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2023.DIJ.2895

Vernehmlassung des Bundes: "19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen". Stellungnahme des Kantons Bern.

Rubrum

Regierungsrat

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Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

per E-Mail an: laure.huguenin-dezot@bsv.admin.ch

RRB Nr.: 582/2023 24. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 hat uns die SGK-N zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür.

Die SGK-N beabsichtigt, Artikel 89a Absatz 8 ZGB durch eine neue Ziffer mit folgenden Zweckmöglichkeiten zu erweitern: Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention

Erwägungen

1. Antrag

Der Regierungsrat beantragt die Ablehnung der Gesetzesänderung.

2. Begründung

2.1 Zweckmöglichkeiten von patronalen Wohlfahrtsfonds

Patronale Wohlfahrtsfonds (nachfolgend: WFF) haben bereits aktuell eine grosse Auswahl an

Möglichkeiten, Leistungen, die der beruflichen Vorsorge nach Artikel 61 BVG dienen, zu erbringen. Diese sind summarisch im Merkblatt «Leistungen von Wohlfahrtsfonds» der Konferenz der

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kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden ersichtlich. Die Stiftungsaufsichtsbehörden stellen jedoch fest, dass die WEE ihre Möglichkeiten nicht ausschöpfen. Die beabsichtigten gesetzlichen Erweiterungen würden es den WFF jedoch ermöglichen, den Rahmen der beruflichen Vorsorge vollständig zu verlassen, indem sie Leistungen anbieten, die von den Arbeitgebenden oder von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen sonst direkt getragen werden müssten oder die bereits Zweck von klassischen Stiftungen sein können.

Die WEE üben heute eine «ergänzende» Vorsorgefunktion gegenüber den grundlegenden Vorsorgeeinrichtungen aus. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass sie diese Funktion innerhalb des Bereichs der beruflichen Vorsorge weiterhin ausüben sollen, indem sie den Begünstigten Leistungen anbieten, die unter den Begriff «Vorsorge» fallen oder aus Gründen der Unterstützung in «Notlagen». Eine Änderung des ZGB ist daher aus Sicht des Regierungsrates nicht nötig.

2.2 Steuerrechtliche Aspekte

Die heutige Einschränkung der zulässigen Leistungen eines WEE, insbesondere die Voraussetzung des Vorliegens einer Notlage, hängt mit der Steuerbefreiung der WEE zusammen. Die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen — und damit auch von WEE — ist daran gekoppelt, dass deren Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen (Art. 56 Bst. e DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 Bst. d StHG, Art. 83 Abs. 1 Bst. e Steuergesetz des Kantons Bern [StG]). Nebst den Leistungen der beruflichen Vorsorge zur Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod werden steuerrechtlich nur Unterstützungsleistungen in Notlagen (wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit) und zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zugelassen (Art. 4 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen des Kantons Bern [SBV]).

Eine Erweiterung des aktuellen Zwecks von WEE würde ins geltende Steuersystem eingreifen. Mittel der Wohlfahrtsfonds müssen endgültig im Vorsorgekreis verhaftet bleiben. Die geplante Zweckänderung würde dies umgehen. Die Auszahlung der Mittel an die Arbeitnehmenden würde in vielen Fällen keine Vorsorgeleistung mehr darstellen, sondern einen Lohnbestandteil, der ordentlich zu besteuern wäre. Sollen zusätzliche Leistungen (namentlich solche ohne Vorliegen einer Notlage wie z.B. Präventionsleistungen im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gesundheit) durch WEE übernommen werden können, muss aus Sicht des Regierungsrates davon ausgegangen werden, dass die WEE ihre Steuerbefreiung verlieren bzw. diese künftig nicht erhalten würden. Dies würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Zudem verstärken die geplanten Anpassungen die jetzt schon nicht hinreichende Kongruenz zum System der sozialen Sicherheit negativ.

2.3 Einfluss auf die kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden

Auch bei einer Erweiterung der Zweckmöglichkeiten von WEE wird die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde unverändert in Wahrnehmung ihrer Aufgabe prüfen, ob geplante oder erbrachte Leistungen dem (erweiterten) Stiftungszweck entsprechen. Nicht zu vergessen ist, dass die Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeit mit der Urkunde des jeweiligen VVFF übereinstimmen muss.

Wollen Arbeitgebende «ohne bürokratische Hindernisse» ihre sozialpolitischen Aufgaben für ihre Mitarbeitenden, ihre Rentnerinnen und Rentner sowie Hinterbliebenen wahrnehmen, sollten sie nach Auffassung des Regierungsrates die gewünschten Leistungen direkt diesen Personen ausrichten und nicht über einen WEE, welcher der Stiftungsaufsicht untersteht und an zahlreiche Bestimmungen gebundenen ist.

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2.4 Fazit

Gestützt auf die in den Ziffern 2.1 bis 2.3 aufgeführten Begründungen erachtet der Regierungsrat die geplante Ergänzung von Absatz 8 in Artikel 89a ZGB im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge als nicht notwendig bzw. sogar kontraproduktiv.

3. Eventualantrag

Sollte der Gesetzesentwurf der SGK mehrheitlich auf Zustimmung stossen, ist eine klärende Übergangsbestimmung vorzusehen, aus der hervorgeht, ob auch die bereits bestehenden Einlagen, also die bereits bestehenden finanziellen Mittel der WEE, oder nur «neue» Einlagen — also ab Datum der Inkraftsetzung der Gesetzesergänzung — für den erweiterten Zweck verwendet werden dürfen. Gleichzeitig ist im erläuternden Bericht klarzustellen, welche Personen tatsächlich zum Adressatenkreis von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4 ZGB zählen sollen.

4. Begründung Eventualantrag

Eine gesamtschweizerisch einheitliche Anwendung der neuen Bestimmung kann nur mit der unter Ziffer 3 beschriebenen Übergangsbestimmung sichergestellt werden.

Die Formulierung im 4. Abschnitt auf Seite 7 des erläuternden Berichts ist aus Sicht des Regierungsrates unklar: «...zusätzlich Unterstützungsleistungen in folgenden Fällen ausrichten können: bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention an Angehörige der versicherten Person, der rentenbeziehenden Person oder deren Hinterbliebene.»

In den im Bericht nachfolgend aufgeführten Beispielen werden bei Leistungen bei Krankheit, Unfall und Invalidität (S. 8) explizit die Rentner/-innen und bei Leistungen für Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention (S. 9) die Mitarbeitenden erwähnt. Dabei handelt es sich um die (ehemals) versicherten Personen und nicht deren Angehörige. Die Aufzählung des Adressatenkreises ist gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht (S. 7) aber offenbar abschliessend, weshalb nicht klar ist, ob die Angehörigen tatsächlich zum Adressatenkreis gehören sollen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

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Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Staatskanzlei

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’imposta federale diretta, Art. 56 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 16 maggio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 2 settembre 2026.
  • Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, Art. 61 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 26 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.
  • Codice civile svizzero, Art. 89a — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’armonizzazione delle imposte dirette dei Cantoni e dei Comuni, Art. 23 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024 e 1 gennaio 2025.
  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 83 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024.