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2023.RRGR.82

M 055-2023 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Steuerliche Schlechterstellung von Investitionen in freistehende Solaranlagen beenden. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 055-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.82

Eingereicht am: 14.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Remund (Mittelhäusern, Grüne) Zbinden (Mittelhäusern, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Steiner (Boll, EVP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Arn (Muri b. Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 811/2023 vom 05. Juli 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und Abschreibung

Steuerliche Schlechterstellung von Investitionen in freistehende Solaranlagen beenden

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Der Ersatz veralteter und die erstmalige Anbringung neuer freistehender Solaranlagen wird steuerlich abziehbar. Bedingung dafür ist, dass die freistehende Solaranlage auf einem Grundstück steht bzw. zu stehen kommt, auf dem sich ein Gebäude befindet, das sich für die Abziehbarkeit von darauf installierten Solaranlagen qualifiziert. Sofern erforderlich, wird dem Grossen Rat die Anpassung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorgelegt.

2. Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass Steuerabzüge gemäss Ziffer 1 in allen Kantonen möglich werden.

Begründung:

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf deren Grundstück bereits ein Gebäude steht und die auf demselben Grundstück Solarenergie produzieren wollen, stehen vor der Entscheidung, ob sie eine Solaranlage auf dem Gebäude, eine freistehende Solaranlage oder beides installieren sollen. Freistehende Solaranlagen sind beispielsweise Solaranlagen, die auf einem Velounterstand installiert sind, Solarzäune oder Anlagen, wie man sie aus der Agri-Photovoltaik kennt. Je nach den Gegebenheiten auf dem Grundstück (Lage, Bäume, komplexe Dachform, benachbarte Gebäude usw.) sind freistehende Solaranlagen effizienter als solche, die auf dem Gebäude selbst installiert sind.

Bei ihrer Entscheidung unterliegen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einem Anreiz aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung: Während der Ersatz oder die erstmalige Anbringung neuer Solaranlagen auf dem Gebäude steuerlich abziehbar ist, gilt dies nicht für freistehende Solaranlagen. Mit Blick auf das Ziel, die Solarenergieproduktion zu steigern, lässt sich diese steuerliche Ungleichbehandlung nicht erklären. Zudem ist im Steuergesetz der Grundsatz verankert, dass im Rahmen von Grundstückunterhalt und -verwaltung Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, steuerlich abziehbar sind. 1 Deswegen sollen neu auch Investitionen in den Ersatz veralteter oder die erstmalige Anbringung neuer freistehender Solaranlagen steuerlich abziehbar werden. 2

Voraussetzung für die Abziehbarkeit freistehender Solaranlagen soll aber sein, dass sich auf dem Grundstück ein Gebäude befindet und der Ersatz oder die Neuanbringung einer Solaranlage auf diesem Gebäude steuerlich abziehbar wäre. Damit zielt dieser Vorstoss insbesondere nicht darauf ab, die Installation freistehender Solaranlagen auf ansonsten nicht bebauten Grundstücken steuerlich abziehbar zu machen – dies kann gesondert diskutiert werden.

Antwort des Regierungsrates

Wie im Vorstoss ausgeführt wird, ist der Ersatz und die Neuinstallation einer Solaranlage auf einer bestehenden Baute steuerlich abziehbar. Die Motion verlangt eine steuerliche Gleichbehandlung beim Ersatz oder der erstmaligen Anbringung einer freistehenden Solaranlage, sofern auf dem Grundstück eine Baute vorhanden ist.

Diese Gleichstellung ist gemäss der Praxis des Kantons Bern bereits gegeben: Steuerlich abziehbar ist auch der Ersatz oder die Neuinstallation einer freistehenden Solaranlage. Vorausgesetzt wird entsprechend den Ausführungen der Motionärin bzw. Motionäre, dass das Grundstück bereits überbaut ist. Mit der Steuergesetzrevision 2024 soll die Installation einer Solaranlage zukünftig auch auf einer neu zu erstellenden Liegenschaft bei der Kantons- und Gemeindesteuer abziehbar werden. In Analogie zum oben Ausgeführten wird dies ab 2024 auch für freistehende Solaranlagen gelten, sofern auf dem Grundstück ebenfalls ein Neubau erstellt wird. Damit ist die Ziffer 1 der Motion erfüllt.

Die Motion verlangt zudem, dass sich der Regierungsrat für eine analoge Praxis in allen Kantonen einsetzt. Der Kanton Bern ist Mitglied der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und bringt sich im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppen aktiv ein. Der Forderung wird somit auch in diesem Punkt (Ziffer 2) im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bereits nachgelebt und die Motion kann angenommen und abgeschrieben werden.

Anzumerken ist, dass die SSK sich zwar aktiv für eine Harmonisierung der Praxis der Kantone einsetzt, sie kann aber keine Weisungen erlassen oder die Kantone zum Handeln verpflichten. Die Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen erfolgt über das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (StHG; SR 642.14). Dieses bestimmt die Handlungsspielräume und Schranken der kantonalen Gesetzgebungen. Die Kantone legen ihre Steuergesetze in diesem Rahmen autonom aus.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Vgl. Art. 36 Abs. 1a StG (https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/2139): «Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.» Formulierung in Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 Bst. f VUBV (https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.51/versions/1699): «Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden».

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 36 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024.