2023.RRGR.35
M 013-2023 SVP (Josi, Wimmis) Asylwesen: Bund in die Pflicht nehmen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 013-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.35
Eingereicht am: 06.03.2023
Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SVP (Josi, Wimmis) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023
RRB-Nr.: 519/2023 vom 10. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkte 1 und 2: Ablehnung Punkt 3: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Punkt 4: Ablehnung
Asylwesen: Bund in die Pflicht nehmen
Der Regierungsrat wird gebeten, gemeinsam mit den anderen Kantonen den Bund bezüglich der Umsetzung der Asylstrategie in die Pflicht zu nehmen. Insbesondere ist der Bund an seine Zusicherungen und seine Verantwortung zu erinnern mit dem Ziel,
Erwägungen
1. dass wie versprochen keine Verteilung von Asylsuchenden im Verfahren auf die Kantone erfolgt, sondern die Verfahren in den Bundesasylzentren abgewickelt werden, damit eine Rückführung zeitnah erfolgen kann;
2. trotz hoher Arbeitslast das Asylrecht korrekt anzuwenden und nicht der Einfachheit halber eine schleichende Ausdehnung der Asylgründe zuzulassen;
3. abgewiesene Asylsuchende zwingend und innert kürzester Frist auszuweisen bzw. zurückzuschaffen;
4. angesichts des aktuellen Zustroms Transitzonen an der Landesgrenze zu schaffen, damit Asylsuchende bei einem Negativentscheid direkt in das Land ausgewiesen werden, aus dem sie in die Schweiz einreisen wollten.
Begründung:
Der Druck im Asylwesen ist hoch. Einzelne Kantone haben den Notstand ausgerufen. Die Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz hat sich mit Hinweis auf die hohe Last auch gegen eine Wiederaufnahme des Resettlement-Programms ausgesprochen. Viele Unterkünfte sind bereits belegt, und obwohl im Winter viele Routen nach Europa eingeschränkt passierbar sind, kommen
täglich neue Asylsuchende an. Die wichtigsten Herkunftsländer bei den Asylgesuchen im Januar 2023 waren: Afghanistan (754, -12), die Türkei (437, -18), Algerien (192, +72) sowie Marokko (151, +57), Iran (62, +11) und Tunesien (62, +19). Die weitere Entwicklung gibt wenig Anlass zur Hoffnung auf Entspannung, zumal voraussichtlich noch für längere Zeit Schutzsuchende aus der Ukraine unterzubringen und zu betreuen sind. Dies erfüllt nicht nur die Gemeinden mit Sorge, denn mit der wachsenden Zahl an Asylsuchenden und der Verteilung auf die Gemeinden wachsen die Aufwände und mittelfristig auch die Kosten, wenn die Betreuung vom Bund an Kanton und Gemeinden übergeht.
Begründung der Dringlichkeit: Die Zeit drängt, da sich die Situation mit jedem Tag zuspitzt und die Unterbringung auch im Kanton Bern nicht mehr lange ohne Notstandsregelung gesichert werden kann.
Antwort des Regierungsrates
Die Situation im Asylbereich ist aufgrund der europaweit hohen Anzahl an Schutzsuchenden derzeit aussergewöhnlich und stellt sowohl den Bund als auch die Kantone und Gemeinden vor grosse Herausforderungen. Im Jahr 2022 wurden in der Schweiz 24 511 Asylgesuche gestellt, was einer Zunahme von 64 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Für 2023 rechnet das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seinem wahrscheinlichsten Szenario mit ca. 27 000 neuen Asylgesuchen. Bis Ende 2022 haben zudem rund 73 000 ukrainische Schutzsuchende den Status S erhalten. Bundesrätin Karin Keller-Sutter hat aufgrund dieser Entwicklungen am 21. März 2022 erstmalig das politisch-strategische Führungsorgan des Bundes zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen eingesetzt (Sonderstab Asyl, SONAS). SONAS wird von der Direktorin des SEM, Staatssekretärin Christine Schraner Burgener, geleitet. Darin vertreten sind unter anderen die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). Der Kanton Bern bringt seine Anliegen via KKJPD und SODK in den SONAS ein. Zusätzlich besteht ein wöchentlicher telefonischer Austausch zwischen dem SEM und dem Amt für Integration und Soziales (AIS) zur Klärung von operativen Fragen. Der Kanton Bern deponiert spezifische Anliegen bei Bedarf zudem auch brieflich beim Bund, wenn dies nötig ist. Der Regierungsrat geht mit der Motionärin einig, dass die Entwicklung im Asylbereich besorgniserregend ist, zumal kurz- und mittelfristig (d. h. 2023/2024) keine Entspannung zu erwarten ist. Die Unterbringung, sei es in Kollektivunterkünften oder in Wohnungen, wird je länger je mehr zur Herausforderung, da diese Kapazitäten nicht kurzfristig geschaffen werden können und knapper werden. Darüber hinaus stellen sich aber noch viele weitere Herausforderungen, beispielsweise in der Beschulung, im Zusammenhang mit der Überlastung des Gesundheitswesens, bei der Integration usw. Insofern sind neue Lösungsansätze zu suchen und auch derzeit noch nicht diskutierte Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Zu Punkt 1: Der Regierungsrat teilt die Ansicht der Motionärin, wonach im Regelfall keine Verteilung von Asylsuchenden durch das SEM auf die Kantone während laufender Verfahren erfolgen soll te, namentlich nicht von Dublin-Fällen oder Personen im beschleunigten Verfahren. Die Asylverfahren sind soweit möglich in den Bundesasylzentren abzuwickeln, damit eine Rückführung zeitnah erfolgen kann, sofern kein Asylgrund festgestellt wird. Das Asylgesetz sieht jedoch vor, dass bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche von diesem Grundsatz abgewichen werden darf (Art. 24 Abs. 6 AsylG). Von diesem Recht hat das SEM aufgrund der besonderen Umstände während einer begrenzten Zeit im Herbst 2022 gebraucht gemacht. Mitte Dezember 2022 wurden die vorzeitigen Zuweisungen von Personen ohne Asylentscheid an die Kantone
wieder gestoppt. Personen mit einem Wegweisungsentscheid können falls nötig auch weiterhin vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen aus den Bundesasylzentren in die Kantone austreten. Ebenfalls bereits während eines laufenden Verfahrens den Kantonen zugewiesen werden, können gemäss Art. 24 Abs. 3 Bst. c AsylG Personen mit Ausweis N. Dies geschieht im Rahmen des erweiterten Asylverfahrens, welches bei rund 40 Prozent der Fälle zur Anwendung kommt. In diesen Fällen sind umfangreiche Abklärungen nötig, die nicht während den im regulären Asylverfahren vorgesehenen 140 Tagen durchgeführt werden können. Da die bestehende Praxis im Einklang ist mit der Bundesgesetzgebung, beantragt der Regierungsrat, diesen Punkt abzulehnen.
Zu Punkt 2: Die Motionärin weist darauf hin, dass das Asylrecht korrekt anzuwenden sei und es aufgrund der hohen Arbeitslast nicht zu einer schleichenden Ausdehnung der Asylgründe kommen dürfe. Der Regierungsrat sieht für eine solche Entwicklung aktuell keine Hinweise, auch trotz der hohen Arbeitslast. Es liegt aber auf der Hand, dass auch ohne Ausweitung der Asylgründe die Anzahl erteilter Bewilligungen ansteigt, wenn auch die Anzahl Gesuche ansteigt. Der Regierungsrat beantragt, diesen Punkt abzulehnen. Zu Punkt 3: Zu einer glaubwürdigen und konsequenten Asylpolitik gehört, dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende die Schweiz verlassen müssen. Wird eine asylsuchende Person in ihrem Herkunftsland nicht in asylrelevanter Weise verfolgt und bestehen keine Gründe gegen die Wegweisung in das Herkunftsland, ordnet das SEM die Wegweisung an. Die entsprechende Ausreise hat in der Regel zwischen sieben und dreissig Tage nach der Eröffnung der Verfügung durch das SEM zu erfolgen. Eine längere Ausreisefrist kann gemäss Asylgesetz (AsylG) gewährt werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 45 AsylG). Die Dauer der Verlängerung kann in begründeten Ausnahmefällen im Grundsatz maximal sechs Monate betragen, bei Abschluss einer Berufslehre Lehre maximal 12 Monate. Der Kanton Bern verpflichtet sich zu einem konsequenten Wegweisungsvollzug, die effektive Umsetzbarkeit hängt aber von personenspezifischen wie auch übergeordneten und somit nicht steuerbaren Gegebenheiten – etwa medizinischen Kontraindikationen oder fehlenden respektive eingeschränkten Rückübernahmeabkommen – ab. So nimmt Italien aktuell von keinem europäischen Staat Dublin-Fälle zurück, auch wenn dies klar den internationalen Vereinbarungen widerspricht. Erfahrungsgemäss reist rund die Hälfte der Abgewiesenen kontrolliert und freiwillig aus der Schweiz aus, entweder in ihr Heimatland, in einen Dublin-Staat oder in einen sicheren Drittstaat. Ein weiterer Teil der Personen mit negativem Asylentscheid reist unkontrolliert aus, ohne sich beim Grenzübertritt abzumelden. Gewisse Personen tauchen unter und halten sich ohne gültigen Aufenthaltstitel weiterhin in der Schweiz auf. Einige Personen bleiben trotz ihrer Verpflichtung zur Ausreise in der Schweiz und beziehen Nothilfe.
Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, diesen Punkt anzunehmen und aufgrund der seitens des Kantons bestehenden Konsequenz im Wegweisungsvollzug abzuschreiben.
Zu Punkt 4: Die Motionärin fordert, dass sich der Regierungsrat beim Bund für die Schaffung von Transitzonen an der Landesgrenze stark machen solle, damit bei einem negativen Asylentscheid die direkte Ausweisung ins Land erfolgen könne, aus dem die Person einreiste. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass diese Empfehlung bereits auf Bundesebene diskutiert wurde.1 Der Bundesrat lehnt den Vorstoss ab und argumentiert nachvollziehbar, dass geschlossene Transitzonen einer Eingrenzung oder Internierung gleichkämen, welche als unverhältnismässiger Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen weder mit der Bundesverfassung noch völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar wären. Der Regierungsrat teilt diese Einschätzung und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Bundesrats auf kantonaler Ebene nicht anders zu beurteilen sind. Die Ausweisung von abgelehnten Asylsuchenden erweist sich so oder so als Herausforderung, unabhängig davon, ob diese aus einer Transitzone an der Landesgrenze erfolgt, aus einem Bundesasylzentrum in Zürich oder einer Kollektivunterkunft in Bern. Mit der physischen Anwesenheit in der Schweiz werden gewisse Fakten geschaffen, die sich auch mit der Errichtung von Transitzonen nicht umgehen lassen. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, diesen Punkt abzulehnen, wird sich aber weiterhin beim Bund dafür einsetzen, dass das Dublin-Abkommen strikt und korrekt angewendet wird.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Motion 22.4397; Glarner Andreas, SVP: Schaffung von Transitzonen zur Durchführung sämtlicher Asylverfahren gemäss Art. 22 AsylG.