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2023.RRGR.65

M 043-2023 SP-JUSO (Jordi, Bern) Für eine attraktive und sichere Velo-Infrastruktur im Kanton Bern! Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 043-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.65

Eingereicht am: 07.03.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Jordi, Bern) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 23

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 707/2023 vom 21. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Für eine attraktive und sichere Velo-Infrastruktur im Kanton Bern!

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. die kantonalen Regelwerke im Bereich Veloverkehr zu überprüfen und diese mit den Zielen der Gesamtmobilitätsstrategie des Kantons Bern in Einklang zu bringen und

2. diese für jedes Kantonsstrassenprojekt verbindlich zu berücksichtigen.

Begründung:

Es gibt viele Menschen, die auf die Benützung des Velos verzichten, da sie sich auf der Strasse nicht sicher fühlen. Diese Bedenken sind vielfach auf die Ausgestaltung der Infrastruktur zurückzuführen. Die Strassen müssen so gestaltet sein, dass sich alle sicher fühlen. Nur so können die Ziele der Gesamtmobilitätsstrategie des Kantons Bern erreicht werden (Verschiebung des Modal-Splits Richtung ÖV und Langsamverkehr). Relevant für Planung und Realisierung von Kantonsstrassen ist insbesondere die Arbeitshilfe «Standards Kantonsstrassen» gemäss Artikel 18 der kantonalen Strassenverordnung. Darin werden auch Referenzstandards für den Fuss- und Veloverkehr definiert. Diese Standards genügen den Anforderungen vieler potenzieller Zielgruppen punkto Sicherheit und Attraktivität nicht. Zur Förderung der Sicherheit des Veloverkehrs muss deshalb diese Arbeitshilfe überprüft und angepasst werden, namentlich bei Überlandstrassen. Namentlich sind auf Abschnitten, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/ signalisiert sind, bereits ab einer mittleren Verkehrsmenge dem Veloverkehr vorbehaltene Flächen zu schaffen. Weiter ist zentral, dass diese Standards auch eingehalten werden. Sie müssen bei Strassenprojekten verbindlich sein. Wo dies aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist, muss eine tiefere Höchstgeschwindigkeit geprüft oder eine

attraktive und direkte Veloverbindung abseits der Hauptachse realisiert werden.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat hat in der Gesamtmobilitätsstrategie des Kantons Bern eine nachhaltige Mobilität als Ziel festgelegt. Das Mobilitätssystem soll nicht nur eine hohe Erreichbarkeit und gute Vernetzung gewährleisten, sondern auch sicher und attraktiv sein. Der Verkehr soll zudem möglichst energiesparend und umweltgerecht abgewickelt werden. Eine der vier Strategien zur Erreichung dieser Ziele ist die Verlagerung des Verkehrsaufkommens, unter anderem vom motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr sowie auf den Velo- und Fussverkehr. Dabei hängt die Nutzung des Velos als Verkehrsmittel, wie der Motionär ausführt, stark von der vorhandenen Infrastruktur ab. Der Regierungsrat unterstützt daher die Forderung, die Veloinfrastruktur möglichst sicher und somit auch attraktiv auszugestalten.

Bei der Planung und dem Bau von Infrastrukturprojekten für den Veloverkehr kommen verschiedene Vorgaben zur Anwendung, die in unterschiedlichen Regelwerken (Normen, Richtlinien, Handbüchern und Arbeitshilfen) festgehalten sind. Die darin aufgeführten Standards bilden den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Stand der Technik ab. Aufgrund von Veränderungen in der Bedeutung des Veloverkehrs, technischer Entwicklungen und Erfahrungen aus der Praxis werden die Regelwerke periodisch überprüft und angepasst.

Die Standards für den Bau von kantonalen Radwegen und –streifen haben ihre gesetzliche Verankerung im Strassengesetz und der Strassenverordnung. Sie werden in Strassenbauprojekten des Tiefbauamtes bereits heute verbindlich berücksichtigt. Sie legen jeweils eine Bandbreite für die Ausgestaltung der Veloinfrastruktur fest und werden mit Blick auf das vorhandene Potenzial eines Radwegs bzw. –streifen angewendet, um situationsbezogene und verhältnismässige Lösungen zu finden.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass beim Bau von Radwegen und –streifen neben den genannten Standards auch weitere Vorgaben sowie die örtlichen Gegebenheiten angemessen zu beachten sind. Eine separate Infrastruktur für den Veloverkehr beispielsweise stellt den Idealfall dar, kann aber nicht in jedem Fall realisiert werden. Zum einen steht, gerade in den Zentren, die dazu benötigte Fläche nicht immer zur Verfügung. Zum anderen schreibt die Raumplanung des Kantons Bern einen sorgsamen Umgang mit Kulturland, speziell mit Fruchtfolgeflächen, vor. Die konkrete Ausgestaltung einer Veloinfrastruktur ist somit das Ergebnis eines Planungsprozesses, in dem verschiedene, teilweise divergierende Schutzinteressen und gesetzliche Vorgaben sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Dies erfordert jeweils eine Einzelfallprüfung.

1. Es ist dem Regierungsrat ein Anliegen, den Ausbau, die Attraktivierung sowie die Verbesserung der Sicherheit der Veloinfrastruktur weiter voranzutreiben. Er ist deshalb bereit, die kantonalen Regelwerke im Bereich Veloverkehr, insbesondere die beiden Arbeitshilfen «Standards Kantonsstrassen» und «Anlagen für den Veloverkehr», mit Blick auf die eingangs erwähnten Ziele der Gesamtmobilitätsstrategie des Kantons Bern zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

2. Wie ausgeführt, sind die Standards für den Bau von kantonalen Radwegen und –Streifen für jedes Strassenbauprojekt bereits heute verbindlich zu berücksichtigen.

Verteiler ‒ Grosser Rat