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2023.BVD.1098

Rahmenkredit 2025–2028 für den baulichen Unterhalt der kantonalen Liegenschaften und betriebsspezifische Anpassungen

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1244/2023 Datum RR-Sitzung: 15. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.1098 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Rahmenkredit 2025-2028 für den baulichen Unterhalt der kantonalen Liegenschaften und betriebsspezifische Anpassungen

Erwägungen

1. Gegenstand

Für den baulichen Unterhalt der kantonalen Liegenschaften und betriebsspezifische Anpassungen wird für die Jahre 2025 bis 2028 ein Rahmenkredit von insgesamt CHF 324 Mio. bewilligt.

Aus dem Rahmenkredit werden folgende einzugehende Verpflichtungen finanziert: ‒ ordentlicher Unterhalt bis maximal CHF 5 Mio. pro Einzelprojekt, ‒ kleinere betriebsspezifische Anpassungen bis maximal CHF 1 Mio. pro Einzelprojekt sowie ‒ betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte und durch Drittmittel finanzierte Forschungsprojekte der Hochschulen bis maximal CHF 2 Mio. pro Einzelprojekt und insgesamt maximal CHF 20 Mio. während der Laufdauer des Rahmenkredits.

Der Rahmenkredit unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11), Art. 63 ‒ Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411), Art. 49c ‒ Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91); 50c ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Zu bewilligender Rahmenkredit 2025–2028 CHF 324 Mio.

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG in Form eines Rahmenkredits gemäss Art. 34 FHG. Zahlungen werden gestützt auf die während der Laufdauer des Rahmenkredits zu sprechenden Ausführungsbeschlüsse geleistet und sind im Budget und in der Finanzplanung 2025– 2028 in folgenden Konti eingestellt:

4980 504100000 Umbau Liegenschaften (VV) 4980 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 4980 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 4980 314400000 Baulicher / betrieblicher Unterhalt Hochbauten / Gebäude (VV) 4980 343900000 Übriger Liegenschaftsaufwand (FV) 4980 311100000 Maschinen / Geräte / Fahrzeuge

5. Bedingungen

Mit den Mitteln dieses Rahmenkredits werden ausschliesslich Unterhaltsprojekte mit einem Kostenvolumen von maximal CHF 5 Mio. finanziert. Ausgaben für Unterhaltsmassnahmen, die im Einzelfall diesen Betrag überschreiten, alle kleineren betriebsspezifischen Anpassungen, die den Betrag von CHF 1 Mio. übersteigen sowie betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte und Drittmittelprojekte der Hochschulen, die im Einzelfall den Betrag von CHF 2 Mio. übersteigen, gehen nicht zulasten des vorliegenden Rahmenkredits. Sie werden als Einzelkredite dem ausgabenkompetenten Organ zur Bewilligung unterbreitet. Grosszyklische Erneuerungen von strategischer Bedeutung werden auch dann als Einzelprojekt ausserhalb des Rahmenkredits finanziert, wenn sie den Betrag von CHF 5 Mio. unterschreiten.

Für betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte und Drittmittelprojekte der Hochschulen werden über die Laufdauer des Rahmenkredits maximal CHF 20 Mio. eingesetzt werden. Die Hochschulen koordinieren Entscheide mit Auswirkungen auf die räumliche Infrastruktur vorgängig mit dem Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG).

Der Rahmenkredit und insbesondere die Umsetzung des Jahresunterhaltsprogramms sind durch das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) aktiv zu bewirtschaften. Dies beinhaltet die Ermächtigung, bereits verpflichtete Mittel, die nicht verwendet wurden, erneut zu verpflichten. Das betrifft nur jene überschüssigen Mittel, die durch bereits abgeschlossene und definitiv abgerechnete Projekte frei werden.

Dem Regierungsrat, der Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK) sowie der Finanzkommission wird jährlich eine Übersicht über die Verwendung der Mittel des Rahmenkredits zugestellt.

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Laufzeit zuständiges Organ

Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.

Zuständiges Organ gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG und Art. 28 Abs. 2 FHaV ist für Ausgaben bis CHF 500 000 das AGG, für Ausgaben bis CHF 2 Mio. die Bau- und Verkehrsdirektion und für Ausgaben bis CHF 5 Mio. der Regierungsrat. Das AGG kann die Zuständigkeit für die Ablösung im Rahmen seiner Kompetenz delegieren.

Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verlängerung der Laufzeit des Rahmenkredits.

7. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2023 e 1 settembre 2026.