2023.RRGR.38
M 016-2023 SP-JUSO (Riesen, Neuenstadt) Gerechterer Steuertarif bei gleichbleibenden Einnahmen, um die Mittelschicht zu entlasten! Antwort des Regierungsrates
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 016-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.38
Eingereicht am: 06.03.2023
Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Riesen, La Neuveville) (Sprecher/in) SP-JUSO (Egger, Hünibach) SP-JUSO (Rüfenacht, Burgdorf) SP-JUSO (Zryd, Magglingen) Weitere Unterschriften: 19
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 09.03.2023
RRB-Nr.: 810/2023 vom 05. Juli 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Gerechterer Steuertarif bei gleichbleibenden Einnahmen, um die Mittelschicht zu entlasten!
Der Regierungsrat wird beauftragt, den progressiven Einkommenssteuertarif für natürliche Personen zu ändern, um Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entlasten und gleichzeitig die Gesamtsteuereinnahmen des Kantons gleich zu halten.
Begründung:
Steuern, insbesondere die Einkommenssteuer für natürliche Personen, sind eine der Säulen unseres Staats- und Solidaritätssystems. Die Einkommenssteuer macht 66 Prozent der Steuereinnahmen des Kantons Bern 1 aus. Die Einkommenssteuerprogression ist ein wichtiger Bestandteil der Steuergerechtigkeit. Jeder soll entsprechend seinen Mitteln zum Gemeinwesen beitragen, der Steuersatz soll also mit dem Einkommen steigen. Dieser Grundsatz ist in der Bundesverfassung (Art. 127 Abs. 2 BV) verankert.
Die Progression bei der Einkommensteuer wird durch Tarife festgelegt. Im Kanton Bern ist dieser Tarif in Artikel 42 des Steuergesetzes (StG) geregelt. Der einfache Steuersatz aus diesem Tarif wird dann mit der vom Grossen Rat beschlossenen Steuerquote (derzeit 3,025 seit 2021) multipliziert. Der einfache Steuersatz wird für die ersten 3100 CHF des steuerpflichtigen Einkommens für Alleinstehende auf 1,95 % und für Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, auf 1,55 % festgelegt. Der Steuersatz steigt dann sehr schnell mit dem Einkommen bis auf 6,05 % für Einkommen bis 221 100 CHF (Kumulation der Stufen) für Ledige (5,95 % bis 277 100 CHF für
Zahlen und Fakten (be.ch); Verteilung der Steuererträge 2019 in Prozent; eingesehen am 27.02.2023
Verheiratete). Oberhalb dieser Einkommen steigt der Steuersatz praktisch nicht mehr an und erreicht das Maximum von 6,5 %.
Die Progression der Einkommensteuer im Kanton Bern ist also eine Kurve, die am Anfang steil ansteigt und dann bei hohen Einkommen abflacht. Der Steuersatz ist für die Mittelschicht und für Multimillionäre praktisch gleich hoch. Auch Personen mit niedrigem Einkommen werden stark belastet. Im Vergleich zu anderen Kantonen wurde der Anstieg des Steuersatzes für niedrige Einkommen in Bern als «sehr hoch» bewertet.2
Durch die Festlegung eines gerechteren Steuertarifs könnten Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen entlastet werden, während gleichzeitig die derzeitigen Steuereinnahmen erhalten blieben. Dies ist umso notwendiger, als diese Personen von der Inflation und nicht komprimierbaren Fixkosten stark betroffen sind. Um dies zu erreichen, müsste der in Artikel 42 des Steuergesetzes (StG) festgelegte Steuertarif überarbeitet werden. An einigen Orten, wie z. B. in Zürich, ist die Progression gerechter: Ein niedrigerer Anstieg des Steuersatzes für niedrige Einkommen (0 % bis zu einem Einkommen von 6700 CHF für Alleinstehende, 13 500 für Verheiratete), der bis zu einem Einkommen von 509 800 CHF für Alleinstehende (708 200 CHF für Verheiratete) weiter ansteigt.3 In der Schweiz ist die Steuerprogression in den letzten Jahren stark angestiegen. Aufgrund der unterschiedlichen Quoten sind die einfachen Steuersätze nicht direkt vergleichbar, wohl aber die Progression des Steuersatzes mit dem Einkommen.
Ein neuer Tarif mit einem langsameren Anstieg für niedrige und mittlere Einkommen und einer stärkeren Progression für sehr hohe Einkommen wäre fairer und gerechter. Als Beispiel könnte man den Tarif des Kantons Zürich heranziehen oder andere Möglichkeiten ausloten. Durch eine Anpassung der Steuerquote ist es möglich, den Tarif zu ändern und die Gesamteinnahmen für den Kanton gleich zu halten. Es würde also keine Steuererhöhung geben, sondern eine gerechtere Neuverteilung der Steuerbeiträge jedes Einzelnen.
Eine solche Änderung würde die Einkommensschichten entlasten, die besonders stark von der Inflation betroffen sind.
Begründung der Dringlichkeit: Die derzeitige Inflation hat erhebliche Auswirkungen auf die Kaufkraft der Bevölkerung und erfordert rasches Handeln, um Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu entlasten.
Antwort des Regierungsrates
Wie im Vorstoss ausgeführt wird, erreicht der Kanton Bern mit den Tarifen in Artikel 42 des Steuergesetzes (StG) einen progressiven Einkommenssteuertarif. Die Motion verlangt eine Anpassung der heutigen Tarifstufen dahingehend, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen entlastet, solche mit hohen Einkommen im Gegenzug hingegen stärker belastet werden. Im Ergebnis sollen die Gesamtsteuereinnahmen des Kantons unverändert bleiben. Die Tarifstruktur im Kanton Zürich wird als mögliches Vorbild genannt.
Im Anhang wird eine Progressionskurve bei der Einkommenssteuer für die Kantone Bern, Zürich, Neuenburg und Schwyz grafisch dargestellt. 4 Anhand der Kurven und der aufgeführten
Rudi Peters, 2013, La progressivité de l’impôt sur les revenus en Suisse : une comparaison intercantonale, S.17 (pdf) (nur auf Französisch mit deutscher Zusammenfassung) Die Daten stammen aus dem kantonalen Steuergesetz des Kantons Zürich (StG; 631.1, Art. 35). Zu beachten ist, dass sowohl für den Kanton Bern als auch für den Kanton Zürich die Auswirkungen von Abzügen, die die Progression vor allem bei den höchsten Einkommen weiter verringern, hier nicht berücksichtigt werden. Je nach Haushaltskonstellation (alleinstehend, verheiratet, mit oder ohne Kinder) ergeben sich teilweise andere Kurven. Zur Veranschaulichung wurde hier der Tarif für Alleinstehende gewählt.
Steuersätze5 ist ersichtlich, dass der Kanton Bern (schwarze, durchgezogene Linie) bei geringen steuerbaren Einkommen eine deutlich stärkere Progression ausweist als der Kanton Zürich (blaue, durchgezogene Linie). Bei höheren Einkommen ist die Progression in beiden Kantonen vergleichbar, was dazu führt, dass im Kanton Bern der Maximalsteuersatz höher zu liegen kommt als im Kanton Zürich. Der Kanton Neuenburg weist bei tiefen Einkommen eine noch stärkere Progression auf (rote Linie), der Kanton Schwyz eine deutlich schwächere (grüne Linie).
Die Kantone sind bei der Festlegung der Tarifstufen grundsätzlich frei. 6 Der Regierungsrat verschliesst sich einer Anpassung der Tarifstufen nicht, wenn diese politisch gewünscht ist. Er hat allerdings in seiner bisherigen Steuerstrategie ausgeführt, dass die Abzüge und die Tarife aus seiner Sicht heute weitgehend «steuerpolitisch austariert» sind.7 Steuersenkungen sollen dementsprechend primär allen Steuerpflichtigen gleichmässig zu Gute kommen und über eine lineare Senkung der Steuerbelastung über die Steueranlage erfolgen. Diese Stossrichtung wurde in den vergangenen Jahren konsequent verfolgt. 8 Die Steuerbelastung für sehr hohe Einkommen ist im Kanton Bern heute interkantonal bereits sehr hoch und würde bei einer Umsetzung des Vorstosses weiter ansteigen. 9 Zudem müsste die Progression bei noch zu bestimmenden Einkommenshöhen noch stärker ausfallen als heute, wenn keine Entlastung bei hohen Einkommen gewünscht ist. Ob dafür eine politische Mehrheit gefunden werden kann, ist zumindest unsicher.
Über eine Anpassung der Belastungsrelationen muss aufgrund einer breiten Auslegeordnung und im Gesamtkontext des bernischen Steuergesetzes entschieden werden. So spielen auch Freigrenzen, Abzüge (z. B. Allgemeiner Abzug, Abzug für bescheidene Einkommen) und die Abzugshöhe eine Rolle und es wären alle Tarife aufeinander abzustimmen. Diese Diskussion sprengt den Rahmen einer Vorstossantwort. Der Regierungsrat will das Thema aber aufnehmen. Er wird seine aktualisierte Steuerstrategie dem Grossen Rat voraussichtlich in der Frühlingssession 2024 zur Kenntnis bringen. Darin werden detaillierte interkantonale Vergleiche zu verschiedenen Haushaltstypen dargestellt. Gestützt auf diese breite Analyse können anschliessend mögliche Tarifanpassungen in der nächsten Steuergesetzrevision (voraussichtlich per 2027) geprüft werden.
Der Regierungsrat spricht sich vor diesem Hintergrund für Annahme als Postulat aus.
Anhang ‒ Vergleich Progression Kantone Bern, Zürich, Neuenburg und Schwyz
Verteiler ‒ Grosser Rat
Der Steuersatz ist in diesem Zusammenhang die Gesamtsteuerbelastung inkl. direkte Bundessteuer, ohne Kirchensteuer für eine ledige Person am Kantonshauptort ohne Kinder, mit Fahrkosten von CHF 5'000.-. Der Grenzsteuersatz ist die Belastung eines zusätzlichen Frankens steuerbaren Einkommens – je grösser, desto steiler die Kurve und umso stärker die Progression. Zu den Rahmenbedingungen vgl. Ziffer 4.1.1 der «Steuerstrategie des Kantons Bern. Grundlagen und Ziele bis 2022», abrufbar unter https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/download/attachments/1515192326/08867e2a-eb5e-410e-98bd-386a6280603e.pdf Steuerstrategie des Kantons Bern, Grundlagen und Ziele bis 2022, Ziffer 3.2.4. Vgl. die Steueranlagesenkungen 2021 und 2022 gemäss «Gesamtpaket» für natürliche und juristische Personen (be.ch), abrufbar unter https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=765bb710-52ee-3add-81af-cb312fd90056 sowie die geplante Steueranlagesenkung per 2024, abrufbar unter https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=cdcb2953-b659-44f4- 99fb-cbfbfb2d83ae Entgegen den Ausführungen im Vorstoss ist dann die schliesslich resultierende Steuerbelastung bei sehr hohen Eink ommen auch deutlich höher als bei mittleren Einkommen (31.7% bei CHF 500'000 ggü. 12.8% bei CHF 75'000).
Anhang
Quelle: TaxWare Steuerverwaltung Kanton Bern, 25.04.2023