2023.RRGR.76
M 049-2023 Knutti (Weissenburg, SVP) Mehr Toleranz bei der Umsetzung der Gewässerschutzmassnahmen. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 049-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.76
Eingereicht am: 12.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Knutti (Weissenburg, SVP) (Sprecher/in) Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) Brügger (Höfen bei Thun, SVP) Schwarz (Adelboden, EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 708/2023 vom 21. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Mehr Toleranz bei der Umsetzung der Gewässerschutzmassnahmen
Der Regierungsrat wird beauftragt, bei bestehenden Mistlagern und Güllegruben ohne auftretende Mängel auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu verzichten.
Begründung: Das Thema Gewässerschutz ist im Kanton Bern aktueller denn je. In der Landwirtschaft werden seit Sommer 2022 die Massnahmen bei den ÖLN-Grundkontrollen überprüft, was vor allem die Alpbetriebe vor grosse Herausforderungen stellt. Dass die Gewässerschutzmassnahmen umgesetzt werden müssen, kann nachvollzogen werden. Dass aber auf Alpbetrieben, wo schon vor vielen Jahren ein Mistlager oder eine Güllegrube gebaut wurde und bis heute keine Mängel auftreten, jetzt nachträglich ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss, ist aus unserer Sicht unnötig. Abgesehen von der Herausforderung, welche die Umsetzung der neuen Gewässerschutzmassnahme für den Alpbetrieb darstellt, entstehen dem Betriebsleiter durch ein solches Bewilligungsverfahren unnötige Kosten. Ebenfalls entsteht bei den Gemeinden, beim AGR sowie beim AWA unnötiger bürokratischer Mehraufwand, sollten doch die Ressourcen möglichst klein gehalten und nicht noch zusätzlich erweitert werden. In den meisten Fällen handelt es sich beim Bau der betroffenen Hofdüngeranlagen um sehr kleine Anlagen, die nur ein paar wenige Monate im Sommer genutzt werden. Aus diesem Grund wurden diese von den Gemeinden bisher als bewilligungsfrei deklariert. Dass diese Kleinanlagen nun ein Problem darstellen und an die Gewässerschutzvorschriften angepasst werden müssen, sollte jetzt aber nicht noch zusätzlich mit Kosten für unnötige Bewilligungsverfahren belastet werden. Wir appellieren daher beim Regierungsrat um mehr Toleranz beim nachträglichen Bewilligungsverfahren.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat ist sich den von den Motionären dargelegten Herausforderungen, insbesondere für kleine Alpbetriebe, bewusst. Er weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die gewässerschutzrelevanten Aspekte auf Landwirtschaftsbetrieben zeitgleich mit den ÖLN- Grundkontrollen geprüft werden. Dabei wird aber nicht geprüft, ob die notwendigen Baubewilligungen vorliegen, schon gar nicht auf Betrieben, bei denen keine offensichtlichen Mängel bestehen. Es besteht demzufolge kein direkter Zusammenhang zwischen den Motionären erwähnten nachträglichen Baubewilligungsverfahren und den durch die eidgenössische Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vorgegebenen Kontrollen von gewässerschutzrelevanten Aspekten auf Landwirtschaftsbetrieben.
Die ÖLN-Kontrollen werden seit 2022 im Auftrag des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) von verschiedenen Kontrollorganisationen durchgeführt. Die Prüfung der gewässerschutzrelevanten Aspekte bei kleinen Sömmerungsbetrieben erfolgt nach einem angepassten und abgeschwächten Anforderungskatalog, weil es sich eben um kleine Anlagen handelt, die nur wenige Monate in Betrieb sind. Kontrolliert werden die Lageranlagen von Mist und Gülle sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Düngern, Treibstoffen, Fetten und Ölen. Dabei gilt der Grundsatz der Offensichtlichkeit des Mangels. Das heisst, der Mangel muss zum Zeitpunkt der Kontrolle visuell feststellbar sein und die vorgefundene Situation muss offensichtlich gegen einen der Kontrollpunkte verstossen. Ob ein Objekt mit den erforderlichen Bewilligungen erstellt wurde, ist für das Kontrollpersonal weder offensichtlich feststellbar noch ist es dessen Auftrag, dies zu prüfen. Wird jedoch im Rahmen einer Kontrolle ein Mangel festgestellt und zeigt sich im weiteren Verfahren, dass eine entsprechende Baubewilligung fehlt, so muss die Gemeinde in ihrer Funktion als Baupolizeibehörde entsprechende Massnahmen ergreifen. Grundsätzlich gibt das Bundesrecht vor, welche Bauten und Anlagen einer Baubewilligung bedürfen. Der Kanton hat hier inhaltlich einen sehr eingeschränkten Handlungsspielraum.
Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest, dass die Kontrollen der Gewässerschutzaspekte im Rahmen der ÖLN-Grundkontrollen nicht die Prüfung der Baubewilligungspflicht zum Zweck haben. Liegt aber ein Verstoss gegen die Baubewilligungspflicht vor und wird dieser aufgrund eines offensichtlichen Mangels im Rahmen der Gewässerschutzkontrollen aufgedeckt, so ist es aus Sicht des Regierungsrats angezeigt, dass der Mangel behoben und eine entsprechende Bewilligung beantragt wird. Zuständig für eine nachträgliche Bewilligung sind die Gemeinden in ihrer Funktion als Baupolizeibehörde.
Verteiler ‒ Grosser Rat