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2023.RRGR.263

M 194-2023 Graber (Neuenstadt, SVP) Den Sekundarschülerinnen und Sekundarschülern aus den acht Gemeinden im Umland von Moutier den Schulbesuch im Kanton Bern ermöglichen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 194-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.263

Eingereicht am: 04.09.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/in) Heyer (Perrefitte, FDP) Bühler (Romont BE, Die Mitte) Jeanneret (St-Imier, FDP) Klopfenstein (Corgémont, SVP) Ochsenbein (Bévilard, SVP) Pauli (Nidau, FDP) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 12.09.2023

RRB-Nr.: 1169/2023 vom 01. November 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkt 1: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Punkt 2: Ablehnung

Den Sekundarschülerinnen und Sekundarschülern aus den acht Gemeinden im Umland von Moutier den Schulbesuch im Kanton Bern ermöglichen

Der Regierungsrat wird beauftragt zu gewährleisten,

Erwägungen

1. dass die Gemeinden im Umland von Moutier, die dies wünschen, ihren Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I den Übertritt in eine Sekundarschule im Kanton Bern ermöglichen können

2. dass Eltern von Schülerinnen und Schülern der acht Gemeinden im Umland von Moutier – falls sie überstimmt würden und ihre Gemeinde entscheiden sollte, die Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule nach Moutier zu schicken – ihre Kinder für deren weitere Schulausbildung an eine öffentliche Schule der Sekundarstufe I im Kanton Bern schicken können

Begründung:

Im August 2021 überreichte die Staatskanzlei den Gemeinden im Umland von Moutier einen Bericht mit den Varianten zur Organisation der Sekundarstufe I im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel von Moutier, der höchstwahrscheinlich am 1. Januar 2026 erfolgen wird.

Im Grossen und Ganzen standen den Gemeinden im Umland von Moutier drei Möglichkeiten für den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I offen:

1. Modell «Moutier»: Weiterführung der Sekundarstufe I in Moutier, ab 2026 im jurassischen Schulsystem (mit Aufrechterhaltung des Schultyps «section générale» des Grand Val in Grandval, im Berner Schulsystem).

2. Modell «Grand Val +»: Schaffung einer völlig unabhängigen Sekundarschule im Grand Val (Berner Schulsystem für alle Schülerinnen und Schüler).

3. Modell «zwei Standorte»: Schaffung eines Netzwerkstandorts im Grand Val (Berner Schulsystem für alle Schülerinnen und Schüler), der mit der Sekundarschule von Malleray zusammenarbeitet (vor allem im Bereich der Anstellung von Lehrpersonen).

Aus logischen und praktischen Gründen wurde das Modell 2 (Grand Val +) verworfen, da die sehr geringe Anzahl Lehrpersonen in einer autonomen Sekundarschule in Grandval in mehrfacher Hinsicht problematisch wäre.

Was die zwei verbleibenden Optionen betrifft, erlaubt die Variante «Moutier» den Jugendlichen aus den Umlandgemeinden, weiterhin die Sekundarschule von Moutier zu besuchen. Allerdings bedeutet sie für die Schülerinnen und Schüler eine hybride oder diskontinuierliche Schullaufbahn zwischen dem Berner System (Kindergarten und 1. bis 6. Schuljahr), dann dem jurassischen (7. bis 9. Schuljahr), und dann wieder dem Berner Schulsystem (Sekundarstufe II). Ausserdem liegen die Kosten dieser Variante etwa zehn Prozent höher (rund 1000 Franken pro Jahr und Schülerin oder Schüler) im Vergleich zur Variante mit Fortsetzung der Schulausbildung im Kanton Bern. Die Hälfte der betroffenen Eltern ist glücklich damit. Die andere nicht.

Die Option «zwei Standorte» bietet den Schülerinnen und Schülern der Gemeinden im Umland von Moutier eine einheitliche Schullaufbahn im Berner Schulsystem. Auch die Schulferien stimmen zwischen Primarschule und Sekundarstufe I überein. Die Hälfte der betroffenen Eltern ist glücklich damit. Die andere nicht.

Im Rahmen einer Grundsatzabstimmung ohne rechtliche Verbindlichkeit haben sich die Gemeinden im Umland von Moutier mit 528 gegen 524 Stimmen für die Variante «Moutier» und somit gegen die Variante «zwei Standorte» entschieden. Von den acht Gemeinden, die an der Abstimmung teilgenommen haben, gaben fünf (Grandval, Corcelles, Roches, Eschert und Seehof) der Umsetzung einer Sekundarschule in Grandval (BE), die mit der Sekundarschule in Valbirse (BE) zusammenarbeiten würde, den Vorzug.

Die drei Gemeinden Belprahon, Crémines und Perrefitte dagegen äusserten in der Mehrheit den Wunsch, ihre Schülerinnen und Schüler weiterhin in die Sekundarschule nach Moutier zu schicken, auch nach dem Kantonswechsel von Moutier.

Das Ergebnis dieser Abstimmung führte zu einem regelrechten Durcheinander. Es macht es sehr schwierig, eine Entscheidung über die zukünftige Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I aus den Gemeinden im Umland von Moutier zu treffen.

In seinem Bericht hält der Berner Regierungsrat fest, dass die Organisation der Sekundarschule in erster Linie Aufgabe der Gemeinden sei. Die Gemeinden hätten die rechtliche Kompetenz, die Volksschule konkret zu organisieren.

Die Gemeindeautonomie gibt den Berner Gemeinden effektiv die Kompetenz, die Volksschule zu organisieren. Allerdings ist diese Autonomie nicht absolut. Die Bildungs- und Kulturdirektion greift z. B. ein, um eine Gemeindeschule zu schliessen, wenn sie feststellt, dass deren Schülerzahl offenkundig und dauerhaft zu tief ist.

Ausserdem wird in Artikel 7 Absatz 3 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 19. März 1992 Folgendes präzisiert: «Sind Trägergemeinden von Sekundarschulen nicht bereit, Schülerinnen und Schüler aus anderen Gemeinden, die keinen Sekundarschulunterricht führen, aufzunehmen, verfügt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion auf Gesuch hin über die Zuweisung oder über die Einführung eines entsprechenden Unterrichtsangebotes.»

Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 3 VSG zeigt klar, dass die Bildungs- und Kulturdirektion vor allem auf der Sekundarstufe I über gewisse Kompetenzen im Bereich der Organisation der Volksschule verfügt.

Für viele Eltern aus den acht Gemeinden im Umland von Moutier hat der Schulort ihrer Kinder nach dem definitiven Kantonswechsel von Moutier auch eine stark politische oder gar emotionale Dimension.

Dieser Realität nicht die Aufmerksamkeit zu widmen, die ihr zusteht, würde bedeuten, dass man Politik einzig aus juristischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Sicht begreift.

Dieser heikle Kontext könnte die politischen Spannungen im Zusammenhang mit der Jurafrage wieder aufleben lassen.

Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit wird verlangt, weil diese Motion vor der Unterzeichnung des « Konkordats zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Mouti er zum Kanton Jura» (Moutier-Konkordat) behandelt werden muss.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Kompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 87 und Art. 88 Abs. 2 KV, Art. 12 Abs.2 und 12a Abs.2 VSG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Wie in der Antwort auf die Interpellation 095-2023 bereits erwähnt, ist es dem Regierungsrat ein wichtiges Anliegen, dass sich die Gemeinden vor Ort auf Lösungen einigen können, die ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Der Regierungsrat anerkennt die Komplexität der Situation und unterstützt die Gemeinden im laufenden Prozess.

Zu Ziffer 1 Der Schulungsort der Kinder wird durch die Gemeinden bestimmt. Dies ist in Art. 5 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 festgelegt.

Die Gemeinden legen den Schulungsort im Schulreglement oder in einem Zusammenarbeitsvertrag fest. Der Entscheid darüber obliegt der Gemeindeversammlung oder dem Parlament der Gemeinde.

Die acht Gemeinden der Couronne de Moutier können sich für einen Schulungsort auf bernischem Kantonsgebiet entscheiden. Die von der Motionärin geforderte Garantie ist wie oben erwähnt gesetzlich garantiert. Da diese Garantie bereits gesetzlich so geregelt ist, beantragt der Regierungsrat die Annahme und gleichzeitige Abschreibung von Punkt 1.

Zu Ziffer 2 Wie erwähnt, obliegt der Entscheid über die Wahl des Schulungsortes der Gemeindeversammlung oder dem Parlament der Gemeinde. Es gilt, wie bei allen demokratischen Entscheiden, das Verfassungsprinzip, dass die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger entscheidet.

Der Kanton hat demokratische Mehrheitsentscheide der Gemeinden zu respektieren. Eine Garantie des Kantons, dass unterlegene Eltern ihre Kinder, entgegen dem demokratisch gefällten Entscheid, weiterhin auf bernischem Kantonsgebiet in die Schule schicken können, widerspräche dem Verfassungsprinzip und kann folglich nicht abgegeben werden. Aus di esem Grund lehnt der Regierungsrat diesen Punkt der Motion ab.

Verteiler ‒ Grosser Rat