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2023.RRGR.77

I 050-2023 Roulet Romy (Malleray, SP) Ausbildungsoffensive im Pflegebereich des Kantons Bern. Wie steht es um die Beiträge an Gesundheitseinrichtungen, die praktische Ausbildungsplätze anbieten? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 050-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.77

Eingereicht am: 13.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Roulet Romy (Malleray, SP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 767/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ausbildungsoffensive im Pflegebereich des Kantons Bern. Wie steht es um die Beiträge an Gesundheitseinrichtungen, die praktische Ausbildungsplätze anbieten?

Das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege hat zum Ziel, die Zahl der Abschlüsse in der Krankenpflege zu erhöhen. Die Ausbildungsoffensive besteht aus drei Teilen. Teil 1 verpflichtet die Kantone konkret zur Zahlung von Beiträgen an Gesundheitseinrichtungen (wie beispielsweise Spitäler, Pflegeheime und Spitex-Organisationen), die praktische Ausbildungsplätze für diplomierte Pflegefachpersonen anbieten. Der Mangel an Pflegekräften nimmt ständig zu. Dies ist eine der grössten Sorgen, die uns dazu veranlassen muss, alles zu tun, um diesen Trend umzukehren. Fachhochschulen und höhere Fachschulen, die Pflegekräfte ausbilden, müssen ihren Studierenden und Lernenden während ihrer Ausbildung Praktikumsplätze garantieren. Eine Pflegeeinrichtung, die Pflegekräfte ausbildet, muss eine zeit- und qualitätsgerechte Betreuung mit qualifiziertem Betreuungspersonal gewährleisten. Für die Schulen wird es immer schwieriger, Praktikumsplätze in den ausbildenden Einrichtungen zu finden. Der Kanton muss die Gründe dafür hinterfragen und handeln, um die ausbildenden Einrichtungen zu fördern und zu unterstützen. Die Leistungserbringer werden vom Kanton in Form von Pauschalen für jeden Aus- und Weiterbildungsplatz gemäss Artikel 33 bis 35 der Spitalversorgungsverordnung (SpVV) entschädigt: «Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen. Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.» Dies entspricht jedoch nicht der Realität vor Ort. Die Lehrbetriebe werden vom Kanton nicht in dem Masse unterstützt, wie es ihrer Investition und der Verpflichtung zur Ausbildung entspricht.

In der kantonalen Pauschale sind die folgenden Belastungen der Einrichtungen zu berücksichtigen: a. Ausgebildetes Betreuungspersonal b. Zusätzliches Personal, um den Personalbestand aufzufüllen c. Die Kosten für die Ausbildung an den Schulen des Gesundheitswesens d. Kosten für die OdA1, die für die Berufsbildung im Gesundheits- und Sozialwesen zuständig sind e. Das Gehalt von Praktikanten und Auszubildenden

Wenn die Entschädigung nicht ausreicht, sinkt die Qualität der Ausbildung, und die Löhne für die Auszubildenden werden manchmal nach unten korrigiert. Die ausbildenden Unternehmen sind bereit, die Ausbildung zu fördern, da sie sich des akuten Mangels an Pflegekräften in allen Bereichen bewusst sind. Dieselben Unternehmen werden jedoch nicht in dem Masse unterstützt, wie sie investieren, sowohl finanziell als auch in Bezug auf Material, Personal und Infrastruktur. Mit anderen Worten: Wenn der Kanton zur Ausbildung verpflichtet, muss er die Verordnung anpassen und die Institutionen in Höhe der verursachten Kosten unterstützen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie ist der Stand der Dinge bei der konkreten Umsetzung von Teil 1 der Ausbildungsoffensive gemäss Pflegeinitiative in Bezug auf die Beiträge an Gesundheitseinrichtungen, die Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen?

2. Wann und wie plant der Kanton, die Ausbildungsentschädigung an die ausbildenden Institutionen entsprechend ihrer Investition und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands, der durch die Person in Aus- oder Weiterbildung verursacht wird, anzupassen?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat stellt fest, dass der Kanton Bern eine Vorreiterrolle in Bezug auf die Entschädigung von praktischen Ausbildungsleistungen an die Betriebe einnimmt. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) empfiehlt zudem schweizweit die Ansätze des Kantons Bern. Die Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe verläuft zur Zufriedenheit aller gut. Frage 1: Wie ist der Stand der Dinge bei der konkreten Umsetzung von Teil 1 der Ausbildungsoffensive gemäss Pflegeinitiative in Bezug auf die Beiträge an Gesundheitseinrichtungen, die Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen? In Bezug auf die Umsetzung der Pflegeinitiative sind mit der seit 2012 gültigen Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen und die Artikel 1–5 des Bundesgesetzes vollumfänglich erfüllt. Dies ist auch dem Bericht «Umsetzung Pflegeinitiative: Bestandesaufnahme Rechtsetzung Kantone», welcher auf der Website des BAG aufgeschaltet ist, zu entnehmen. Frage 2: Wann und wie plant der Kanton, die Ausbildungsentschädigung an die ausbildenden Institutionen entsprechend ihrer Investition und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands, der durch die Person in Aus- oder Weiterbildung verursacht wird, anzupassen?

Organisation der Arbeitswelt (OdA) Gesundheit Bern; OrTra Santé social Berne francophone

Der Kanton Bern engagiert sich seit 2002 im Bereich der nichtuniversitären Gesundheitsberufe. Die seit 2012 im Kanton verankerte Ausbildungsverpflichtung zugunsten nichtuniversitärer Gesundheitsberufe trägt dazu bei, dass jährlich so viele Personen ausgebildet werden, wie es das betriebliche Ausbildungspotenzial zulässt und hat dazu geführt, dass die Ausbildungsleistungen um 30 Prozent gesteigert werden konnten. Die praktische Ausbildungsleistung der Betriebe wird durch den Kanton jährlich mit rund 15 Millionen Franken abgegolten. Im Spitalbereich (Akut, Reha und Psychiatrie) sind die Ausbildungskosten der nichtuniversitären Gesundheitsberufe Teil der anrechenbaren Kosten und werden über die Fallpauschalen finanziert (vgl. Art. 49 Abs. 3 KVG). Die Kantone beteiligen sich somit zu 55 Prozent an diesen Kosten. Die GDK hat in Bezug auf die Nettonormkosten der praktischen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, welche auf den Ansätzen des Kantons Bern beruhen, aktualisierte Empfehlungen zur Abgeltung der praktischen Ausbildungskosten ausgearbeitet:

Seit 2012 wird jährlich ein Reportingbericht zur Ausbildungsverpflichtung nichtuniversitäre Gesundheitsberufe erstellt. Der Erfüllungsgrad der praktischen Ausbildungsleistungen sämtlicher Leistungserbringer liegt bis zum heutigen Zeitpunkt immer über 100 Prozent (2021: 108,4 %). Dies ist auch ein Indiz, dass die Leistungserbringer mit der Abgeltung ihrer praktischen Ausbildungsleistung zufrieden sind.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 49 — letto nella versione del 18 marzo 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.