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2023.RRGR.259

M 190-2023 Ritter (Burgdorf, GLP) Anrechenbarkeit der Berufserfahrung von Lehrpersonen verbessern. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 190-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.259

Eingereicht am: 04.09.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ritter (Burgdorf, GLP) (Sprecher/in) Baumann (Münsingen, EDU) Rüfenacht (Burgdorf, SP) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Rüegsegger (Riggisberg, SVP) Bichsel (Merligen, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 12.09.2023

RRB-Nr.: 1168/2023 vom 01. November 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Anrechenbarkeit der Berufserfahrung von Lehrpersonen verbessern

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Anrechenbarkeit der Berufserfahrung im Schuldienst oder in eng verwandten Berufsfeldern neu auch bei kurzen Anstellungen unter drei Wochen Dauer zu gewähren und die entsprechenden Grundlagen zu revidieren, so besonders Artikel 30 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV).

Begründung:

Die Anrechenbarkeit der Berufserfahrung ist für die Einstufung der Gehälter von neu bzw. wieder in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen wichtig. Aufgrund des äusserst kritischen Lehrpersonenmangels muss alles darangesetzt werden, um die Übernahme von Stellvertretungen durch Lehrpersonen möglichst attraktiv zu gestalten. Die geltende Nichtanrechenbarkeit von kurzen Stellvertretungen an die Berufserfahrung ist störend und im gegenwärtigen Umfeld, in dem viele Lehrpersonen äusserst kurzfristig Stellvertretungen übernehmen, ein unnötiges Hindernis.

Die LAV regelt in Artikel 30 die Anrechenbarkeit der Berufserfahrung beim (Wieder-)Eintritt in den Schuldienst. Das Prinzip ist, dass Erfahrung im Schuldienst selbst oder in eng verwandten Berufsfeldern voll angerechnet wird; andere Berufserfahrungen dagegen nur zur Hälfte. Diese Unterscheidung erscheint grundsätzlich sachgerecht. In Absatz 2 Buchstabe a des erwähnten Artikels der LAV findet sich für die Anrechenbarkeit von Berufserfahrung aber die Einschränkung, dass kurze Anstellungen (in der Regel handelt sich dabei um Stellvertretungen) unter drei

Wochen Dauer nicht angerechnet werden. Diese Vorschrift steht beim gegenwärtigen Lehrkräftemangel quer in der Landschaft. Sie benachteiligt Lehrpersonen, die zur akuten Krisenbewältigung beitragen und bereit sind, kurzfristig eine Klasse für kurze Zeit zu übernehmen. Die Mehrkosten der Anrechenbarkeit auch kurzer Anstellungen im Schuldienst dürften sich in Grenzen halten.

Begründung der Dringlichkeit: Der Lehrkräftemangel verschärft sich bisher jedes Jahr. In dieser Situation müssen Hindernisse der vorliegenden Art, die den (Wieder-)Einstieg von Lehrpersonen erschweren, so rasch als möglich beseitigt werden. Sofern das Anliegen auf Verordnungsstufe umsetzbar ist, was mit grosser Wahrscheinlichkeit so ist, kann die Änderung aufs Schuljahr 2024/2025 umgesetzt werden.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 27 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte LAG resp. Art. 30 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte LAV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat teilt die Ansicht der Motionärinnen und Motionäre, dass kurzfristige Stellvertretungen zur Stabilität des Bildungssystems und zur Kontinuität des Unterrichts beitragen.

Bei Anstellungen unter drei Wochen handelt es sich immer um Stellvertretungen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden. In der heutigen Praxis wird die Berufserfahrung aus solchen Stellvertretungen an die Gehaltstufen gemäss Artikel 30 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) angerechnet, wenn die Anstellung mindestens drei Wochen dauert. Bei der Teilrevision der LAV im Jahr 1999 wurde die Dauer der anrechenbaren Kurzanstellungen von zwei auf drei Wochen erhöht. Damals wurde argumentiert, dass «... die im Vergleich zum Kantonspersonal ... unverständlich grosszügige Regelung ...» angepasst werden sollte.

In der gleichen Teilrevision wurde Artikel 30 LAV dahingehend ergänzt, dass die Berufserfahrung bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20 Prozent nicht angerechnet wird. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich die Berufserfahrung sowohl hinsichtlich der Dauer als auch des Beschäftigungsgrades bei kurzen Anstellungen von derjenigen bei längeren Anstellungen und höheren Beschäftigungsgraden unterscheidet. Diese Unterscheidung sollte sich auch in der Anrechnung der Berufserfahrung widerspiegeln. Diese Einschränkung bezüglich Beschäftigungsgrad wurde mittlerweile aufgehoben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Berufserfahrung unabhängig vom Beschäftigungsgrad angerechnet wird, sofern die Anstellung mindestens drei Wochen dauert.

Der Regierungsrat geht mit den Motionärinnen und Motionären einig, dass die Mehrkosten für die Anrechnung von kürzeren Anstellungen (weniger als drei Wochen) marginal sind. Die Berufserfahrung wirkt sich erst dann auf die Einstufung bzw. auf die Anzahl Gehaltsstufen aus, wenn sie ein volles Jahr (bei Neuanstellungen) respektive ein halbes Jahr (bei bestehenden Anstellungen) beträgt. Es müssten also sehr viele solcher Kurzeinsätze absolviert werden, bevor sie sich auf die Gehaltsstufen durchschlügen. Daher wird es nur in seltenen Fällen zu einer zusätzlichen Anrechnung kommen. Dementsprechend wird der voraussichtliche Beitrag zur Eindämmung des Lehrpersonenmangels bescheiden ausfallen.

Im Vergleich zu den Bestimmungen über die Anrechnung der Berufserfahrung für Kantonsangestellte (Artikel 40 Personalverordnung) ist die Regelung für Lehrpersonen grosszügig. Letztlich

verlangt die Motion eine Abschaffung der Mindestdauer für die Anrechenbarkeit von Berufserfahrung. Dies hätte zur Folge, dass bereits eine erteilte Lektion an einem Tag zu einer anrechenbaren Berufserfahrung führt. Ob eine solche Aufhebung oder eine Senkung der Mindestdauer zielführender ist, müsste vorgängig eingehend geprüft werden. Aus diesem Grund ist der Regierungsrat bereit, das Anliegen als Postulat anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale concernente l’aiuto alle vittime di reati, Art. 30 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2025.