. 1 Bst. c3 und Art. 27 Abs. 4a GO)
In der Geschäftsordnung des Grossen Rates soll festgelegt werden, dass der Regierungsrat das Büro des Grossen Rates — bzw. in dringenden Fällen die Geschäftsleitung (Grossratspräsidium) — über Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 KV) konsultieren muss. Gemäss Vortrag soll mit der Konsultationspflicht erreicht werden, dass zur wichtigen Frage der ausserordentlichen Lage ein Dialog zwischen Regierungsrat und Grossem Rat formalisiert sowie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Transparenz hergestellt werde.
Nach Auffassung des Regierungsrats wirft die neu vorgeschlagene Pflicht grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen zur ausserordentlichen Lage auf. Wie im Vortrag erwähnt, wird im Kanton Bern eine ausserordentliche Lage gemäss Artikel 91 KV nicht förmlich ausgerufen, sondern sie tritt ein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse für notrechtliches Handeln gegeben sind (Betroffenheit eines relevanten Schutzgutes und Bestehen einer sachlichen Dringlichkeit) und der Regierungsrat aufgrund dessen konkrete Massnahmen anordnet. Das Gutachten von Felix Uhlmann und Martin Wilhelm bestätigte, dass einer (allfälligen) Erklärung des Beginns oder Endes einer ausserordentlichen Lage keine konstitutive, sondern nur eine deklarative Wirkung zukäme.2 Demgegenüber gehen die neuen GO-Bestimmungen im Ergebnis davon aus, dass der Beginn und das Ende einer ausserordentlichen Lage im Dialog zwischen Exekutive und Legislative definiert werden müssten, was verfassungsmässig so nicht vorgesehen ist. Anders als beispielsweise bei der Einsetzung des Kantonalen Führungsorgans (KFO) beschliesst der Regierungsrat gemäss der geltenden Verfassungskonzeption nicht formell über den Beginn und das Ende einer ausserordentlichen Lage.
2 Felix Uhlmann/Martin Wilhelm, Rechtsgutachten vom 19. August 2020 für die Finanzkommission des Grossen Rates betreffend Notverordnungen des Regierungsrates des Kantons Bern (Covid-19-Pandemie), S. 6 und 16f.
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Abgesehen von diesen rechtlichen Bedenken erkennt der Regierungsrat inhaltlich keinen Mehrwert darin, den Dialog über den Beginn und das Ende einer ausserordentlichen Lage zu formalisieren. Dass sich das Bestehen einer ausserordentlichen Lage durch die konkrete Anordnung von Notrechtsmassnahmen und -verordnungen manifestiert — anstelle einer abstrakten Diskussion über einen ungewissen Zeitraum, in welchem solche möglich wären —, hat sich auch während der Covid-19-Pandemie bewährt. Inwiefern mit den formalisierten Stellungnahmen des Büros gegenüber der Öffentlichkeit die Transparenz erhöht werden könnte, erschliesst sich dem Regierungsrat nicht. Unklar ist auch, welche Bedeutung einer im Widerspruch zur regierungsrätlichen Haltung stehenden Stellungnahme des Büros zukäme, wäre eine solche doch rechtlich nicht verbindlich, politisch aber «von Gewicht», wie im Vortrag ausgeführt wird. Es besteht die Gefahr, dass ein Vehikel geschaffen wird, das in der Öffentlichkeit eher für Verwirrung und Unsicherheit als für Transparenz sorgen würde. Entscheidend und letztendlich massgeblich ist die in Artikel 91 KV vorgesehene Genehmigung durch den Grossen Rat, die insoweit auch den Dialog zwischen Legislative und Exekutive über die ausserordentliche Lage beinhaltet.
Schliesslich wäre die Geschäftsordnung des Grossen Rates weder bezüglich Gegenstand noch hinsichtlich Normstufe der richtige Erlass, um zu einer «Formalisierung» der ausserordentlichen Lage überzugehen und damit von der bisherigen, wissenschaftlich bestätigten Auslegung der bernischen Verfassung abzuweichen. Auch sieht der vorgeschlagene Artikel 41a Absatz 1 GRG die Konsultation nur zu förmlichen Regierungsratsbeschlüssen vor, weshalb die beiden GO- Bestimmungen über den Gesetzeswortlaut hinausgehen und entgegen dem Vortrag kein Ausführungsrecht zur Organisation des Ratsbetriebs darstellen. Der Regierungsrat beantragt daher, auf die vorgesehenen GO-Artikel zu verzichten.
6. Verkürzung von Vorstossantwortfristen in bestimmten Fällen (Art. 68 Abs. 4 GRG)
Mit einem neuen Absatz 4 in Artikel 68 soll das Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates die Frist zur Beantwortung von Motionen des Büros und der Kommissionen verkürzen können.
Der Regierungsrat steht der Verkürzung von Beantwortungsfristen in Krisenzeiten grundsätzlich kritisch gegenüber, weil zu befürchten ist, dass damit die Verwaltungseinheiten, die hauptsächlich mit Krisenmanagement beschäftigt sind, zusätzlich belastet werden. Zudem können parlamentarische Vorstösse bereits im geltenden Recht für dringlich erklärt werden. Es ist davon auszugehen, dass mit der vorgesehenen Bestimmung im Vergleich zur Dringlichkeitserklärung faktisch keine tatsächliche Verkürzung erreicht werden kann.
Dennoch verschliesst sich der Regierungsrat dem Vorschlag nicht, bei Motionen des Büros und der Kommissionen die Beantwortungsfristen zu verkürzen. Wie der Vortrag ausführt, sollte vor der Verkürzung zwingend ein Dialog zwischen dem Büro und dem Regierungsrat stattfinden. Damit kann erreicht werden, dass sich der Grosse Rat auch in einer Krise mit ihren beschleunigten Prozessen rechtzeitig in den politischen Entscheidungsprozess einbringen und der Regierungsrat zu den Vorstössen mit angemessener Frist fundiert Stellung nehmen kann. Der Regierungsrat begrüsst zudem, dass die Beantwortungsfrist nur bei politisch breit abgestützten Vorstössen verkürzt werden kann, die in direktem Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage oder einer Krise stehen.
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7. Rasche Genehmigung von Notverordnungen des Regierungsrates (Art. 46a Abs. 1 GRG)
Der Regierungsrat begrüsst es, dass der Grosse Rat das Verfahren betreffend die Genehmigung von Notverordnungen klären will. Wie im Vortrag ausgeführt wird, stellt Artikel 46a GRG eine Konkretisierung von Artikel 91 KV bzgl. «sofortiger» Genehmigung dar und kann die Rechtssicherheit und die Legitimität der Notverordnungen erhöhen.
Noch nicht geglückt scheint dem Regierungsrat der Wortlaut der neuen Bestimmung. Um eine sofortige Genehmigung der Notverordnungen zu erwirken, dürfte in vielen Fällen eine «zusätzliche Session» gar nicht nötig sein, da eine ordentliche Session unmittelbar bevorsteht. Gemäss Vortrag wäre in diesen Fällen die ordentliche Session als «zusätzliche Session» zu «deklarieren». Der Regierungsrat kann den Sinn eines solchen «Umwegs», der im Wortlaut der Bestimmung nicht zum Ausdruck kommt, nicht erkennen. Er regt daher an, die Regelung wie folgt zu formulieren: Der Grosse Rat genehmigt Notverordnungen des Regierungsrates (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 KV) sofort an einer ordentlichen oder zusätzlichen Session (Art. 10 Abs. 1 und 2 GRG).
8. Generelle nachträgliche Berichterstattung an den Grossen Rat (Art. 41a Abs. 3 GRG)
Mit Artikel 41a Absatz 3 soll der Regierungsrat dem Grossen Rat — als Ausfluss der parlamentarischen Oberaufsicht — nachträglich über die Massnahmen in einer ausserordentlichen Lage und Krise Bericht erstatten. Die mit der Bestimmung verfolgten Ziele, aus Krisen zu lernen und gegenüber der Öffentlichkeit Rechenschaft über die ergriffenen Massnahmen abzulegen, sind auch dem Regierungsrat ein grosses Anliegen. Dennoch erachtet der Regierungsrat eine solche gesetzliche Verpflichtung als unnötig. Wie die Evaluation des Krisenmanagements während der Covid-19-Pandemie zeigt, hat der Regierungsrat dazu aus eigener Initiative eine Überprüfung eingeleitet, und er wird auch bei künftigen Krisen sein Handeln reflektieren und über die ausserordentliche Zeit Bericht erstatten. Sollte der Grosse Rat die Aufarbeitung des Regierungsrates als ungenügend erachten, kann er ihn mit den bestehenden parlamentarischen Instrumenten zur vertieften Berichterstattung beauftragen. Ein solches Vorgehen erscheint dem Regierungsrat gezielter als eine generelle gesetzliche Pflicht, weshalb er beantragt, auf eine gesetzliche Evaluationsklausel zu verzichten.
Der Regierungsrat dankt dem Büro des Grossen Rates für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
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