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2023.RRGR.69

M 047-2023 SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) Sozialhilfe muss den Anschluss an die anderen Sozialleistungen behalten! Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 047-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.69

Eingereicht am: 09.03.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) (Sprecher/in) SP-JUSO (Junker Burkhard, Lyss) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 774/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Sozialhilfe muss den Anschluss an die anderen Sozialleistungen behalten!

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Die Differenz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) zu den Ergänzungsleistungen soll nicht grösser werden.

2. Deshalb soll der GBL verteilt über maximal drei Jahre auf das jeweils geltende SKOS-Niveau angehoben werden, beginnend ab sofort oder spätestens ab Januar 2024.

3. Zeigt der Rechnungsabschluss 2022, dass das Budget in der Sozialhilfe um mehr als 1 Prozent unterschritten wurde, ist die Anpassung des GBL bereits ab Juni 2023 anzupassen.

Begründung:

Die Sozialhilfe hat den Zweck, Personen mit ungenügendem Einkommen den Lebensunterhalt zu sichern. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich dabei nach der Haushaltsgrösse. Im Vergleich zu den Ergänzungsleistungen (EL) sind die Ansätze für die Sozialhilfe in der ganzen Schweiz klar tiefer angesetzt. Zurzeit beträgt die Differenz rund 40 Prozent zur EL. Der Bund hat die Teuerung der Renten und auch der Ergänzungsleistungen beschlossen. Dies trägt dazu bei, dass die Differenz zwischen EL und Sozialhilfe grösser wird. Da die Kosten für den dringendsten Lebensunterhalt bei allen Betroffenen gleich stark steigen, ist dieser Effekt nicht erwünscht.

Die bereits sehr tief angelegte und auf das Notwendigste ausgerichtete Sozialhilfe soll ihre Kaufkraft behalten und im gleichen Umfang wie die EL ansteigen. Weder EL noch Sozialhilfe haben «Reserven» eingebaut. Deshalb ist eine Erhöhung um die ausstehende Teuerung nicht

nur erwünscht, sondern nötig. Die Sozialhilfe ist für immer mehr Menschen eine längerfristige

Hilfe. Deshalb ist der Inklusions-Charakter dieser Hilfe umso wesentlicher. Das Berner Sozialhilfegesetz gibt es bereits heute vor – Sozialhilfe ist Existenzsicherung und Integration.

Um die Integration zu fördern, ist soziale Teilhabe unabdingbar. Daher ist es wichtig, dass die finanziellen Ansätze auf einer Höhe angesetzt sind, mit der soziale Teilhabe keine leere Worthülse ist.

Die Teuerungseffekte aufzufangen, ist kein Gnadenakt, sondern ein Akt der Rechtmässigkeit und eine Investition in die Inklusion der unteren Gesellschaftsschichten – sie schafft mehr Autonomie und Chancengerechtigkeit und wirkt so wie ein Motor für die Integration.

Die Anpassung der Teuerung ist umso wichtiger, als dass im Kanton Bern verglichen mit den SKOS-Richtlinien sehr tiefe Integrationszulagen (IZU) gelten. Die SKOS schlägt vor, diese abgestuft bis 300 Franken auszurichten. Manche Kantone richten gar bis 400 Franken IZU aus. Im Kanton Bern gilt der Einheitsansatz von nur 100 Franken. Kinder können diese nicht erhalten – somit ist die fehlende Teuerung gegenüber den geltenden SKOS-Ansätzen umso störender.

Das Anpassen der Teuerung würde dazu führen, dass die Differenz zwischen EL und Sozialhilfe im Kanton Bern nicht weiter anwächst. Im Vergleich mit den anderen Kantonen liegt hier der Kanton Bern ganz am Ende der Tabelle – er weist heute die grösste Differenz von der Sozialhilfe zu den Ergänzungsleistungen auf. Die aufgrund der rückläufigen Fallzahlen in den letzten Jahren gewonnen Einsparungen in der Sozialhilfe machen die Kosten für diesen Schritt im Kanton Bern mehr als wett.

Der Kanton braucht also nicht andernorts einzusparen, er muss einfach nur auf einen kleinen Teil der laufenden Sozialhilfeeinsparungen verzichten. Deshalb sieht der Antrag vor, dass der Start von den Einsparungen abhängig bereits im 2023 oder aber erst planbar auf 2024 hin erfolgen soll. Die Möglichkeit, die Anpassung auf mehrere Jahre zu verteilen, federt die finanziellen Folgen ab (erwartet würden zurzeit rund 3 Mio. Franken für die gesamte Anpassung der Teuerung auf das aktuelle Niveau der SKOS).

Letztlich soll aber das nationale Niveau der SKOS-Richtlinien auch im Kanton Bern gelten und so ein Strich unter die lange Geschichte der wiederkehrenden Anträge und der politischen Uneinigkeit gesetzt werden. Die Armut soll bekämpft werden und nicht die Armen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, SHV; BSG 860.111). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotion einen grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Zu Ziffer 1 Die Differenz des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) zu den Ergänzungsleistungen soll nicht grösser werden. Die Motionärinnen führen zu Beginn aus, dass die Sozialhilfe den Zweck verfolge, Personen mit ungenügendem Einkommen den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Aussage erscheint aus Sicht des Regierungsrats unvollständig. Gemäss Art. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1) soll die Sozialhilfe die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung sicherstellen und jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens ermöglichen.

Die Sozialhilfe umfasst Massnahmen in den Bereichen finanzielle Existenzsicherung, persönliche Autonomie, berufliche und soziale Integration und Lebensbedingungen. Sie ist als Überbrückung während finanzieller Notlagen konzipiert. Im Vorstosstext wird geltend gemacht, die Sozialhilfeleistungen lägen im Kanton Bern 40 Prozent unter den Ergänzungsleistungen (EL). Korrekt ist, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Sozialhilfe für eine Einzelperson 42 Prozent unter dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss EL liegt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der EL um eine Sozialversicherung handelt, was bei der Sozialhilfe nicht der Fall ist. Zudem unterscheiden sich die in der Anspruchsberechnung anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen in den beiden Leistungssystemen zum Teil stark. Der Vergleich einzig gestützt auf den GBL in der Sozialhilfe und den allgemeinen Lebensbedarf in der EL greift deshalb zu kurz. Es gilt das gesamte Leistungssystem zu vergleichen. Neben dem GBL erhält eine sozialhilfebeziehende Person zahlreiche weitere Unterstützungsleistungen (Mietkosten, Situationsbedingte Leistungen SIL, Krankenversicherungsprämien, Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen). Zu Ziffer 2 Der GBL soll verteilt über maximal drei Jahre auf das jeweils geltende SKOS-Niveau angehoben werden, beginnend ab sofort oder spätestens ab Januar 2024. Die Motionärinnen schreiben im letzten Abschnitt des Vorstosstextes, dass das Leistungsniveau gemäss SKOS-Richtlinien auch im Kanton Bern gelten soll. Aus Sicht des Regierungsrats ist es wichtig, dass die Kantone aufgrund der regional unterschiedlichen Ausgangslagen über einen Spielraum bei der Ausgestaltung der Sozialhilfe verfügen. Die SKOS-Richtlinien haben lediglich Empfehlungscharakter und sind nicht verbindlich. Sozialhilfeleistungen sind immer aus der Perspektive des Gesamtsystems zu bewerten. Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass das Leistungsniveau des aktuellen Systems im Kanton Bern ausreichend und gut austariert ist. Im Vorstosstext wird bemängelt, dass im Kanton Bern die Teuerung auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) nicht genügend ausgeglichen werde und dass die Integrationsleistungen (IZU) auf sehr tiefem Niveau seien. Diese beiden Fragen sollten getrennt voneinander betrachtet werden. Der GBL ist eine Bedarfsleistung zur Deckung der Grundbedürfnisse für eine

angemessene Lebensführung. Zur Berechnungsweise der SKOS für den Teuerungsausgleich gilt es zu sagen, dass dieser aus Sicht des Regierungsrats nicht zielführend ist: Die Teuerung wird dabei im selben prozentualen Umfang ausgeglichen wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV-Renten. Die Ermittlung einer allfälligen Teuerungsanpassung basiert auf dem arithmetischen Mittel des Preis- und Lohnindexes (Mischindex). Die dem Mischindex zu Grunde liegende Preisentwicklung berücksichtigt jedoch auch die Veränderung der Miet- und Gesundheitskosten, die im Rahmen der Sozialhilfe nicht durch den Grundbedarf gedeckt sind, sondern zusätzlich finanziert werden. Ein wesentlicher Teil der Teuerung ist damit ausgeglichen. Die Anwendung des Mischindexes führt daher zu einer Verzerrung bei der Teuerungsanpassung. Eine auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) basierende Berechnung für den Grundbedarf in der Sozialhilfe wäre realistischer, da nur die Preisentwicklung der Güter berücksichtigt würde. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat diesem Anliegen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) Rechnung getragen und der SKOS inzwischen einen Prüfauftrag erteilt. Im Rahmen der SKOS-Richtlinienrevision 2025 soll die aktuell geltende Koppelung an die Anpassung der AHV/IV-Renten nach Mischindex mit der Koppelung an den Landesindex der Konsumentenprei se verglichen werden. Nichtsdestotrotz hat der Regierungsrat infolge der aussergewöhnlichen Entwicklung der Teuerung im Rahmen des laufenden Budgetprozesses ab 2024 jährlich wiederkehrend 5,3 Millionen Franken für die Erhöhung des GBL eingestellt.

Die Ausrichtung von Integrationszulagen ist hingegen keine Bedarfsleistung wie der GBL, sondern Teil eines Anreizsystems. Die IZU dienen dazu, die Leistung von nicht erwerbstätigen Personen finanziell anzuerkennen (z.B. Besuch Integrationsprogramm). Im Vergleich m it anderen Kantonen zeigt sich, dass die Höhe der ausgerichteten IZU sehr unterschiedlich ist. Insgesamt elf Kantone kennen eine IZU in der Höhe von 300 Franken. Weitere elf Kantone richten eine IZU zwischen 100 und 250 Franken aus, beispielsweise der Kanton Bern mit 100 Franken. Eine IZU von 400 Franken gewähren lediglich zwei Kantone (Neuenburg und Appenzell Innerrhoden) 1. Bei der Ausgestaltung der Einkommensfreibeträge (EFB) ist der Kanton Bern im interkantonalen Vergleich grosszügig. Dies entspricht der primären Zielsetzung des Regierungsrats, die Erwerbsintegration zu fördern bzw. zu belohnen. Der EFB soll ein beabsichtigter Anreiz zur Aufnahme bzw. zum Ausbau von Erwerbsarbeit sein. Der Kanton Bern richtet EFB bis zum Maximalbetrag gemäss SKOS-Richtlinien von 700 Franken aus, kennt höhere EFB für Alleinerziehende und zahlt auch Absolvierenden einer Berufslehre einen EFB, was lediglich zwölf weitere Kantone tun2. Falsch ist aus diesem Grund auch die Aussage der Motionärinnen, dass die Differenz zwischen EL und Sozialhilfe im Kanton Bern schweizweit am grössten sei. Im Vorstosstext werden die Kostenfolgen der geforderten GBL-Anpassung auf 3 Millionen Franken geschätzt. Gemäss Einschätzung der GSI lägen diese mit rund 13 Millionen Franken weit höher, was verglichen mit den Nettoausgaben von 2021 für die wirtschaftliche Hilfe einem Kostenanstieg von 2,9 Prozent entsprechen würde3. Es muss bezweifelt werden, dass die mutmasslich rückläufigen Fallzahlen und die damit verbundenen Einsparungen die Kosten für eine allfällige Erhöhung des GBL wettmachen würden. Unbestritten dürfte zudem sein, dass sich die Entwicklung der Sozialhilfequote der nächsten Jahre nur sehr bedingt antizipieren lässt.

Zu Ziffer 3 Zeigt der Rechnungsabschluss 2022, dass das Budget in der Sozialhilfe um mehr als 1 Prozent unterschritten wurde, ist die Anpassung des GBL bereits ab Juni 2023 anzupassen. Die Budgetgenauigkeit stellt aus Sicht des Regierungsrats keine sinnvolle Grösse dar, um die Höhe von Sozialleistungen zu bestimmen. Das Leistungsniveau soll einen anerkannten Bedarf decken und sich nach den in der Gesetzgebung festgelegten Prinzipien richten. Der Regierungsrat und der Grosse Rat müssen sodann in einem gesamtstaatlichen Prozess die Finanzierbarkeit der Leistungen unter Mitberücksichtigung der Kosten der anderen Politikbereiche sicherstellen. Der Regierungsrat empfiehlt die vorliegende Motion aus den dargelegten Gründen zur Ablehnung.

Verteiler ‒ Grosser Rat

SKOS-Monitoring-Bericht 2021 ebda. Herleitung: Aktuell liegt der GBL gemäss SKOS-Empfehlungen (CHF 1031.-/Monat) um 5,5 % höher als der GBL im Kanton BE (CHF 977.-/Monat). Für GBL wurden 2021 im Kanton BE CHF 241,5 Mio. ausgegeben. CHF 241,5 plus 5,5 % = CHF 13,3 Mio.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, Art. 1 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024 e 1 settembre 2026.