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2023.RRGR.258

I 189-2023 Schilt (Utzigen, SVP) Belpmoos Solar – Umgang mit dem Ackerland und dem Biotop von nationaler Bedeutung. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 189-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.258

Eingereicht am: 04.09.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schilt (Utzigen, SVP) (Sprecher/in) Zryd (Magglingen, SP) Fuhrer-Wyss (Burgistein, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 12.09.2023

RRB-Nr.: 1158/2023 vom 01. November 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Belpmoos Solar – Umgang mit dem Ackerland und dem Biotop von nationaler Bedeutung

Die Präsentation des Solarprojekts im Belpmoos im Januar dieses Jahres löste positive spontane Reaktionen in der Politik aus. In der Zwischenzeit haben die Zweifel an der Anlage jedoch zugenommen, und die Forderungen nach einer kritischen Schaden-/Nutzen-Analyse werden lauter.

Wir haben nicht nur eine Klimakrise, sondern auch eine Biodiversitätskrise, die unsere Zukunft und unseren Wohlstand gefährdet. Der Kanton Bern schneidet hinsichtlich der Biodiversitätsflächen im schweizweiten Vergleich schlecht ab.

Eine wichtige Fläche für die Biodiversität ist die Trockenwiese auf dem Areal des Flughafens Bern. Diese erfüllt gemäss Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) die Kriterien für ein Biotop von nationaler Bedeutung. Gemäss geltendem Recht sind solche Objekte ungeschmälert zu erhalten. Eine auch nur teilweise Aufhebung ist selbst mit einer Kompensation widerrechtlich.

Die Trockenwiese ist noch nicht im Bundesinventar enthalten. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Kantone Sofortmassnahmen zum Schutz solcher Flächen ergreifen müssen, bis deren Inventarisierung abgeschlossen ist.

Das Bundesgericht entschied auch, dass die kantonalen Behörden über Projektvorhaben auf möglicherweise national geschützten Arealen nur dann entscheiden können, wenn sie sich der nationalen Bedeutung eines Objekts bewusst sind. Das BAFU muss – so das Bundesgericht – das Inventarisierungsverfahren einleiten und die diesbezüglichen Fragen klären, um den kantonalen Behörden die nötigen Grundlagen für ihre Entscheidfindung über das Projekt zu verschaffen.

Das LANAT reichte die Trockenwiese im Belpmoos beim BAFU für die Inventarisierung ein, liess diesen Prozess jedoch im Februar 2023 sistieren.

Auf dem Flughafenareal gibt es neben der Flugplatzanlage (Gebäude, Pisten und Rollwege, Abstellflächen usw.) und der erwähnten Trockenwiese auch qualitativ sehr gutes Ackerland. Davon würden grosse Teile von der Photovoltaik-Anlage überbaut und wären damit der agrarischen Nutzung entzogen.

Seit 2012 ist im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) vorgesehen, dass der Kanton Bern und die zuständigen Bundesstellen den Umgang mit den Fruchtfolgeflächen innerhalb des Flugplatzperimeters prüfen. Diese Pflicht ist auch im gegenwärtig gültigen SIL von 2018 vorgesehen. Auch gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen müssen die Kantone sämtliche Böden mit FFF-Qualität in ihrem FFF-Inventar ausweisen.

Das Ackerland innerhalb des Flugplatzgeländes ist, wie das Ackerland im gesamten Belpmoos, von hoher Qualität, ist jedoch (anders als fast das gesamte Belpmoos) nicht als Fruchtfolgefläche ausgewiesen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Weshalb liess das LANAT die Inventarisierung der Trockenwiese auf dem Flughafenareal im Belpmoos sistieren?

2. Wann wird das LANAT die Frage der nationalen Bedeutung der Trockenwiese durch das BAFU klären lassen?

3. Mit welchen Sofortmassnahmen wird der Regierungsrat die Trockenwiese bis zum Abschluss des Inventarisierungsverfahrens schützen?

4. Wann fand die seit 2012 im SIL vorgesehene Prüfung des Umgangs mit den Fruchtfolgeflächen im Flugplatzperimeter statt, und was war das Resultat dieser Prüfung? Falls diese Prüfung nicht stattgefunden hat: Weshalb wurde darauf verzichtet, und wie ist dieser Verzicht mit der Prüfungspflicht gemäss SIL und Sachplan Fruchtfolgeflächen zu vereinbaren?

5. Wann wird das Ackerland im Flugplatzgelände daraufhin beurteilt, ob es Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist?

6. Gemäss LANAT sollen Teile der Trockenwiese durch Renaturierungen anderer Flächen kompensiert werden. Welche Flächen stehen zur Diskussion oder wurden bereits ausgewählt? Wie viel Kulturland und wie viel Fruchtfolgefläche ist davon betroffen?

Begründung der Dringlichkeit: Das Projektverfahren schreitet voran, und die unverzügliche Klärung dieser Fragen ist Voraussetzung für die umfassende politische Meinungsbildung.

Antwort des Regierungsrates

Frage 1: Weshalb liess das LANAT die Inventarisierung der Trockenwiese auf dem Flughafenareal im Belpmoos sistieren? Die Trockenrasen im Belpmoos sind im Kantonsinventar der Trockenwiesen- und weiden (TWW) aufgeführt und haben den Status «regionale Bedeutung». Sie wurden von der zuständigen kantonalen Fachstelle in das aktuelle Revisionspaket der Bundesinventare integriert. Nachdem das Projekt «BelpmoosSolar» bekannt wurde, wurde das Gesuch zur Aufnahme in das TWW-Inventar des Bundes sistiert, um zu klären, was die verschiedenen Inventarstufen für das Solarprojekt bedeuten.

Frage 2: Wann wird das LANAT die Frage der nationalen Bedeutung der Trockenwiese durch das BAFU klären lassen? Gemäss Informationsschreiben des BAFU wird die aktuelle Revision der nationalen Biotopinventare im September 2025 durch einen Bundesratsbeschluss abgeschlossen. Der genaue Zeitpunkt für die nächste Revision des nationalen Biotopinventars ist derzeit nicht abschätzbar, weshalb diese Frage nicht beantwortet werden kann.

Frage 3: Mit welchen Sofortmassnahmen wird der Regierungsrat die Trockenwiese bis zum Abschluss des Inventarisierungsverfahrens schützen? Beim Trockenstandort auf dem Flughafenareal Belpmoss handelt es sich um ein schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Eingriffe bedingen in jedem Fall eine Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere die Kriterien «Standortgebundenheit» und «Bedeutung» von zentraler Wichtigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). In erster Linie gilt es, den Eingriff zu vermeiden (Schutz). In absteigender Reihenfolge sind in Art. 18 Abs. 1 ter NHG bestmöglicher Schutz, Wiederherstellung und, als letzte Möglichkeit, Ersatzmassnahmen aufgeführt. Der Trockenstandort ist aktuell mittels Bewirtschaftungsvertrag zwischen Bewirtschafter und Abteilung Naturförderung (ANF) gesichert. Dieser Vertrag regelt die landwirtschaftliche Nutzung und die finanzielle Entschädigung für die vereinbarten Zusatzleistungen. Gemäss kantonalem Sachplan Biodiversität (Massnahme A3) haben alle Behörden die Schutzziele für Trockenwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung (d.h. deren quantitativ und qualitativ ungeschmälerte Erhaltung) bei ihren Tätigkeiten zu berücksichtigen. Es ist geplant, die TWW Belpmoos bei der nächsten Revision in den Sachplan Biodiversität aufzunehmen.

Frage 4: Wann fand die seit 2012 im SIL vorgesehene Prüfung des Umgangs mit den Fruchtfolgeflächen im Flugplatzperimeter statt und was war das Resultat dieser Prüfung? Falls diese Prüfung nicht stattgefunden hat, weshalb wurde darauf verzichtet und wie ist dieser Verzicht mit der Prüfungspflicht gemäss SIL und Sachplan Fruchtfolgeflächen zu vereinbaren? Der Prüfauftrag zum Umgang mit den Fruchtfolgeflächen (FFF) im Bereich des Flugplatzes Bern-Belp war bereits in der Version des SIL-Objektblattes vom 4. Juli 2012 enthalten. Damals war der Umgang mit den FFF im Kanton Bern noch nicht gesetzlich geregelt. Erst mit der Revision vom 16. März 2016 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) wurde der Schutz des Kulturlandes und insbesondere der FFF im Kanton Bern neu festgelegt. In der momentan gültigen Fassung des SIL-Objektblattes vom 14. November 2018 wurde der Prüfauftrag beibehalten, da gewisse Detailfragen noch nicht geklärt waren. Mit der Änderung vom 22. Januar 2020 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) konnten die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Zudem hat der Bund am 8. Mai 2020 den aktuellen Sachplan FFF verabschiedet, der unter anderem den Kantonen den Auftrag gibt, ein FFF- Inventar zu führen. Das FFF-Inventar wird jährlich nachgeführt und entspricht auch im Bereich des Flugplatzes Bern-Belp dem neusten Wissensstand. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Prüfauftrag bezüglich FFF bei der nächsten Nachführung des SIL-Objektblattes gestrichen werden kann.

Frage 5: Wann wird das Ackerland im Flugplatzgelände daraufhin beurteilt, ob es Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist? Gemäss Sachplan FFF des Bundes umfassen FFF das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen. Als Kulturland gelten die landwirtschaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen (Art. 11a

Abs. 1 BauV). In Art. 11a Abs. 2 BauV wird präzisiert, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausserhalb der Bauzone liegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich FFF im Sinne der Bauverordnung nicht in der Bauzone befinden können. Der Grossteil des Flugplatzgeländes Bern-Belp ist gemäss der Nutzungsplanung der Gemeinde Belp als Flugplatzzone F festgesetzt (Art. 35 des kommunalen Baureglements vom 14. September 2006). Daher sind diese Flächen im FFF-Inventar des Kantons Bern nicht als FFF, sondern als Bauzone ausgewiesen. Einige wenige Flächen, die sich gemäss SIL-Objektblatt innerhalb des Flughafenperimeters befinden, aber nicht als Bauzone festgelegt sind, werden im FFF-Inventar als FFF ausgewiesen (beispielsweise Grundstück Belp Gbbl. Nr. 2971). Folglich ist die Ausgangslage bezüglich FFF im Sinne des Baugesetzes im Bereich des Flugplatzes Bern-Belp geklärt.

Frage 6: Gemäss LANAT sollen Teile der Trockenwiese durch Renaturierungen anderer Flächen kompensiert werden. Welche Flächen stehen zur Diskussion oder wurden bereits ausgewählt? Wieviel Kulturland und wieviel Fruchtfolgefläche ist davon betroffen? Es liegt noch keine abgeschlossene Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) vor, weshalb die Fragen noch nicht im Detail beantwortet werden können. Gemäss dem Vorgehen bei der UVP werden Ersatzmassnahmen und -flächen vom Gesuchsteller vorgeschlagen. Die ANF beurteilt in der Hauptuntersuchung der UVP die Erhebungen, die Bilanz sowie die vorgeschlagenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Angemessenheit. Bezüglich der geplanten Ersatzmassnahmen und deren Flächenbedarf liegen der ANF aktuell keine konkreten Informationen vor. Basierend auf der Naturschutzgesetzgebung sind Ersatzmassnahmen in unmittelbarer Nähe mit räumlichem Bezug zur Eingriffsfläche vorgängig umzusetzen, damit die betroffenen mobilen Tiere die neuen Lebensräume vor dem Eingriff besiedeln können. Es fanden bereits Sitzungen mit einem ökologischen Fachbüro und den Gesuchstellern statt, damit bereits während der diesjährigen Vegetationszeit Erhebungen der Flora, Fauna und Lebensräume durchgeführt werden konnten. Auf Basis dieser Erhebungen erfolgt eine Bewertung der vorliegenden Naturwerte, die in Punktzahlen ausgedrückt wird. Diese Bewertung erlaubt eine Bilanzierung hinsichtlich der zwingend notwendigen Ersatzmassnahmen gemäss NHG. Die Ersatzmassnahmen müssen in Bezug auf die Naturwerte mindestens die gleiche Punktzahl erreichen, wie die durch das Vorhaben beeinträchtigten Lebensräume.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla protezione della natura e del paesaggio, Art. 18 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2025.
  • Ordinanza sulla protezione della natura e del paesaggio, Art. 14 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2025.